C 66/03
Urteil vom 21. April 2004 III. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Ackermann
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung,
Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
P._, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler, Heimstättenweg
8, 8413 Neftenbach
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 5. Februar 2003)
Sachverhalt:
A. P._, geboren 1956, verlor auf Ende März 1999 seine Arbeitsstelle und meldete
sich am 4. März 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug
an. Nach einer Ab- und Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung im Juni resp.
Oktober 1999 richtete die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
von Oktober 1999 bis April 2001 Arbeitslosenentschädigungen aus.
Am 21. Februar 2000 meldete sich P._ auch bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich
bei einem Invaliditätsgrad von 73% mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit der Begründung, die Arbeitslosenversicherung
erbringe nur Leistungen für die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 27%, forderte
die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. September 2002 für die Monate
Oktober 1999 bis April 2001 zu viel ausgerichtete Taggelder im Umfang von
Fr. 21'993.50 zurück, wobei sie diesen Betrag direkt mit Leistungen der Invalidenversicherung
verrechnete.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Februar 2003 gut und wies die Sache an
die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie über die Rückforderung neu verfüge,
wobei sie zu berücksichtigen habe, dass P._ für Teilzeitbeschäftigungen von
50% vermittelbar sei.
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
P._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während
das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (17. September 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Weiter hat die Vorinstanz die für die Vermittlungsfähigkeit
im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich
Behinderter (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Besonderen
massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung
mit Art. 15 AVIV) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die gesetzlichen
Bestimmungen über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG), die dazu nach der Rechtsprechung
notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises
Zurückkommen auf die formlos erfolgte Leistungszusprechung (vgl. BGE 122
V 368 Erw. 3 mit Hinweisen) und die Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen
(Art. 124 AVIV). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 40b AVIV bei Versicherten, die unmittelbar
vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung
ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der versicherte Verdienst massgebend ist,
welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
2. Streitig ist, ob der Beschwerdegegner die durch Taggeldabrechnungen von
Oktober 1999 bis April 2001 formlos erbrachten Leistungen wegen der nachträglich
zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung (teilweise) zurückzuerstatten
hat. Es geht also nicht nur um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten
Leistungsbezuges (Art. 95 Abs. 1 AVIG), sondern auch darum, ob die Rückkommensvoraussetzungen
- Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand
ist demgegenüber der Erlass der Rückerstattung der Taggelder gemäss Art.
95 Abs. 2 AVIG.
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners
sei für Teilzeitbeschäftigungen von 50% gegeben, weshalb die Arbeitslosenkasse
zu Unrecht von einer Vermittelbarkeit für Arbeiten mit Beschäftigungsgrad
von 27% ausgegangen sei; das kantonale Gericht wies die Sache in der Folge
an die Verwaltung zurück, damit sie unter Berücksichtigung der Vermittelbarkeit
des Versicherten die Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigungen
neu festlege. Nicht behandelt hat die Vorinstanz die Festsetzung des versicherten
Verdienstes, da dies ihrer Ansicht nach nicht bestritten gewesen ist.
Die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse macht letztinstanzlich sinngemäss
geltend, es sei der versicherte Verdienst in Anwendung des Art. 40b AVIV
zu kürzen, so dass dieser nur noch 27% des ursprünglich angenommenen Wertes
betrage.
2.2 Art. 95 Abs. 1 AVIG setzt als Voraussetzung für die Rückerstattung die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges voraus; weitere bereichsspezifische
Erfordernisse sind nicht notwendig (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweis).
Der Beschwerdegegner erhält mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 bei einem
Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Rechtsprechungsgemäss
stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine
neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht
zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass ein
Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen
Revision grundsätzlich möglich ist. Durch die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung
muss die Vermittlungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen sein; dies gilt
um so mehr, als die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung
durch die Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. ARV 1998 Nr. 15 S. 81
f. Erw. 5b sowie BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc). So sind Arbeitslosen- und Invalidenversicherung
denn auch nicht komplementäre Versicherungszweige (BGE 109 V 29). Es ist
erstellt und von der Arbeitslosenkasse auch nicht bestritten, dass der Versicherte
ihm zumutbare Tätigkeiten (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) im Umfang von 50 %
ausführen kann (und scheinbar auch will; vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG), weshalb
er im Rahmen einer solchen Stelle vermittlungsfähig ist. So ist vorliegend
denn auch die Vermutung des Art. 15 Abs. 2 AVIG nicht widerlegt worden, wonach
ein körperlich oder geistig Behinderter als vermittlungsfähig gilt, wenn
ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,
auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Damit
ist der Leistungsbezug - trotz der neuen Tatsache der Gewährung einer ganzen
Invalidenrente - in dieser Hinsicht nur soweit unrechtmässig, als er Entschädigungen
für Ganzarbeitslosigkeit (Art. 10 Abs. 1 AVIG) umfasst. Dies hat die Vorinstanz
zu Recht erkannt.
2.3 Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist weiter auch unter dem Gesichtspunkt
des versicherten Verdienstes zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Art. 40b
AVIV. Danach ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden,
der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Arbeitslosenkasse von einem
versicherten Verdienst von Fr. 4'875.-- und einer Vermittlungsfähigkeit für
Vollzeitstellen ausgegangen. Die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung
stellt nicht nur im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit (vgl. Erw.
2.2 hievor), sondern auch betreffend Höhe des versicherten Verdienstes eine
neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision dar, weshalb grundsätzlich
auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes zurückgekommen werden kann.
Der Beschwerdegegner hat seine letzte Arbeitsstelle auf Ende März 1999 offensichtlich
aus invaliditätsfremden Gründen verloren und sich bereits während der laufenden
Kündigungsfrist am 3. März 1999 bei der Wohngemeinde zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
gemeldet. Nachdem er sich am 8. Juni 1999 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet
hatte (wahrscheinlich wegen einer Tätigkeit als Temporärarbeitnehmer), meldete
er sich am 11. Oktober 1999 wieder zur Arbeitsvermittlung an. Die Anmeldung
bei der Invalidenversicherung erfolgte am 21. Februar 2000 und deren Rente
wird mit Wirkung ab Oktober 1999 ausgerichtet. Damit erlitt der Beschwerdegegner
während der im April 1999 eingetretenen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 10 Abs.
3 AVIG) eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit,
weshalb Art. 40b AVIV und die darauf gestützte Rechtsprechung (BGE 127 V
484, ARV 1991 Nr. 10 S. 92) grundsätzlich anwendbar ist. Daran ändert auch
das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nichts, denn dieses setzt
nur (aber immerhin) eine Arbeitsunfähigkeit und nicht - wie Art. 40b AVIV
- eine Erwerbsunfähigkeit voraus; zudem hat der Versicherte seine letzte
Stelle aus invaliditätsfremden Gründen verloren. Damit führt die neue Tatsache
der nachträglich zugesprochenen Invalidenrente zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision, und es ändert sich die Bemessungsgrundlage
des versicherten Verdienstes, so dass die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst nachträglich zu Recht um das Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss
Invalidenversicherung (beim hier vorliegenden Invaliditätsgrad von 73% also
auf 27%) herabgesetzt hat. Es liegt hier ein analoger Fall zu BGE 127 V 486
Erw. 2b vor, da dort Arbeitslosigkeit und Invalidität ebenfalls zeitlich
nahe zusammen lagen (BGE 127 V 485 lit. A) und mithin die Voraussetzungen
des Art. 40b AVIV gegeben waren.
2.4 Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass nach der von der Arbeitslosenkasse
vertretenen Lösung diejenigen Versicherten "bestraft" würden, die nachträglich
einen hohen Invaliditätsgrad aufwiesen; dies verstosse jedoch gegen allgemeine
Verfassungsprinzipien. Im Übrigen erfolge auch keine Anpassung, wenn nachträglich
ein geringerer Invaliditätsgrad als ursprünglich angenommen vorliege.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: Der vom Versicherten angesprochene
Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) bedingt nämlich nicht nur, dass Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt wird, sondern auch, dass
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE
127 V 454 Erw. 3b). Würde der Meinung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gefolgt, resultierte eine Gleichbehandlung von Ungleichem, nämlich den unterschiedlichen
Graden der Erwerbsfähigkeit. Im Weiteren kann der versicherte Verdienst im
Rahmen einer prozessualen Revision auch nach oben angepasst werden, wenn
die Invalidenversicherung nachträglich einen niedrigeren Invaliditätsgrad
festsetzen sollte.
2.5 Da der versicherte Verdienst gemäss Art. 40b AVIV gekürzt werden muss,
ist der Standpunkt der Arbeitslosenkasse im Ergebnis begründet. Die Rückforderung,
welche masslich auf einem um 73% gekürzten versicherten Verdienst beruht,
ist daher zu Recht erfolgt.
Weil die Invalidität im Rahmen der Festsetzung des versicherten Verdienstes
berücksichtigt ist, hat die von der Vorinstanz angeordnete Kürzung der Taggelder
infolge der Beschränkung der Vermittelbarkeit auf Stellen von 50% nicht zusätzlich
zu erfolgen.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Arbeitslosenkasse als obsiegende
Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung
mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2003 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. April 2004