C 49/05
Urteil vom 16. August 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer
Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
S._, 1966, Beschwerdegegner,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1966 geborene S._ war ab dem 1. Juli 2002 bei der neu gegründeten
X._ AG als Linienpilot angestellt. Am 26. September 2002 teilte ihm die Arbeitgeberin
mit, das Arbeitsverhältnis werde aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende Dezember
2002 gekündigt. Nachdem am 26. November 2002 über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet worden war, stellte S._ am 28. November 2002 Antrag auf Insolvenzentschädigung.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich den Leistungsanspruch für die Zeit bis 8. November 2002, nicht jedoch
für die Zeit vom 9. bis 26. November 2002. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 27. Mai 2004 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 gut mit der Feststellung,
dass S._ bis 26. November 2002 Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und der
Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 9. bis 26. November
2002 sei zu verneinen.
S._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zusätzlich
sei ihm ein Verzugszins von 5 % ab Entstehung des Insolvenzanspruchs zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht
sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1). Der streitige Anspruch auf Insolvenzentschädigung bis 26. November 2002
beurteilt sich somit materiellrechtlich nach den vor In-Kraft-Treten des
ATSG gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. BGE 130 V 329).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), deren zeitliche
Bemessung (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der vom 1. September 1999 bis 30. Juni
2003 gültig gewesenen Fassung) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE
111 V 269, 121 V 377) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, bei der Arbeitgeberin sei die Situation
völlig ausser Kontrolle geraten, so dass niemand mehr vorhanden gewesen sei,
den der Versicherte wirksam um eine Arbeitszuweisung hätte bemühen können.
Aus diesem Grund rechtfertige es sich, von einem Annahmeverzug der Arbeitgeberin
auszugehen. Aus den Akten lasse nichts darauf schliessen, dass sich der Versicherte
während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Verfügung der Arbeitgeberin habe
halten müssen oder dass er freigestellt worden wäre. Unter diesen Umständen
habe er grundsätzlich nicht über die Dispositionsfreiheit verfügt, die Arbeit
einzustellen oder sich nicht mehr zur Arbeitsleistung bereit zu halten. Zwar
wäre es ihm angesichts der nicht beglichenen Lohnforderungen möglich gewesen,
das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, doch sei er zu einem solchen
Verhalten nicht verpflichtet gewesen, weshalb insbesondere eine Aberkennung
der Leistungspflicht unter dem Titel Schadenminderungspflicht nicht in Frage
komme.
3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt stellt sich demgegenüber im Wesentlichen
auf den Standpunkt, den Mitarbeitenden sei klar gewesen, dass sie spätestens
ab Ende Oktober 2002 nicht mehr für die X._ AG würden arbeiten können. Sie
hätten auch gewusst, dass sie sich unverzüglich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) melden sollten, wenn sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen
wollten. Ob ein Arbeitgeberverzug vorgelegen habe, sei unerheblich, weil
alle Angestellten ausnahmslos dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätten,
nachdem das Arbeitsverhältnis faktisch aufgelöst und sie somit arbeitslos
gewesen seien. Ab dem 8. November 2002, als auch der letzte Arbeitnehmende
im Besitze einer Kündigung gewesen sei, sei keine Arbeitsleistung mehr erfolgt,
weshalb ab diesem Datum kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe.
Sofern sich die Versicherten nicht spätestens ab diesem Zeitpunkt beim RAV
gemeldet und die Kontrollvorschriften erfüllt hätten, könne auch keine Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet werden. Zudem ist die Aufforderung der Arbeitgeberin im Kündigungsschreiben,
sich schnellstmöglich beim RAV zu melden, nach Ansicht des seco als Verzicht
auf Arbeitsleistung zu verstehen.
4.
4.1 Der Beschwerdegegner stand seit der von der Arbeitgeberin am 26. September
2002 auf den 31. Dezember 2002 ausgesprochenen Vertragsauflösung in einem
(gekündigten) Arbeitsverhältnis. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat,
ist dieses in der Folge bis zur Konkurseröffnung weder seitens der Arbeitgeberin
durch Freistellung des Arbeitnehmers noch vom Beschwerdegegner durch fristlose
Auflösung im Sinne von Art. 337a OR vorzeitig beendet worden. Als Kündigungsgrund
nannte die Arbeitgeberin Redimensionierungsmassnahmen in diversen Betriebsbereichen.
Aus dem Umstand, dass sie dem Beschwerdegegner riet, sich bereits während
der laufenden Kündigungsfrist beim RAV zur Standortbestimmung und Stellenvermittlung
zu melden, kann nicht geschlossen werden, dieser sei damit von der Arbeitsleistung
freigestellt worden. Vielmehr ist dieser Hinweis im Zusammenhang mit der
damals angespannten Arbeitsmarktlage für Piloten zu sehen, welche sich schon
früh um eine neue Stelle bemühen sollten, um nach Ablauf des Vertragsverhältnisses
möglichst nicht ohne Arbeit dazustehen.
4.2 Das vom seco angeführte Präjudiz (C 167/99), wonach Ansprüche des Arbeitnehmers
wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Insolvenzentschädigung
gedeckt werden, ist nicht einschlägig, da in jenem Fall das Arbeitsverhältnis
nicht mehr bestand und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen war. Aufgrund
der fristlos erfolgten Entlassung lag es auf der Hand, dass die versicherte
Person ab jenem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt hätte zur
Verfügung stehen und nicht Insolvenzentschädigung, sondern Arbeitslosenentschädigung
hätte beziehen können.
4.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil N. vom 15. April
2005 (C 214/04), einen sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdegegner
befindenden Piloten der X._ AG betreffend, ausgeführt hat, steht dem Arbeitnehmer
mit Art. 337a OR die Möglichkeit offen, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen,
um zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt
und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Es könne von ihm
jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht verlangt werden,
diesen Schritt zu machen. Ob der Schaden der Arbeitslosenversicherung damit
überhaupt gemindert würde, sei fraglich. Zwar sei die Arbeitslosenentschädigung
(Taggelder gemäss Art. 22 AVIG) tiefer als die Insolvenzentschädigung, doch
entstünden der Verwaltung aus der Vermittlungstätigkeit ebenfalls Kosten.
Könnten Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhältlich
gemacht werden, bedeute dies zudem noch nicht, dass dies auch im Konkursverfahren
der Fall sein werde. Weder Arbeitslosenversicherung noch Arbeitnehmer vermöchten
in der Regel die wirtschaftliche Lage und die Sanierungsmöglichkeiten einer
sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft zuverlässig
zu beurteilen, zumal wenn die Arbeitgeberin mit dem Hinweis auf Redimensionierungsbemühungen
die Lage als weniger dramatisch erscheinen lasse, als sie in Wirklichkeit
sei. Es sei für einen Versicherten in einer solchen Situation daher äusserst
schwierig zu beurteilen, ab wann er sich der Arbeitslosenversicherung zur
Verfügung zu stellen habe, ohne selber Nachteile zu gewärtigen.
Um zu verhindern - so das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten
Urteil N. weiter -, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen
Arbeitgeber bleibe, habe der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche
Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens
nach vier Monaten ohne Lohn sei es dem Arbeitgeber demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben.
4.4 Dauert der Annahmeverzug an, und kann der Arbeitnehmer in guten Treuen
nicht mehr mit einer Arbeitszuweisung rechnen, kann man sich fragen, ob das
Geltendmachen von Insolvenzentschädigung ab jenem Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu betrachten ist. In BGE 111 V 271 Erw. 3
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen knappen Monat nicht als
rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung
betrachtet. In SVR 1996 ALV Nr. 59 S. 181 lag zwischen der konkursamtlichen
Siegelung des Betriebes und der Nachlassstundung ebenfalls weniger als ein
Monat. Als der Beschwerdegegner die Kündigung erhielt, war der Lohn für den
Monat September ausstehend. Dieser Zeitpunkt kann indessen nicht ausschlaggebend
sein, sondern allenfalls jener, als alle oder die meisten Arbeitnehmer im
Besitze des Kündigungsschreibens waren und daraus geschlossen werden konnte,
dass die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin hoffnungslos war. Davon geht
auch das Beschwerde führende Bundesamt aus. Im von der Arbeitslosenkasse
und dem seco als massgebend bezeichneten 8. November 2002 waren die Monatslöhne
September und Oktober ausstehend. Die Konkurseröffnung fand kurz darauf am
26. November 2002 statt, weshalb auch hier nicht von einer rechtsmissbräuchlichen
Geltendmachung der Insolvenzentschädigung auszugehen ist.
5. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3 ausgeführt, streitig sei der Anspruch
auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 9. bis 26. November 2002. Dispositivmässig
hat sie den angefochtenen Einspracheentscheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte für die Zeit bis 26.
November 2002 Anspruch auf Insolvenzentschädigung habe. Für den Beschwerdegegner
bedeutet dies, dass er von diesem Zeitpunkt an rückwärts gerechnet Anspruch
auf Insolvenzentschädigung während vier Monaten hat. Nachdem er erstmals
für den Monat September 2002 den Lohn nicht erhielt, hat er rückwärts gerechnet
für die ganze Dauer des Lohnausstandes bis zum 26. November 2002 Anspruch
auf Insolvenzentschädigung.
6. Was den Anspruch auf Ausrichtung von Verzugszinsen betrifft, gilt es darauf
hinzuweisen, dass gemäss der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage
im Leistungsbereich der Sozialversicherung vorbehältlich einer - hier nicht
gegebenen - rechtswidrigen und schuldhaften Handlung oder Unterlassung der
Verwaltung rechtsprechungsgemäss keine Verzugszinsen geschuldet sind (BGE
119 V 81 Erw. 3a, 117 V 351 ff.). Art. 26 Abs. 2 ATSG sieht nunmehr vor,
dass, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich
nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf
von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate
nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig sind. In den Anwendungsbereich
dieser Bestimmung fallen vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen sämtliche
vom Gesetz erfassten Sozialversicherungsleistungen, soweit sie eine Geldforderung
begründen (Urteil E. vom 1. Dezember 2004, I 671/03). Hat sich der rechtlich
massgebende Sachverhalt teilweise vor und teilweise nach dem In-Kraft-Treten
des ATSG verwirklicht, indem die Leistung vor dem 31. Dezember 2002 fällig
geworden ist, aber erst nach dem 1. Januar 2003 zur Auszahlung kommt, erfolgt
die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum bis
31. Dezember 2002 nach den in BGE 119 V 81 Erw. 3a dargelegten Grundsätzen
und für die Zeit danach gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 6 und 7 ATSV. Dem wird die Arbeitslosenkasse bei der nachzuzahlenden
Insolvenzentschädigung Rechnung zu tragen haben.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Nach der Rechtsprechung hat die in eigener Sache prozessierende Partei nur
in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 132).
Die Voraussetzungen, die gemäss BGE 110 V 134 f. Erw. 4d kumulativ gegeben
sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe
Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis
zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung),
sind im vorliegenden Fall mit Bezug auf den Beschwerdegegner nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Amt für Wirtschaft
und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, zugestellt.
Luzern, 16. August 2005 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: