C 54/01
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 17. Dezember 2001
in Sachen
S._, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse
285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
und
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
A.- S._, geboren 1968, arbeitete ab 1. April 1994 als Bauführer/Polier in
der Einzelfirma seines Vaters. Gemäss Kündigungsschreiben vom 21. Mai 1998
sah sich der Arbeitgeber wegen der unsicheren finanziellen Lage der Firma
gezwungen, das Arbeitsverhältnis per Ende August 1998 aufzulösen. Mit Beschluss
der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. September
1999 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Am 18. Dezember 1999 gelangte
S._ an die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau mit dem Begehren um Insolvenzentschädigung
für Lohnforderungen aus der Zeit von März bis August 1998 im Betrag von Fr.
37'798.75 zuzüglich Zinsen ab 1. September 1998. Am 7. Januar 2000 reichte
er das Formular "Antrag auf Insolvenzentschädigung" nach, worin er die Lohnforderung
auf brutto Fr. 42'529.25 bezifferte. Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 lehnte
die Arbeitslosenkasse das Gesuch ab, weil der Versicherte in der Zeit bis
zur Publikation der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) am 10. Dezember 1999 keine rechtlichen Schritte zur Geltendmachung
und Realisierung der Lohnforderungen unternommen habe.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher S._ im Wesentlichen geltend
machte, er sei von der Verwaltung mangelhaft über seine Obliegenheiten informiert
worden, wurde von der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
abgewiesen (Entscheid vom 4. Dezember 2000).
C.- S._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihm die
beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die Rekurskommission und die Arbeitslosenkasse
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
die der Arbeitslosenkasse gesetzte Vernehmlassungsfrist erstreckt und ihm
die Vernehmlassung erst mit dem Entscheid vom 4. Dezember 2000 und damit
ohne Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zugestellt hat.
a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere
deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375
Erw. 3b, je mit Hinweisen). Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
beinhaltet das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder
Vernehmlassungen Kenntnis und zu diesen Stellung nehmen zu können. Unerheblich
ist, ob die Vernehmlassung lediglich bereits in der angefochtenen Verfügung
genannte Tatsachen und Begründungen enthält oder neue Entscheidgründe anführt.
Es ist Sache der beteiligten Parteien und nicht des Gerichts, ob sie zu einer
Eingabe Bemerkungen anbringen oder darauf verzichten (SZIER 2000 S. 553 mit
Hinweis auf VPB 61 [1997] Nr. 108 S. 955).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines
allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 72, 126 V 132
Erw. 2b, je mit Hinweisen).
b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz unbestrittenermassen entschieden,
ohne dem Beschwerdeführer vorgängig die Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse
vom 14. Juni 2000 zuzustellen. Damit hat das kantonale Gericht den Anspruch
des Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings wiegt dieser
Mangel nicht derart schwer, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren
nicht mehr möglich wäre. Nachdem Versicherungsleistungen streitig sind und
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht deshalb sowohl in tatbeständlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zusteht
(Art. 132 OG), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
als geheilt gelten, zumal sich der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zur vorinstanzlich von der Verwaltung eingereichten Vernehmlassung äussern
konnte und keine Rückweisung der Sache beantragt.
c) Da dem Beschwerdeführer auch aus der Erstreckung der Vernehmlassungsfrist
der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwachsen ist, besteht für eine
Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen kein Anlass.
2.a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer
von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen
oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach
Art. 52 Abs. 1 AVIG (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. August 1999 gültig
gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) Lohnforderungen für die letzten
sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum
Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer
gemäss Art. 53 AVIG seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach
der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei
der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes
zuständig ist (Abs. 1). Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer
seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend
machen (Abs. 2). Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (Abs. 3). Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer
im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie
an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse
bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
b) Der früheren Rechtsprechung zufolge bestand in denjenigen Fällen, in welchen
die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erfolgt, Anspruch auf Insolvenzentschädigung unter
der kumulativen Voraussetzung, dass die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und sich die Konkurseröffnung
bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert hat, auf
die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte (BGE 114 V 59 Erw.
3d). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SZS 2001 S. 92
ff. zusammengefassten Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, entschieden
hat, wird daran insofern nicht festgehalten, als ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
auch dann gegeben sein kann, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Unverändert gilt die
bisherige zweite Voraussetzung, wonach sich die Konkurseröffnung bzw. die
Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen verzögert haben muss, auf
die die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte. Im Rahmen dieses
Erfordernisses ist praxisgemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zu beachten, nach dessen
erstem Satz als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht der Arbeitnehmer
im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach Auflösung
des Arbeitsverhältnisses die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist
geltend macht (BGE 114 V 60 Erw. 4). In dem in ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.
veröffentlichten Urteil C. vom 25. Juni 1998, C 183/97, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht festgestellt, dass ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis
lange vor dem Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist und der mehr als
ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuwartet, um ausstehende
Löhne geltend zu machen, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung verliert.
c) Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung am 18.
Dezember 1999 und 7. Januar 2000 und damit innert der Frist von 60 Tagen
seit der am 10. Dezember 1999 erfolgten Publikation der Konkurseröffnung
im SHAB angemeldet. Er ist indessen der Pflicht zur Geltendmachung der Lohnansprüche
in der Zeit bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen. Seinen Angaben zufolge
hat er letztmals im März 1998 vom Arbeitgeber Lohn erhalten. Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 21. Mai 1998 mit Wirkung auf den 31.
August 1998. Am 31. Januar 1999 liess er sich vom Arbeitgeber für ein Lohnguthaben
bis 31. August 1998 in der Höhe von Fr. 37'798.75 wohl eine Schuldanerkennung
ausstellen. Dagegen hat er in der Zeit von Ende August 1998 bis zur Publikation
der Konkurseröffnung am 10. Dezember 1999 keine rechtlichen Schritte zur
Geltendmachung und Realisierung der Lohnforderung unternommen. Gegenüber
der Arbeitslosenkasse begründete er dies damit, beim ehemaligen Arbeitgeber
und Lohnschuldner handle es sich um seinen Vater, weshalb er auf Betreibungsmassnahmen
verzichtet habe. Da ihm die Verhältnisse bekannt gewesen seien und er zusammen
mit seinem Bruder und andern Familienmitgliedern eine eigene Firma gegründet
habe, sei für ihn eine Lösung ohne Konkurs erstrebenswert gewesen. Zudem
sei ihm bekannt gewesen, dass andere Arbeitnehmer Lohnforderungen auf dem
Betreibungsweg geltend gemacht hätten, ohne zu einem Erfolg zu kommen. Die
vorgebrachten Gründe sind zumindest teilweise nachvollziehbar. Sie vermögen
den Verzicht auf Vorkehren zur Geltendmachung der Lohnansprüche unter den
massgebenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch
nicht zu rechtfertigen. Denn es kann nicht Zweck der Insolvenzentschädigung
sein, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung die Arbeitnehmenden
überwiegend aus persönlichen Gründen verzichtet haben. Im Übrigen hätte der
Beschwerdeführer den Arbeitgeber nicht notwendigerweise in den Konkurs treiben
müssen. Praxisgemäss genügt es, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche
Zeichen setzen (zum Beispiel durch Erwirkung eines Zahlungsbefehls), aus
denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (vgl. Gerhards,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. III, N 8 zu Art. 52).
Indem der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und bis zur Konkurseröffnung nichts unternommen hat, um die Lohnansprüche
zu realisieren, ist er der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen. Da die Arbeitgeberfirma anfangs 1999 noch über erhebliche Guthaben
verfügte, ist nicht anzunehmen, dass entsprechende Bemühungen von vornherein
aussichtslos gewesen wären. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass
die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung grundsätzlich
zu Recht verneint hat.
3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Gebots von Treu
und Glauben Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im März 1999 wiederholt
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau und bei der Arbeitslosenkasse
bezüglich des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung erkundigt. Dabei sei er
nie auf das Erfordernis betreibungsrechtlicher Schritte zur Geltendmachung
und Realisierung der Lohnansprüche aufmerksam gemacht worden, weshalb für
ihn kein Handlungsbedarf bestanden habe. Auch aus den ihm von der Verwaltung
zugestellten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf diese Voraussetzung.
Angesichts der Bedeutung derselben für den Leistungsanspruch wäre es Sache
der Verwaltung gewesen, von sich aus darauf aufmerksam zu machen. Die Arbeitslosenkasse
hat die vom Beschwerdeführer namentlich genannten Auskunftspersonen zur Sache
befragt und mit der Vernehmlassung zur erstinstanzlichen Beschwerde Stellungnahmen
dieser Personen eingereicht. Danach vermag sich die Gruppenleiterin Arbeitslosenentschädigung
an den Inhalt der telefonischen Auskunft nicht zu erinnern. Sie könne sich
jedoch nicht vorstellen, dem Beschwerdeführer Auskünfte zum Anspruch auf
Insolvenzentschädigung gegeben zu haben, da es sich nicht um ihr Fachgebiet
handle. Für entsprechende Fragen werden ihren Angaben zufolge anrufende Personen
stets mit dem Ressort Insolvenzentschädigung verbunden. Die für den Bereich
Insolvenzentschädigung zuständige Mitarbeiterin kann sich an den Inhalt der
telefonischen Auskunft vom März 1999 ebenfalls nicht erinnern. Sie führt
indessen aus, bei allgemeinen Anfragen zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung
gebe sie stets die Auskunft, dass zunächst ein Konkurs vorliegen müsse. Wenn
eine Person konkret sage, dass ihr schon seit längerer Zeit kein Lohn mehr
ausbezahlt worden sei, weise sie sie mit Sicherheit darauf hin, dass sie
zunächst selber etwas zu unternehmen habe (Mahnung, Betreibung), damit die
Insolvenzentschädigung ausbezahlt werden könne.
b) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Verwaltung habe ihm eine unzutreffende
Auskunft in dem Sinne erteilt, dass er ohne weiteres bis zur allfälligen
Konkurseröffnung zuwarten könne, um einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
geltend zu machen. Es liegt daher kein Anwendungsfall des Grundsatzes von
Treu und Glauben vor, wie er nach der Rechtsprechung bei falschen Auskünften
von Verwaltungsbehörden Geltung hat (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa und bb, 121
V 66 Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. zur Anwendbarkeit unter der Herrschaft
von Art. 9 BV: RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a).
Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, die Verwaltung wäre nach Treu und
Glauben verpflichtet gewesen, ihn von sich aus über die Pflicht zur Vornahme
eigener Schritte zur Wahrung der Lohnansprüche zu orientieren. Er beruft
sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit behördlichen
Aufklärungspflichten (BGE 121 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U
387 S. 272). Nach der Rechtsprechung ist eine Berufung auf den Vertrauensschutz
bei fehlender Auskunfterteilung möglich, wenn und soweit den Versicherungsorganen
im konkreten Fall eine Informationspflicht obliegt (BGE 113 V 70 Erw. 2,
112 V 120 Erw. 3b; RKUV 2000 Nr. U 387 S. 274 Erw. 3b). Anders als in den
genannten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fällen fehlt
es hier an einer sich aus Gesetz oder Verordnung ergebenden besonderen Informationspflicht.
Fraglich kann daher lediglich sein, ob die Arbeitslosenkasse ihrer Informationspflicht
im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren vom März 1999 nachgekommen ist.
Dazu ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die Verwaltung unter Darlegung
des konkreten Sachverhaltes, insbesondere der Tatsache, dass er im Zeitpunkt
der Anfrage bereits seit längerer Zeit keinen Lohn mehr bezogen hatte, um
Auskunft ersucht hat. Nach den gesamten Umständen ist vielmehr anzunehmen,
dass es bei der Anfrage um eine allgemeine Information über den Anspruch
auf Insolvenzentschädigung ging. Abgesehen davon, dass die fragliche Auskunft
offenbar nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von dessen Vater und
Arbeitgeber eingeholt worden ist, spricht dafür nicht nur der Umstand, dass
ein allfälliger Konkurs noch völlig ungewiss war, sondern auch die Tatsache,
dass das Auskunftsbegehren zur kommentarlosen Zustellung allgemeinen Informationsmaterials
führte. Zumindest aus einer der zugestellten Unterlagen geht hervor, dass
ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nur gegeben ist, wenn die versicherte
Person "erfolglos versucht hat, bei seinem zahlungsunfähigen (Konkurs, Pfändungsbegehren)
Arbeitgeber für bereits geleistete Arbeit Lohnforderungen durchzusetzen".
Auf Grund der erhaltenen Information wäre dem Beschwerdeführer bei hinreichender
Aufmerksamkeit folglich klar gewesen, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung
Massnahmen zur Geltendmachung und Realisierung der Lohnansprüche voraussetzt.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die unterlassenen Betreibungshandlungen
auf Anfrage der Arbeitslosenkasse zunächst nicht mit einer mangelhaften Information,
sondern damit begründet hat, dass er im Hinblick auf die besonderen Umstände
(Vater als Arbeitgeber, angestrebte freiwillige Liquidation etc.) von solchen
Massnahmen abgesehen habe. Demzufolge räumt er selber ein, dass die behauptete
mangelhafte Information nicht ausschlaggebend war für die unterlassenen Massnahmen
zur Geltendmachung der Lohnansprüche. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte,
erweist sich die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz deshalb als unbegründet,
was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
4. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache
für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten
erhoben werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 17. Dezember 2001