C 56/04
Urteil vom 10. Januar 2005 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Schüpfer
F._, 1953, Beschwerdeführer,
gegen
RAV Rapperswil, Marktgasse 3, 8640 Rapperswil SG, Beschwerdegegner, vertreten
durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 24. Februar 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) das Gesuch des 1953 geborenen F._, Maschinenbau-Ingenieur FH, um Zustimmung
zum Besuch eines Nachdiplomkurses FH in der Vertiefungsrichtung Marketingmanagement
an der Schule X._ ab. Auch die dagegen erhobene Einsprache wurde durch das
RAV abgewiesen (Einspracheentscheid vom 5. August 2003).
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher F._ sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Kosten von Fr. 6'400.-
für das 3. Semester des Nachdiplomstudiums zum Wirtschaftsingenieur FH, Vertiefung
Marketingmanagement, beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert F._ das vorinstanzlich gestellte
Rechtsbegehren.
Das kantonale Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde u.a. im Bereich arbeitsmarktliche
Massnahmen (Art. 59 ff.) am 22. März 2003 teilrevidiert (BBl 2001, 2245).
Die Änderung trat am 1. Juli 2003 in Kraft (AS 2003 1728, 1755). In zeitlicher
Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Art.
118 Abs. 2 AVIG; BGE 127 V 467 Erw. 1). Gegenstand des ablehnenden Einspracheentscheides
ist die Kostenübernahme für einen vom 9. April bis 17. November 2003 dauernden
Kursbesuch. Das Leistungsgesuch, der Kursbeginn und die ablehnende Verfügung
liegen demnach im zeitlichen Anwendungsbereich des alten Rechts, der grössere
Teil des streitigen Kurses und der Einspracheentscheid vom 5. August 2003
nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision. Wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, kann vorliegend indessen offen bleiben, welches Recht konkret zur Anwendung
gelangt.
2. Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende
Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen
die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung
fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich
oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs.
3 AVIG). Im per 1. Juli 2003 revidierten Art. 59 AVIG wird als Grundsatz
formuliert: Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche
Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von
Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen
soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung
nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich,
in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit
zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten
Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen
oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen
Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen;
ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung
an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das
Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Das hat sich auch mit der
seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen Gesetzesrevision nicht geändert (vgl.
Urteil B. vom 24. Dezember 2004, C 77/04). Dies bedeutet, dass Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu
Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung
in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Diesen Gedanken bringt das Gesetz
in Art. 59 Abs. 1 und 3 aAVIG zum Ausdruck (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V
271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen).
3. 3.1 Die Verwaltung argumentiert in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2003,
der beabsichtigte Besuch des Nachdiplomkurses in Marketingmanagement dränge
sich aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht auf, weil es angesichts der beruflichen
Qualifikationen des Versicherten an der Voraussetzung der verunmöglichten
oder stark erschwerten Vermittelbarkeit fehle. Das kantonale Gericht stellt
sich darüber hinaus auf den Standpunkt, der Kursbesuch sei hauptsächlich
aus persönlichem Interesse und zudem erfolgt, ohne dass eine Stelle in Aussicht
stand, die die Massnahme erfordert hätte.
3.2
3.2.1 Nach einer Lehre als Feinmechaniker hatte der Beschwerdeführer an der
Fachhochschule Konstanz ein Studium in Maschinenbau abgeschlossen. In der
Folge hat er sich berufsbegleitend im Hinblick auf seine Fremdsprachenkenntnisse
(Französisch und Englisch), in seinem Fachbereich (Computerunterstützte Automation
und Digitaltechnik für Maschinenbauer) und in wirtschaftswissenschaftlicher
Hinsicht (Nachdiplomstudium Wirtschaftsingenieur STV, Vertiefung Beschaffungs-
und Produktionslogistik) weitergebildet. Zuletzt war er während acht Jahren
als Leiter eines Konstruktions- und Entwicklungsteams bei der Firma N._ AG
tätig.
3.2.2 Wie die Vorinstanz erkannt hat, stehen dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Ausbildung, seines Nachdiplomstudiums und der bisherigen Berufserfahrung
auf dem Arbeitsmarkt verschiedene Möglichkeiten offen. Seine Arbeitslosigkeit
ist nicht ungenügenden beruflichen Vorraussetzungen zuzuschreiben. Es verhält
sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, deren Anforderungsprofil
der Beschwerdeführer - mit seinen zahlreichen zusätzlich zum Grundstudium
erworbenen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen - ohne Absolvierung
des gewünschten Nachdiplomkurses nicht erfüllen würde. Trotz allenfalls geringen
Angebots von in Betracht fallenden freien Stellen kann deshalb nicht angenommen
werden, der beantragte Nachdiplomkurs dränge sich aus Gründen des Arbeitsmarktes
auf. Zwar dürfte sich dessen Besuch - wie jede berufliche Weiterbildung (vgl.
ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2) - durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit
auswirken; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann
indessen nicht gesprochen werden.
3.2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter anderem dargelegt,
in einem grossen Teil der an Maschineningenieure gerichteten Stelleninseraten
werde eine betriebswirtschaftliche Weiterbildung gefordert. Durch diese eröffneten
sich weitere Tätigkeitsfelder. Von der Arbeitslosenkasse gebe es für Maschinen-/Elektroingenieure
und Informatiker mit langjähriger beruflicher Praxis kein Kursangebot, sodass
Betroffene selber für die ihren Bedürfnissen entsprechende Weiterbildung
sorgen müssten, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Wie die
Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2003 gegenüber dem kantonalen
Gericht indessen zu Recht geltend gemacht hat, kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und der mehrjährigen
breitgefächerten Berufserfahrung auch bei angespannter Arbeitsmarktlage noch
in der Lage sein sollte, ohne den gewünschten Nachdiplomkurs eine Stelle
in seinem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden.
Da der Beschwerdeführer keine berufliche Erfahrung im Bereich Marketing/Verkauf
habe und bisher im Bereich Entwicklung/Konstruktion gearbeitet habe, könne
nicht angenommen werden, dass die Arbeitslosigkeit mit dem anbegehrten Kurs
beendet werde. Für die Bekämpfung oder Verhinderung der Arbeitslosigkeit
bedarf es daher der ins Auge gefassten Weiterbildung nicht und auch der Einsatz
von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung ist nicht unmittelbar
geboten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Anspruchsvoraussetzung
der arbeitsmarktlichen Indikation verneint hat, ist auch unter Berücksichtigung
der dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände nicht
zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Januar 2005