C 61/02
Urteil vom 19. Februar 2003
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiber Widmer
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung,
Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
G._, 1960, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 6. März 2002)
Sachverhalt:
A. Die 1960 geborene G._ ist verheiratet und Mutter dreier Kinder. Ab Mai
1996 betreute sie als Tagesmutter an vier Wochentagen während rund neun Stunden
ein 1995 geborenes Kind, wofür ein Stundenlohn von Fr. 6.10 vereinbart war.
Nachdem sie und ihr Ehemann sich getrennt hatten, womit für G._ der Umzug
in eine andere Wohnung verbunden war, löste sie das Arbeitsverhältnis als
Tagesmutter auf Ende Februar 2001 auf. Am 8. März 2001 stellte sie Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2001, wobei sie angab, eine Teilzeitbeschäftigung
im Umfang von 50 % zu suchen und Leistungen der Arbeitslosenversicherung
infolge Trennung der Ehe zu beanspruchen. Gemäss Abrechnungen vom 22. Mai
und 28. Juni 2001 setzte die Arbeitslosenkasse SYNA die Arbeitslosenentschädigung
ab 1. März 2001 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr.
690.- fest, was ein Taggeld von Fr. 25.45 ergab. Mit Verfügung vom 5. Juni
2001 eröffnete die Arbeitslosenkasse G._, die Voraussetzungen für die Befreiung
von der Erfüllung der Beitragszeit seien nicht gegeben, da eine Beitragszeit
von insgesamt zwei Jahren ausgewiesen sei; der entsprechende Pauschalansatz
für den versicherten Verdienst finde daher keine Anwendung.
B. In Gutheissung der von G._ hiegegen eingereichten Beschwerde setzte das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den versicherten Verdienst mit
Entscheid vom 6. März 2002 auf Fr. 1378.- fest. Es gelangte zur Auffassung,
dass die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf der Basis
des Pauschalansatzes (Fr. 2756.-) habe. Da sie lediglich eine Beschäftigung
von 50 % suche, sei vom halben Ansatz auszugehen.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den versicherten
Verdienst neu berechne; eventuell sei die Angelegenheit zu diesem Zweck an
die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen.
Während G._ sich nicht vernehmen lässt und die Arbeitslosenkasse an der Rechtmässigkeit
ihrer Verfügung festhält, schliesst das kantonale Gericht auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen
Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist u.a. erforderlich, dass der Versicherte
ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt, wer
in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art.
10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG,
wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder
eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass der Versicherte
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG).
Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle
Arbeitstage dauert. Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen
Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses
geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle
Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV).
Im Weitern muss der Versicherte die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs.
1 Satz 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs
Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte
erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art.
14 Abs. 1 AVIG u.a., wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr
als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit.
a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem
Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
Ebenfalls befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer
Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen
oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern; indessen darf das betreffende
Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
2. Die Beschwerdegegnerin suchte nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als
Tagesmutter Ende Februar 2001 eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % einer
Vollzeitbeschäftigung und ist damit als teilweise arbeitslos gemäss Art.
10 Abs. 2 lit. a AVIG zu betrachten. Ebenso ist mit Rücksicht auf die Aufgabe
der bisherigen Arbeit und im Hinblick darauf, dass die Beschwerdegegnerin
eine andere, besser entlöhnte Teilzeitbeschäftigung sucht, ein anrechenbarer
Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11
Abs. 1 AVIG zu bejahen.
3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Versicherte bezüglich jenes Teils der
Zeit, für die sie einen Arbeitsausfall geltend macht, die Beitragszeit erfüllt
bzw. ob dafür ein Befreiungsgrund vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Zu unterscheiden ist zwischen der Tätigkeit, die der Beitragspflicht unterliegt,
und der anderen Beschäftigung. Aus Art. 14 Abs. 2 AVIG folgt, dass Versicherte,
welche ihre Tätigkeit erweitern wollen, bezüglich der gewünschten Ausdehnung
ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Beitragszeit nicht erfüllen, obwohl
sie während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt haben (BGE 121 V 341 Erw. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat bis Ende Februar 2001 eine in zeitlicher Hinsicht
nicht näher bestimmte Teilzeittätigkeit als Tagesmutter ausgeübt und damit
von September 2000 bis Februar 2001 Einkünfte zwischen Fr. 588.- und Fr.
888.- im Monat verdient. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit
(Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) kann sie nur auf diesem Teilpensum, das sich angesichts
der sehr bescheidenen Entlöhnung ungeachtet des zeitlichen Aufwandes nicht
mit einer im Umfang von 50 % ausser Haus verrichteten Teilzeitarbeit vergleichen
lässt, Beiträge ausweisen. Da unter den gegebenen Umständen im vorliegenden
Zusammenhang nicht auf den mutmasslichen Zeitaufwand, sondern auf das erzielte
Einkommen abzustellen ist, genügt die Beschwerdegegnerin bezüglich der gewünschten
Aufnahme einer ausserhäuslichen Teilzeitarbeit von 50 % den Anforderungen
des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG insoweit nicht, als dort die Erfüllung der
Beitragszeit nach Art. 13 AVIG (hier für ein Arbeitspensum von 50 %) verlangt
wird. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich in dieser Hinsicht mit dem Fall
einer Versicherten vergleichen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit
nur auf einem Halbtagspensum Beiträge ausweisen kann und eine Vollzeitbeschäftigung
sucht, hinsichtlich der gewünschten Ausdehnung der Beschäftigung die Anforderungen
des Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG jedoch nicht erfüllt (BGE 121 V 342).
4. Ferner stellt sich die Frage, ob der Befreiungstatbestand des Art. 14
Abs. 2 AVIG gegeben ist.
Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG
setzt voraus, dass zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit
der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein
Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 125 V 124 Erw. 2a). Dabei ist kein strikter
Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen. Ein solcher
könnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen
inneren Beweggründe einer Person für die Suche nach einer Arbeitnehmertätigkeit
einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Vernünftigerweise
ist deshalb der erforderliche Kausalzusammenhang bereits zu bejahen, wenn
es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten,
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund
in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt. Anderseits gilt es zu beachten,
dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen
der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr
als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck
der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal
für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE
121 V 344 Erw. 5c/bb mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall erscheint es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerin infolge der faktischen Trennung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 79 Fn 417) von ihrem Ehemann
gezwungen war, den Vertrag als Tagesmutter aufzulösen und stattdessen eine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum aufzunehmen. Die
Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AVIG sind damit gegeben.
5. Streitig ist schliesslich, wie der versicherte Verdienst zu bemessen ist.
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 23 Abs.
2 AVIG setzt der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre
Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung
der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst
fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand
sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
geführt haben (Art. 14 AVIG). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat
Art. 41 AVIV erlassen. Danach gelten u.a. für den versicherten Verdienst
von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und über
eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung an einer
Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt verfügen, Fr. 127.- im Tag als
Pauschalansatz (Abs. 1 lit. b).
Die als Tagesmutter erzielten Einkommen allein sind entgegen der Auffassung
der Arbeitslosenkasse nicht als versicherter Verdienst heranzuziehen, weil
die Beschwerdegegnerin die Beitragszeit für die Aufnahme einer ausserhäuslichen
Teilzeitarbeit nicht erfüllt (Erw. 3 hievor). Ebenso wenig kann der Pauschalansatz
gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV als massgebend erachtet werden. Denn damit
würde dem Umstand, dass die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG eine Ausnahmeklausel
vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht gemäss Art. 13 AVIG
ist und subsidiär zur Anwendung gelangt (ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b/aa;
Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 83 Rz 207), keine Rechnung getragen. Die Tatsache,
dass die Beschwerdegegnerin die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, indem sie
von den Einkünften als Tagesmutter während der zweijährigen Rahmenfrist Beiträge
entrichtet hat, bliebe unberücksichtigt. Das Kreisschreiben des seco über
die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) in der Fassung von Januar 2002 sieht
in Rz C39 und C42 u.a. für beitragsbefreite Personen mit genügender beitragspflichtiger
Beschäftigung, die aufgrund eines Ereignisses nach Art. 14 Abs. 2 AVIG gezwungen
sind, ihre Erwerbstätigkeit zu erweitern, eine besondere Berechnungsart vor:
Der versicherte Verdienst berechnet sich aus dem Erwerbseinkommen und dem
auf den gesuchten Beschäftigungsumfang umgerechneten massgebenden Pauschalansatz.
Dabei darf der gewünschte Beschäftigungsumfang jedoch nur soweit berücksichtigt
werden, als er zusammen mit dem Beschäftigungsgrad 100 % nicht übersteigt.
Diese Lösung erscheint sachgerecht. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreiten
Personen, die vor Eintritt des Befreiungsgrundes lediglich in verhältnismässig
geringfügigem Ausmass erwerbstätig waren und dadurch die Beitragszeit erfüllten,
gereicht diese Erwerbstätigkeit nicht insoweit zum Nachteil, dass der versicherte
Verdienst allein aufgrund des Einkommens aus dieser Erwerbstätigkeit festgesetzt
wird. Andererseits ist das Kreisschreiben auch insoweit gesetzmässig und
hält es sich an den Grundsatz des Vorrangs der Mindestbeitragspflicht vor
der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, als die während der Rahmenfrist
für die Beitragszeit verdienten Einkommen ebenfalls in die Berechnung einfliessen.
6. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Anwendung dieser Verwaltungspraxis
Folgendes:
6.1 Für die Beschwerdegegnerin, die ein ausserhäusliches Arbeitspensum von
50 % sucht, resultiert aus der Tätigkeit als Tagesmutter ein Einkommen von
Fr. 690.- im Monat. Dieser Betrag bildet den einen Bestandteil des versicherten
Verdienstes. Für den anderen Teil ist von 50 % des massgeblichen Pauschalansatzes
gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Um den davon als versicherten
Verdienst anzurechnenden Anteil ermitteln zu können, ist zunächst der zeitliche
Umfang der Tätigkeit der Versicherten als Tagesmutter zu bestimmen. Das festgelegte
Pensum ist von 50 % (entsprechend der gewünschten Halbtagesstelle) in Abzug
zu bringen. Die Differenz ist alsdann mit dem Pauschalansatz zu multiplizieren.
Diese Berechnung sei anhand eines Beispiels erläutert: Ergibt sich, dass
die Beschwerdegegnerin für ihre Tätigkeit als Tagesmutter 20 % der Arbeitszeit
aufzuwenden hatte, wäre die Differenz von 30 % mit dem Pauschalansatz von
Fr. 2756.- (21,7 x Fr. 127.-) nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV zu multiplizieren.
Der versicherte Verdienst würde sich in diesem Fall auf total Fr. 1516.80
(Fr. 690.- + Fr. 826.80 [30 % x Fr. 2756.-]) belaufen.
6.2 Um den Zeitaufwand der Versicherten als Tagesmutter festzustellen, bestehen
verschiedene Möglichkeiten:
Ausgehend von der Erfahrungstatsache, dass eine Tagesmutter ohne eigene Kinder
oder allenfalls mit nur einem Kind normalerweise in der Lage ist, höchstens
vier ihr von Dritten anvertraute Kinder an vier oder fünf Tagen in der Woche
zu betreuen, wäre das für ein Kleinkind aufzuwendende Arbeitspensum auf 25
% zu veranschlagen. Dieser Wert ist eher tief, da der Zeitaufwand für die
Betreuung eines Kindes im Verhältnis höher ist als bei zwei oder mehreren
Kindern. Dass die getroffene Annahme angemessen ist, zeigt sich daran, dass
eine Tagesmutter, die vier Kinder betreut, zum Ansatz, der mit der Beschwerdegegnerin
vereinbart wurde, einen Stundenlohn von Fr. 24.40 erzielen würde (4 x Fr.
6.10). Im Vergleich dazu liegt beispielsweise die untere Grenze für die Entschädigung
des Haushaltschadens im Haftpflichtrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bei einem Stundenansatz von Fr. 25.- (Urteil K. vom 12. März 2002, 4C.195/2001;
vgl. auch Urteil K. vom 26. März 2002, 4C.276/2001).
Angesichts der Ungenauigkeiten, die mit einer solchen Schätzung verbunden
sind, ist es jedoch angezeigt, nähere Abklärungen zur Entlöhnung von Tagesmüttern
zu treffen. Da Angestellte in Kindertagesstätten regelmässig mehrere Kinder
betreuen und deren Arbeit, die in vielen Fällen eine Berufsausbildung voraussetzt,
nur bedingt mit der Aufgabe einer Tagesmutter vergleichbar ist, kann entgegen
den Vorbringen des seco nicht von den Verhältnissen einer Betreuerin in einer
solchen Institution ausgegangen werden. Naheliegender erscheint es, die von
der Pro Juventute aufgestellten Richtlinien zur Entlöhnung von Tagesmüttern
heranzuziehen. Diese dürften auch über den tatsächlichen Zeitaufwand Aufschluss
geben, der für die Betreuung eines Kindes erforderlich ist. Die Arbeitslosenkasse,
an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die entsprechenden Aktenergänzungen
vornehmen und hernach neu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2002
sowie die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2001 aufgehoben, und die Sache
wird an die Arbeitslosenkasse SYNA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Amt für Arbeit, St. Gallen,
zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2003