C 59/01
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber
Grünvogel
Urteil vom 5. November 2001
in Sachen
Firma X., Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950
Sitten, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
A.- Mit Verfügung vom 13. Juli 1999 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Wallis das Gesuch der Firma X. (nachfolgend Firma) um Zusprechung
von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 21. Februar bis 1. März 1999
(10.30 Std.) ab, da die Anspruchsberechtigung mangels Kontrollierbarkeit
der Arbeitszeit verneint werden müsse.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission
in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, mit Entscheid vom 16. Januar 2001 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma sinngemäss, der
vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 13. Juli 1999 seien aufzuheben
und die Kasse sei zu verpflichten, der Firma für die Zeit vom 19. Februar
1999 bis 2. März 1999 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Während die
Kasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, hat sich das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 1 AVIG), die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls im Allgemeinen
(Art. 32 Abs. 1 AVIG) und insbesondere wegen behördlicher Massnahmen und
anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. 32 Abs. 3 AVIG
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls von
der Vorinstanz richtig erläutert wurde unter Hinweis auf die dazu ergangene
Rechtsprechung (ARV 1999 Nr. 34 S. 201 Erw. 2a, 1998 Nr. 35 S. 200 Erw. 4b),
dass gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG u.a. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ausgeschlossen sind und dass gemäss Art. 46b Abs. 1 AVIV eine genügende Kontrollierbarkeit
des Arbeitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetze.
Darauf ist zu verweisen.
2.a) Die Firma ist in Y. domiziliert. Wie sich dem Schreiben der dortigen
Gemeindeverwaltung an die kantonale Arbeitslosenkasse vom 5. Juli 1999 entnehmen
lässt, musste die Beschwerdeführerin auf Anordnung der Behörden ihren Betrieb
wegen akuter Lawinengefahr vom 21. bis 26. Februar 1999 schliessen. Erst
im Verlauf des 1. März 1999 war die Stromversorgung wieder hergestellt; die
Strassen konnten gar erst am darauf folgenden Tag dem Verkehr wieder übergeben
werden. Angesichts dessen ist die von der Beschwerdeführerin behauptete,
durch behördliche Massnahmen und andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende
Umstände (Art. 51 AVIV) verursachte vollständige Niederlegung der Arbeit
im Gesamtbetrieb und damit auch der Arbeitsausfall für den fraglichen Zeitraum
vom 21. Februar bis 1. März 1999 (10.30 Std.) ohne weiteres ausgewiesen.
Dennoch haben Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
verneint. Dies unter Hinweis auf das im fraglichen Zeitraum unstreitige Fehlen
einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b Abs. 1 AVIV.
b) Art. 46b Abs. 1 AVIV hat zum Ziel, die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu bewerkstelligen, indem im Sinne einer
formellen Beweisvorschrift das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle
verlangt wird. Wohl erweist sich eine derartige Verfahrensvorschrift als
unerlässlich, um den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung die
Möglichkeit zu geben, den geltend gemachten Arbeitsausfall innert nützlicher
Frist und zuverlässig zu überprüfen (vgl. ARV 1999 Nr. 34 S. 202 Erw. 2a;
Urteil D. vom 30. Juli 2001, C 229/00, Erw. 1b). Eine gewisse Formstrenge
ist durchaus zulässig. Sie steht aber dann mit dem aus Art. 29 Abs. 1 BV
(früher aus Art. 4 aBV) fliessenden Verbot des überspitzten Formalismus im
Widerspruch, wenn die prozessuale Formenstrenge als exzessiv erscheint, durch
kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
oder gar verhindert (BGE 127 I 34 Erw. 2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis).
Den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das Fehlen
der betrieblichen Arbeitskontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen,
obwohl der vollständige Ausfall ohne weiteres ausgewiesen (Erw. 2a) und damit
kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist, erweist sich
als überspitzt formalistisch und ist somit unzulässig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, vom 16.
Januar 2001 sowie die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Wallis vom 13. Juli 1999 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in
Sachen Arbeitslosigkeit des Wallis, dem Kantonalen Arbeitsamt des Wallis
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. November 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: