C 46/02
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Renggli
Urteil vom 5. Juli 2002
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, gegen
L._, 1972, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 12. November 2001 stellte die Arbeitslosenkasse der
Gewerkschaft Comedia die Versicherte L._ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
ab dem 19. Oktober 2001 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 1. Februar 2002 in dem Sinne gutgeheissen, dass
die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 25 Tage herabgesetzt
wurde.
C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. L._
hat sich nicht vernehmen lassen. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia
verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn
die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat,
ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das
Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs.
1 lit. b AVIV). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,
16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 2 AVIV).
b) Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung des Verschuldensgrades
und der Einstellungsdauer eine Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten
mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im
Sinne einer Verminderung des Verschuldens zu berücksichtigen (ARV 1992 Nr.
17 S. 154 Erw. 2c, 1979 Nr. 24 S. 124 Erw. 2; Urteil I. vom 21. November
2001, C 48/01).
2. Streitig sind der Grad des Verschuldens und die Dauer der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung.
a) Die Versicherte hat sich nicht unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
zum Leistungsbezug angemeldet, sondern damit rund zweieinhalb Monate zugewartet
und damit einen Teil des Einkommensausfalls selbst getragen. Das kantonale
Gericht erachtete angesichts dessen ihr Verschulden in Bezug auf den Schaden,
der der Arbeitslosenkasse durch die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit entstanden
ist, als vermindert und legte die Dauer der Einstellung auf 25 Tage fest,
womit es ein mittelschweres statt ein schweres Verschulden zu Grunde gelegt
hat. Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (siehe
Erw. 1b).
b) Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere gibt das darin angeführte
Urteil I. vom 21. November 2001 (C 48/01), welches übrigens die frühere Rechtsprechung
bestätigte und nicht etwa präzisierte, zu den von der beschwerdeführenden
Behörde gezogenen Konsequenzen keinen Anlass. Im Fall I. wie im vorliegenden
ist die Schadenminderung voll der versicherten Person zuzurechnen. Die in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Differenzierung je nachdem,
ob das Ende der Arbeitslosigkeit absehbar war oder nicht, findet in der Rechtsprechung
keinen Anhalt und wäre auch nicht praktikabel. Aus BGE 113 V 154, gemäss
dessen Regest die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit für die Bemessung
der Einstellungsdauer keine Rolle spielt, kann die beschwerdeführende Behörde
ebenfalls nichts für ihren Standpunkt ableiten, bezieht sich doch jene Aussage
auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit, die bei Erfüllung der gesetzlich
geforderten intensiven Stellensuche der Einflussnahme durch die versicherte
Person weitgehend entzogen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia und dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2002