C 48/01
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber
Renggli
Urteil vom 21. November 2001
in Sachen
I._, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner, und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- I._, geboren 1966, kündigte seine Stellung als Leiter Einkauf bei der
X._ AG auf Ende 1999 wegen der beabsichtigten Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit. Nachdem der Übergang zur Selbstständigkeit sich nicht wie
vorgesehen realisieren liess und die Anstellung bis Ende März 2000 verlängert
worden war, ersuchte I._ mit Antrag vom 18. Mai 2000 um Ausrichtung von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung ab dem 27. April 2000.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Bern, Zweigstelle Thun (nachfolgend: Kasse) I._ wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab 1. April 2000 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wies die hiegegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 17.
Januar 2001).
C.- I._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die
Abänderung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung vom 19. Juni
2000 und eine neue Festlegung der Einstellungsdauer, wobei ein mittelschweres
Verschulden, zumindest aber eines im untersten Bereich des schweren Verschuldens,
anzunehmen sei. Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie
die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens
(ARV 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch ARV 1998 Nr. 9 S.
44 Erw. 2b mit Hinweisen) und zur Kontrolle der Ermessensausübung durch das
Sozialversicherungsgericht (BGE 123 V 152 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Festlegung
des Verschuldensgrades und der Einstellungsdauer eine Übernahme eines Teils
des Schadens durch Zuwarten mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt
der Arbeitslosigkeit im Sinne einer Verminderung des Verschuldens zu berücksichtigen
ist (ARV 1992 Nr. 17 S. 154 Erw. 2c, 1979 Nr. 24 S. 124 Erw. 2).
2. Die Einstellung als solche wird nicht angefochten, lediglich der Grad
des Verschuldens und dementsprechend die Dauer der Einstellung sind streitig.
a) Die Einstellungsdauer beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage
bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 AVIV). Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, entscheidet
die Kasse innerhalb dieses Rahmens nach pflichtgemässen Ermessen. Die Vorinstanz
hält dafür, dass im vorliegenden Fall keine Gründe erkennbar seien, welche
auf eine Verletzung desselben durch die Kasse schliessen liessen. Richtig
ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach Arbeit während
der Kündigungsfrist, dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 17
Abs. 1 AVIG) entsprechend, geboten ist (SVR 1998 ALV Nr. 22 S. 67) und keinen
Grund darstellt, die Einstellungsdauer zu reduzieren.
b) Hingegen haben Verwaltung und Vorinstanz, indem sie von einem schweren
Verschulden ausgingen, dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass
der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mit der Anmeldung
zum Taggeldbezug fast einen Monat zugewartet und damit einen Teil des Schadens
freiwillig selbst übernommen hat. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung
(siehe Erw. 1) als das Verschulden vermindernd zu berücksichtigen. Anders
als in der in BGE 113 V 156 Erw. 3 (auf welchen Entscheid die Vorinstanz
verweist) behandelten Konstellation besteht dabei eine kausale Beziehung
zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der versicherungsrechtlichen
(nicht der faktischen) Dauer der Arbeitslosigkeit, indem diese auf eine voll
der anspruchstellenden Person zuzurechnende Weise verkürzt wird, was das
Verschulden als vermindert erscheinen lässt (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 261 Rz 713).
c) Nach dem Gesagten ist das Verschulden als im mittleren Bereich des mittelschweren
Verschuldens liegend zu beurteilen und die Einstellungsdauer auf 23 Tage
zu verkürzen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2001 und die Verfügung
der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle Thun, vom 19. Juni 2000
dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
auf 23 Tage herabgesetzt wird.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Bern, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. November 2001