C 53/00
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber
Signorell
Urteil vom 17. Oktober 2000
in Sachen
M._, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen stellte den 1966 geborenen M._
mit Verfügung vom 5. August 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die Kantonale
Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen wies eine
dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 1999 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M._ die Aufhebung der vorinstanzlich
bestätigten Einstellungsverfügung. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden arbeitslos werden,
sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung)
liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit u.a. vor, wenn der Versicherte
"a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat;
b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere
Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle
nicht zugemutet werden konnte."
Im vorliegenden Zusammenhang sind sodann die Bestimmungen der Art. 20 lit.
b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit
vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; nachfolgend: Übereinkommen) zu beachten,
welches für die Schweiz seit dem 17. Oktober 1991 in Kraft steht (vgl. BGE
124 V 234).
2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Mai 1998 zum Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung an. Am 1. Juni 1999 trat er eine Vollzeitstelle
als Autoverkäufer bei der Firma A._ AG an (Vertrag vom 23./29. April 1999).
Dieser Vertrag wurde aber am 30. Juni 1999 innerhalb der Probezeit im gegenseitigen
Einvernehmen fristlos beendet.
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Versicherte das Arbeitsverhältnis
fristlos aufgelöst hat, ohne eine neue Anstellung in Aussicht zu haben (Art.
44 Abs. 1 lit. b AVIG), was sie als leichtes Verschulden qualifiziert und
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 10 Tage sanktioniert
hat. Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung nicht an und
erwog zusammengefasst, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin fristlos
gekündigt worden sei (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV); diese Entlassung sei durch
das negative Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. Die verfügte
Einstellungsdauer betrachtete sie indessen als angemessen und wies die Beschwerde
ab. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht,
die Vorinstanz gehe zwar richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer
entlassen worden sei. Doch treffe diesen dafür kein Verschulden, was eingehend
begründet wird.
3. Nicht mehr streitig ist, dass der Arbeitsvertrag einseitig durch die Arbeitgeberin
aufgelöst wurde. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die damit bewirkte
Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 1999 selbstverschuldet im Sinne von Art. 44 Abs.
1 lit. a AVIV ist.
a) Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, namentlich
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Praxisgemäss muss das dem
Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger
Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt
(BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb, SJ 1992 S.
549; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30).
b) Die Gründe, die hier zur Beendigung des Vertrages führten, sind aktenmässig
alles andere als klar. Die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid stützen
sich einseitig auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche wenig aussagekräftig
sind. Darauf kann nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen würden daran
nichts ändern, so wie die Verhältnisse hier liegen. Aufgrund des Sachverhaltes
ist ein gewisses Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Entlassung nicht
zu bestreiten. Indessen ist eine vorsätzlich provozierte Entlassung weder
erstellt, noch nach Lage der Akten beweisbar, weshalb der Beschwerdeführer
zu Unrecht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in seiner Anspruchsberechtigung
eingestellt worden ist (vgl. zum Erfordernis des vorsätzlichen Handelns nach
Art. 20 lit. b IAO-Abkommen Nr. 168 BGE 124 V 236 Erw. 3b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen vom 5.
November 1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen
vom 5. August 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung
Schaffhausen, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Schaffhausen
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Oktober 2000