C 456/99
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Urteil vom 11. September 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer, gegen
1. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide,
Verwaltungsgebäude, Frauenfeld, 2. G._ AG, Beschwerdegegner, und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend
seco) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (nunmehr Amt für Wirtschaft und Arbeit,
im Folgenden AWA) die Firma B._ AG mit Verfügung vom 21. Mai 1996, bereits
ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 34'450.80 zurückzuerstatten.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 1. September 1997 rechtskräftig
ab und verpflichtete die G._ AG zur Rückerstattung des eingeforderten Betrages.
Ein bereits am 30. Mai 1996 gestelltes Erlassgesuch hiess das AWA mit Verfügung
vom 26. Juni 1998 wegen Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug gut.
B.- Die hiegegen vom seco erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des
Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 17. November
1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco, der angefochtene
Entscheid sowie die Verfügung vom 26. Juni 1998 seien aufzuheben. Das AWA
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte
zur Stellungnahme eingeladene Firma G._ AG bringt einzig vor, die Angelegenheit
betreffe nicht sie, sondern die Firma B._ AG.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Obwohl die Rückforderungsverfügung vom 21. Mai 1996 noch an die B._ AG
adressiert war, welche dagegen Beschwerde erhob und das Erlassgesuch vom
30. Mai 1996 stellte, wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen kantonalen
Entscheid vom 1. September 1997 die Firma G._ AG zur Rückerstattung verpflichtet.
Folgedessen hat die kantonale Amtstelle in nicht zu beanstandender Weise
das von R._, Verwaltungsratspräsident beider Firmen, unterzeichnete Erlassgesuch
vom 30. Mai 1996 als für die Firma G._ AG gestellt betrachtet, sodass die
Erlassverfügung vom 26. Juni 1998 auch an diese adressiert wurde.
Die G._ AG wurde deshalb zu Recht in das Verfahren einbezogen. Weil sie wie
bereits im Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission keine eigenen Prozessanträge
gestellt hat, kommt ihr lediglich die Stellung einer Mitbeteiligten, nicht
aber jene einer Partei zu (ARV 1998 Nr. 41 S. 236 Erw. 1 mit Hinweisen).
2. Die Frage der Rückerstattungspflicht hat die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 1. September 1997
bereits rechtskräftig entschieden. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob
die Rückerstattungsschuld zu erlassen ist. Nach ständiger Rechtsprechung
geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen;
ARV 1992 Nr. 7 S. 102 Erw. 1a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
demnach einzig zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob
der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
3.a) Die Vorinstanz hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen
für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 95 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 47 Abs. 1 AHVG, welche auch für
die analoge Regelung der Erlassvoraussetzungen in Art. 95 Abs. 2 AVIG massgebend
ist, liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor.
Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner
böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht
haben (BGE 110 V 180 Erw. 3c mit Hinweis). Daraus erhellt, dass der gute
Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Anderseits
kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn
seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Fahrlässigkeit
darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw.
2b). Die Verletzung einer Meldeoder Auskunftspflicht ist dabei die häufigste
Form eines schuldhaften Verhaltens. In Betracht fallen kann aber etwa auch
die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 1998 Nr. 41
S. 239 Erw. 4b mit Hinweis).
c) Hinsichtlich des guten Glaubens unterscheidet die Rechtsprechung zwischen
dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich
jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder
ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand
und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der
Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach
der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V
223 Erw. 3; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen).
4. Vorinstanz und AWA erachten die Firma auf Grund der konkreten Gegebenheiten
als berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Dieser Auffassung
kann nicht beigepflichtet werden.
a) Das für jede Abrechnungsperiode von den von der Kurzarbeit betroffenen
Firmen separat einzureichende Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung"
führt auf der Vorderseite in Ziffer 2 als "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer"
solche auf, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist. Anhand dieses klaren und unmissverständlichen
Hinweises hätte die Firma bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit
ohne weiteres erkennen können und müssen, dass für ihre Angestellten, für
welche überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle geführt worden ist, kein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung bestand. Dies gilt umso mehr, als durch Unterzeichnung
des Formulars bestätigt wird, dass die Arbeitnehmer nicht nur über die Einführung
der Kurzarbeitszeit, sondern auch die Kontrollpflicht orientiert worden seien
(Ziffer 3 des Formulars "Bestätigung durch den Arbeitgeber"). Daran ändert
der Umstand, dass sich die Firma vor der Einführung der Kurzarbeitszeit im
Jahre 1992 bei der Arbeitslosenkasse über das Abrechnungsprozedere erkundigt
hatte, nichts. Dass diese Anfrage (auch) die Frage der Zeiterfassung zum
Gegenstand hatte und von der Verwaltung dahin beantwortet worden ist, es
bedürfe keiner Arbeitszeitkontrolle, führen weder die Vorinstanz noch das
AWA aus. Auch hat die Firma weder im Rückforderungsnoch im Erlassverfahren
derartiges jemals geltend gemacht, obwohl dies im Falle einer entsprechenden
Erkundigung zu erwarten gewesen wäre.
b) Die Verantwortlichen der Firma haben das Formular offenbar nicht mit der
gebotenen Aufmerksamkeit gelesen und die beantragten Gelder schliesslich
auch angenommen, ohne die Kasse auf ihren Fehler aufmerksam zu machen. Dies
kann unter den gegebenen Umständen nicht als leichte Nachlässigkeit bezeichnet
werden und steht der Annahme von Gutgläubigkeit entgegen. Aus welchen Gründen
selbst die Verwaltung den offensichtlichen Fehler in Bezug auf die Anspruchsberechtigung
nicht sogleich bemerkte, ist unerheblich, vermag doch dieser Umstand die
anfänglich nicht vorhandene Gutgläubigkeit angesichts des leicht erkennbaren
Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl. BGE 118 V 219 Erw. 2b). Aus
demselben Grund ist unbehelflich, dass jene Personen, welche für das seco
die Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatten, gegenüber der Firma keine Auskunft
darüber zu erteilen vermochten, wie die Zeiterfassung korrekt durchzuführen
gewesen wäre.
5. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario;
Erw. 2 hievor). Da die Angelegenheit keine Vermögensinteressen des unterliegenden
AWA betrifft, ist von einer Auferlegung der Gerichtskosten trotz Unterliegens
abzusehen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2 OG; ARV 1998 Nr. 41
S. 240 Erw. 5). Nachdem die als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogene
G._ AG (Erw. 1 hievor) keine eigenen Prozessanträge gestellt hat und das
Erlassgesuch aus der Zeit vor dem rechtskräftigen Entscheid über die Rückerstattungspflicht
stammt, rechtfertigt es sich ebenso wenig, der Firma die Kosten für das letztinstanzliche
Verfahren aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
vom 17. November 1999 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Thurgau vom 26. Juni 1998 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und der B._ AG zugestellt.
Luzern, 11. September 2000