C 61/00
Urteil vom 24. Dezember 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber
Widmer
D._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dörflinger, Teufener
Strasse 8, 9001 St. Gallen,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 21. Januar 2000)
Sachverhalt:
A. Der 1940 geborene D._ war ab 1. Februar bis 31. Dezember 1996 im Umfang
von 60 % und ab 1. Januar 1997 vollzeitlich als Projektleiter in der Firma
seiner Ehefrau, der D._, tätig, wobei er laut Handelsregisterauszug vom 12.
Februar 1996 über die Einzelzeichnungsberechtigung verfügte. Auf den 30.
April 1997 kündigte H._ den Anstellungsvertrag wegen Aufgabe eines Projekts
durch einen Kunden und Einstellung der Aktivitäten der Arbeitgeberfirma,
worauf D._ am 23. Mai 1997 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai
1997 stellte und in der Folge die Stempelkontrolle besuchte. Mit Verfügung
vom 1. September 1997 bewilligte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) den Besuch des vom 29. August bis 20. Dezember 1997 dauernden Kurses
Netzwerk-Koordinator bei der X._. Am 18. Mai 1998 nahm D._ eine Tätigkeit
als Supporter-Informatik bei der L._ AG auf. Die Arbeitslosenversicherung
gewährte gemäss Verfügung des RAV vom 29. Mai 1998 für die Dauer von sechs
Monaten Einarbeitungszuschüsse. Auf den 28. Februar 1999 wurde dieses Anstellungsverhältnis
von der L._ AG beendet.
Am 26. Februar 1999 schloss D._ mit seiner Ehefrau einen neuen Vertrag über
eine Aushilfsanstellung im EDV-Support zu einem Stundenlohn von Fr. 30.-
und einer Arbeitszeit nach Einsatzbedarf. Die damit erzielten Einkommen rechnete
die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern als Zwischenverdienst ab. Mit Verfügung
vom 3. Mai 1999 wies das RAV D._ an, vom 3. Mai bis 3. Juli 1999 einen Englischkurs
zu besuchen. Ab 17. Mai 1999 arbeitete der Versicherte als PC-Supporter für
die P._ AG kündigte dieses Anstellungsverhältnis jedoch auf den 27. Mai 1999,
dies im Hinblick auf eine erneute Arbeitsaufnahme in der Firma seiner Ehefrau
H._ ab 1. Juni 1999.
Mit Verfügung vom 13. August 1999 stellte die Arbeitslosenkasse D._ ab 27.
Mai 1999 für die Dauer von 28 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil
er durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der P._ AG die Arbeitslosigkeit
selbst verschuldet habe.
B. D._ liess diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beschwerdeweise
anfechten mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 20. Oktober
1999 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von D._ auf Arbeitslosenentschädigung
unter sinngemässer Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 13. August 1999
rückwirkend ab 1. Mai 1997 ab und forderte die ausbezahlten Leistungen im
Gesamtbetrag von Fr. 14'814.90 zurück mit der Begründung, dass er im Betrieb
seiner Ehefrau eine arbeitgeberähnliche Stellung habe. Auch nach Auflösung
des Anstellungsverhältnisses habe er den Betrieb jederzeit reaktivieren und
sich bei Bedarf als Arbeitnehmer wieder einstellen können, was denn auch
ab März 1999 eingetreten sei. Das gewählte Vorgehen laufe auf eine Umgehung
der Regelung der Kurzarbeitsentschädigung hinaus. D._ liess auch gegen diese
Verfügung Beschwerde führen und deren Aufhebung beantragen. Mit Entscheid
vom 21. Januar 2000 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend
die Einstellungsverfügung vom 13. August 1999 als erledigt ab, während es
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 1999 abwies.
C. D._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche
Entscheid und die Verfügung vom 20. Oktober 1999 seien aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften
über die Personen, die als mitarbeitender Ehegatte des Arbeitgebers, aufgrund
ihrer finanziellen Beteiligung oder ihrer Stellung im Betrieb vom Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind (Art. 31 Abs. 3 lit. b und
c AVIG) und Rechtsprechung zum Anspruch arbeitgeberähnlicher Personen im
Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit
(BGE 123 V 234 ff.), namentlich zu den Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer
mit arbeitgeberähnlicher Stellung vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen
sind (S. 237 Erw. 7b), zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
Wie das kantonale Gericht des Weiteren richtig festgehalten hat, gilt diese
Rechtsprechung analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten
des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG (unveröffentlichtes Urteil
M. vom 26. Juli 1999, C 123/99).
1.2 Zu verdeutlichen ist, dass mit dem Ausschluss von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher
Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Entschädigungsanspruch
gemäss BGE 123 V 237 ff. Erw. 7b/bb der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung
entgegengetreten werden soll. Von einer solchen kann nicht gesprochen werden,
wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betroffenen Arbeitnehmers
mithin definitiv ist. Ebenso wenig liegt eine Gesetzesumgehung vor, wenn
das Unternehmen zwar weiter besteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung
endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit vom
Entschädigungsanspruch ausgenommen wäre. Als rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung
zu qualifizieren ist hingegen der Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wenn
der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im
Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin
bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann.
1.3 Zu ergänzen ist sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Im vorliegenden Fall wurde das ab 1. Januar 1996 bestehende Arbeitsverhältnis
des Beschwerdeführers durch die Kündigung seitens seiner Ehefrau auf den
30. April 1997 beendet. Die Einzelfirma D._ bestand in der Folge wohl weiter,
und der Beschwerdeführer behielt formell seine Stellung als deren einzelzeichnungsberechtigtes
Organ bei. Anhaltspunkte dafür, dass er in den folgenden knapp zwei Jahren
nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses von seinen ihm laut Handelsregisterauszug
vom 18. Juni 1999 weiterhin zustehenden Befugnissen Gebrauch gemacht und
Dispositionen im Hinblick auf seine eigene Wiedereinstellung als Arbeitnehmer
getroffen hätte, finden sich in den Akten nicht. Vielmehr besuchte der Beschwerdeführer
zunächst einen Kurs als Netzwerk-Koordinator, für dessen Kosten die Arbeitslosenversicherung
aufkam, und trat anschliessend im Mai 1998 eine Stelle als Supporter-Informatik
bei der L._ AG, Littau, an. Diese Anstellung wurde von der Arbeitgeberfirma
auf Ende Februar 1999 gekündigt. Für diese Tätigkeit hatte die Arbeitslosenversicherung
Einarbeitungszuschüsse gewährt. Erst am 26. Februar 1999 schloss der Beschwerdeführer
wiederum einen Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau, wobei die mit stundenweiser
Aushilfsarbeit im EDV-Support erzielten Entgelte von der Arbeitslosenkasse
als Zwischenverdienst abgerechnet wurden. Neue Arbeitsverträge mit seiner
Ehefrau H._ ging er sodann am 24. Mai und 24. Juni 1999 ein. Auch die daraus
fliessenden Einkünfte wurden als Zwischenverdienst abgerechnet. Die dargelegten
Umstände lassen keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG erkennen, weshalb entgegen Arbeitslosenkasse und Vorinstanz
kein Grund besteht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai
1997 zu verneinen und die ausgerichteten Leistungen zurückzufordern. Der
Beschwerdeführer traf vielmehr verschiedene Vorkehren (Kursbesuch, Arbeitsbemühungen,
Stellenantritt), die darauf schliessen lassen, dass er trotz fortgeschrittenen
Alters und erschwerter Vermittelbarkeit ernsthaft gewillt war, nach Auflösung
des Arbeitsvertrages mit seiner Ehefrau ausserhalb ihres Betriebes auf dem
Arbeitsmarkt eine zumutbare Anstellung zu finden. Dass er auch nach seinem
Ausscheiden aus der Firma einzelzeichnungsberechtigt blieb, ist unter den
erwähnten besonderen Umständen dieses Falles nicht entscheidend. Eine Würdigung
der gesamten Umstände zeigt, dass sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich
von demjenigen unterscheidet, der BGE 123 V 234 zugrunde lag. In jenem Fall
war der Entschädigungsanspruch des Alleinaktionärs und einzigen Verwaltungsrates
einer Gesellschaft zu prüfen, der nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
über die er selber entschieden hatte, die unternehmerische Dispositionsfreiheit,
den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer
einzustellen, beibehielt (S. 239).
3. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 20.
Oktober 1999 wegen im Grundsatz gegebener Bezugsberechtigung hat zur Folge,
dass das kantonale Gericht im Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung
vom 13. August 1999 zu entscheiden haben wird, welches es zu Unrecht als
erledigt abgeschrieben hat.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung
kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren besteht (vgl. Art. 103 AVIG), ist davon abzusehen, die
Akten zur allfälligen Festsetzung einer Parteientschädigung der Vorinstanz
zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer
unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Januar 2000 und die Verfügung
der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 20. Oktober 1999 aufgehoben.
2. Mit Bezug auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Sache
an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen, damit es über
die Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 13. August 1999 materiell entscheide.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: