C 60/01
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 17. Juli 2001
in Sachen
Raststätte X._ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Eugster, 9001 St. Gallen,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Am 20. April 2000 reichte die Raststätte X._ AG beim Amt für Arbeit des
Kantons St. Gallen die Voranmeldung von Kurzarbeit für 55 Angestellte im
Umfang von 80 % ab 3. Juli bis voraussichtlich 31. Oktober 2000 ein. Als
Begründung gab sie an, wegen Renovationsarbeiten an der A1 sei die Zufahrt
zur Raststätte X._ AG ab anfangs Juli 2000 während 4 Monaten unmöglich, da
während der Bauarbeiten eine 4/0-Verkehrsführung anstelle der herkömmlichen
3/1-Verkehrsführung angeordnet worden sei. Mit Stellungnahmen vom 19. Mai
und 9. Juni 2000 beantragte das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) beim
Amt für Arbeit die Abweisung des Gesuchs auf Kurzarbeitsentschädigung. Im
Mai 2000 wurde das Arbeitsverhältnis mit 22 Angestellten aufgelöst. Mit Verfügung
vom 9. Juni 2000 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung
von Kurzarbeitsentschädigung, da die Raststätte X._ AG gemäss Baurechtsvertrag
mit dem Baudepartement des Kantons St. Gallen vom 22. November 1994 auf jegliche
Ersatzansprüche, die infolge Umsatzeinbussen insbesondere wegen teilweiser
oder gänzlicher Sperrung der A1 entstünden, verzichtet habe. Mit dieser Wegbedingung
der Haftung des an sich haftbaren Dritten entfalle auch der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung.
B.- Dagegen erhob die Raststätte X._ AG Beschwerde und beantragte, die Kurzarbeitsentschädigung
sei zu bewilligen bzw. es sei festzustellen, dass ihr in den Jahren 2000
(Fahrtrichtung A._) und 2001 (Fahrtrichtung B._) Kurzarbeitsentschädigung
geschuldet sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- Die Raststätte X._ AG beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Zusprechung der Kurzarbeitsentschädigung. Das Amt für Arbeit verzichtet auf
eine Stellungnahme, während sich das seco nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über
den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 AVIG), die Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalls im Allgemeinen (Art. 32 Abs. 1 AVIG) und insbesondere
wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender
Umstände (Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AVIV), die
Nichtanrechenbarkeit des durch betriebsorganisatorische Massnahmen oder normales
Betriebsrisiko verursachten (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie des branchen-,
berufs- oder betriebsüblichen oder auf saisonalen Beschäftigungsschwankungen
beruhenden Arbeitsausfalls (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG) zutreffend dargelegt.
Richtig sind ferner die Ausführungen über den Zweck der Kurzarbeitsentschädigung
(BGE 121 V 375 Erw. 3a; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
Bd. I, S. 384, Vorbemerkungen zu Art. 31-41 AVIG, N 22). Darauf kann verwiesen
werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Die Einschränkung, dass regelmässig wiederkehrende
Arbeitsausfälle nicht mit Kurzarbeitsentschädigung ausgeglichen werden können,
gilt nach der Rechtsprechung sinngemäss auch dann, wenn die Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles an sich aufgrund eines unter Art. 32 Abs. 3 AVIG und
Art. 51 AVIV fallenden Sachverhalts zu bejahen ist. Denn der eine wie der
andere Fall steht unter dem Vorbehalt des normalen Betriebsrisikos oder der
Branchen-, Berufsoder Betriebsüblichkeit. Ist somit ein solcher Grund für
die Verneinung der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles gegeben, so ist es
letztlich unerheblich, ob diesem ein Sachverhalt nach Art. 32 Abs. 1 lit.
a AVIG oder nach Art. 32 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 51 AVIV zugrunde
liegt (BGE 121 V 374 Erw. 2c). Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber
im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmern angeordnete vorübergehende
Reduktion der betriebsüblichen Arbeitszeit oder vorübergehende Betriebsschliessung
mit entsprechender Herabsetzung des Lohnes. Die so definierte Kurzarbeit
hat vorübergehenden Charakter und einen Arbeitsausfall mit entsprechendem
Verdienstausfall zur Folge. Sie betrifft somit Arbeitsausfälle innerhalb
eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG; ARV
1985 Nr. 9 S. 35 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 142 f. Rz 370 und 372).
2. Die Vorinstanz ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen,
dass ihr im Jahr 2001 (Fahrtrichtung St. Gallen) Kurzarbeitsentschädigung
zustehe, mangels Anfechtungsgegenstandes (BGE 125 V 414 Erw. 1a) nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesem Nichteintreten der Vorinstanz
nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten ist (BGE 123 V 335).
3. Zu prüfen bleibt daher einzig der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
für die Zeit vom 3. Juli bis 31. Oktober 2000.
a) Vorab ist festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis mit 22 Angestellten
der Beschwerdeführerin im Mai 2000 aufgelöst wurde. Für diese Arbeitnehmer
besteht ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
b) Mit Verwaltung und Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Sanierungsarbeiten
bei Autobahnen regelmässig und wiederholt auftreten und allfällige damit
zusammenhängende Arbeitsausfälle infolge erschwerter oder unterbrochener
Zufahrt zu einer Raststätte X._ AG voraussehbar bzw. kalkulierbar sind und
somit zum normalen Betriebsrisiko gehören, insbesondere bei einer 3/1-Verkehrsführung.
Dies ist an sich unbestritten.
c) Die Frage, ob dies auch bei einer 4/0-Verkehrsführung zutrifft, bei der
die Zufahrt zur Raststätte X._ AG gänzlich unterbrochen wird, kann unter
den Umständen des vorliegenden Falles offen gelassen werden.
aa) Wie seco und Vorinstanz zutreffend darlegen, wäre nämlich für den Schaden
eines entsprechenden Arbeitsausfalls der Kanton St. Gallen als Bauherr bzw.
Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AVIV haftbar gewesen. Die Beschwerdeführerin
hat indessen in Ziff. 13.2 des Baurechtsvertrages mit dem Kanton St. Gallen
vom 30. November 1994 Folgendes vereinbart: "Die AG verzichtet gegenüber
dem Kanton auf jegliche Ersatzansprüche infolge Umsatzeinbussen, die insbesondere
wegen teilweiser oder gänzlicher Sperrung der N1 entstehen könnten. Bei Sperrung
wird der Kanton rücksichtsvoll vorgehen. Bei baubedingter Sperrung wird dies
der AG mindestens einen Monat im voraus gemeldet." Damit hat die Beschwerdeführerin
auf einen Schadenersatz gegenüber dem Kanton St. Gallen bei Sperrung der
N1 grundsätzlich verzichtet.
bb) Weiter hat sie im Rahmen eines beim Bezirksgerichtspräsidenten Y._ eingeleiteten
Besitzesschutzverfahrens mit dem Kanton St. Gallen am 10./13. März 2000 eine
Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem Folgendes festgehalten wurde:
Ziff. 5: "Der Kanton St. Gallen bezahlt gemäss einer Zusicherung des Bundesamtes
für Strassen, welche auf Rechtsgleichheitsüberlegungen beruht, der Raststätte
X._ AG für die Dauer der Schliessungen eine einmalige Pauschalabgeltung von
Fr. 350'000.-." Ziff. 8: "Mit der Bezahlung der Pauschalabgeltung gemäss
Ziffer 5 erklärt sich die Raststätte X._ AG per Saldo aller Ansprüche für
die vorerwähnten Massnahmen, insbesondere Schliessungen der Zufahrten, als
abgegolten. Vorbehalten bleiben allfällige Ansprüche gegenüber dem Amt für
Arbeit. Der Kanton St. Gallen wird gegenüber dem Amt für Arbeit bestätigen,
dass die Schliessungen der beiden Zufahrten zur Wahrung der öffentlichen
Interessen (Wirtschaftlichkeit und Verkehrssicherheit) unerlässlich sind."
Hiermit hat die Beschwerdeführerin auch auf eine Fr. 350'000.-- übersteigende
Haftung des Kantons St. Gallen als Bauherr aus "clausula rebus sic stantibus"
(veränderte Verhältnisse im Sinne der 4/0-Verkehrsführung statt der früher
angewandten 3/1-Verkehrsführung) verzichtet. Damit entfällt ein Anspruch
aus Art. 51 Abs. 1 AVIV. Denn die Arbeitslosenversicherung hat nicht mit
Kurzarbeitsentschädigung einzustehen, wenn der Arbeitgeber auf den ihm gegenüber
einem Dritten zustehenden Schadenersatz bzw. auf einen Teil davon verzichtet.
cc) Nach dem Gesagten ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich,
sie habe gemäss Art. 247 lit. d der kantonalen Zivilprozessordnung eine Revision
der Vereinbarung vom 10./13. März 2000 in Aussicht genommen, da nach Ziff.
8 des Vergleichs Ansprüche gegenüber dem Amt für Arbeit vorbehalten worden
seien. Denn dies kann allenfalls zu einer Neubeurteilung des Schadenersatzanspruchs
gegenüber dem Kanton St. Gallen führen, nicht aber den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
begründen.
dd) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dem Vergleich mit
dem Kanton St. Gallen sei nichts entgegengestanden, weil damals die Signale
des Amtes für Arbeit noch positiv gelautet hätten. Falls sie sich damit auf
den Grundsatz von Treu und Glauben berufen will, kann sie daraus nicht zu
ihren Gunsten ableiten. Denn es wird weder behauptet noch ergibt es sich
aus den Akten, dass das Amt für Arbeit der Beschwerdeführerin die vorbehaltlose
Auskunft bzw. Zusicherung erteilt hätte (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen;
Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich
1998, S. 139 Rz 572), es bestehe ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
In der Vereinbarung mit dem Kanton St. Gallen vom 10./13. März 2000 wird
denn auch lediglich von "allfälligen" Ansprüchen gegenüber dem Amt für Arbeit
gesprochen, was gegen eine Zusicherung spricht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2001