C 7/06
Urteil vom 11. Dezember 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla
Z._, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz,
Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, Strassburgstrasse 11, 8004
Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. November 2005)
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene Z._ war bis 31. Mai 2002 als Webpublisher/Webmaster
in der Firma X._ AG im Umfang von wöchentlich 33,6 Stunden tätig. Daneben
arbeitete er seit Mai 1999 während rund acht Stunden pro Woche als Sicherheitsmitarbeiter/Türsteher
in der Firma Y._ AG. Nach Verlust der Arbeitsstelle bei der X._ AG bezog
Z._ ab 1. Juni 2002 bis zum Antritt einer Vollzeitstelle am 13. April 2004
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 forderte
die Arbeitslosenkasse GBI (heute: Unia Arbeitslosenkasse) zu viel ausbezahlte
Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 8998.95 mit der Begründung zurück,
die Tätigkeit bei der Y._ AG sei zu Unrecht als Nebenverdienst eingestuft
und bei der Zwischenverdienstberechnung nicht korrekt berücksichtigt worden.
Auf Einsprache hin korrigierte die Arbeitslosenkasse erneut die Höhe des
versicherten Verdienstes, welcher Fr. 6872.- (anstelle von Fr. 7093.-) betrage
und setzte die Rückforderungssumme auf nunmehr Fr. 7357.45 herab (Verfügung
vom 18. Oktober 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember
2004 fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
das Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde,
damit diese im Sinne der Erwägungen die Taggeldberechnung für die Zeit von
Juni 2002 bis April 2004 vornehme und die daraus resultierende Rückforderung
neu berechne (Entscheid vom 30. November 2005).
C. Z._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides festzustellen, dass
die Rückforderung der Beschwerdegegnerin verwirkt sei. Sowohl die Arbeitslosenkasse
als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid ist am 23. Dezember 2004 und damit nach Inkrafttreten
des ATSG auf den 1. Januar 2003 ergangen. Die Rückerstattung betrifft indes
sowohl vor wie auch nach diesem Zeitpunkt ausgerichtete Arbeitslosentaggelder.
Ob unter diesen Umständen Art. 25 ATSG oder - für die bis 31. Dezember 2002
ausbezahlten Betreffnisse - die bis Ende 2002 geltende Rückerstattungsordnung
(Art. 95 Abs. 2 AVIG [in der bis dahin gültig gewesenen Fassung]) anwendbar
ist, kann offen bleiben, da die nach dem ATSG massgeblichen Grundsätze aus
der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind (BGE 130 V 319
Erw. 5.1 und 5.2; vgl. zur Frage des anwendbaren Rechts: Urteil B. vom 23.
August 2006 [C88/04] Erw. 3).
1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zur Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 1 AVIV [in der hier anwendbaren, bis Ende Juni 2003 in Kraft
gestandener Fassung]; BGE 126 V 207), zum Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG
in der bis Ende Juni 2003 gültig gewesenen und in der ab 1. Juli 2003 in
Kraft stehenden Fassung) sowie zum Verhältnis von Zwischen- und Nebenverdienst
(BGE 125 V 475, 123 V 233 Erw. 3c und 2, 120 V 518 Erw. 3) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG [in
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung], BGE 122 V 368 Erw. 3
mit Hinweisen; Art. 25 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003]) und die dazu
nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs-
oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte
oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 Erw.
1.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Es steht fest und ist letztinstanzlich unstrittig, dass der Beschwerdeführer
zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, welche die
Verwaltung zurückfordern musste (Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Das kantonale Gericht hat dabei zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der
Höhe des versicherten Verdienstes vom ursprünglich ermittelten versicherten
Verdienst von Fr. 6947.- auszugehen ist, da die von der Verwaltung vorgenommene
Korrektur auf Fr. 6872.- unter dem Titel der Wiedererwägung mangels zweifelloser
Unrichtigkeit der ersten Berechnung nicht statthaft ist. Im Übrigen sind
mit der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rückforderung
grundsätzlich erfüllt.
2.2 Mit Blick auf die Tätigkeit bei der Y._ AG ist dem kantonalen Gericht
ebenfalls insoweit beizupflichten, als nicht nur derjenige Teil des Einkommens,
der in die Ermittlung des versicherten Verdienstes miteinbezogen worden ist
(Fr. 1053.20), bei der Berechnung der Höhe des Zwischenverdienstes hätte
beachtet werden sollen, sondern auch derjenige Einkommensanteil, der aus
der vorgenommenen Erweiterung des Arbeitspensums resultierte. Denn bei einem
in den sechs Monaten nach Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung
durchschnittlich um Fr. 578.55 gegenüber den sechs Monaten vor Arbeitslosigkeit
erhöhten Einkommen ist durchaus von einer erheblichen Ausweitung des Nebenverdienstes
auszugehen (BGE 123 V 233 Erw. 3c und d). Der durch diese merkliche Steigerung
des Nebenverdienstes während der Arbeitslosigkeit erzielte Mehrverdienst
hätte demzufolge ebenfalls als Zwischenverdienst angerechnet werden müssen
(Urteil R. vom 28. Februar 2001 [C 186/00] Erw. 2c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
S. 132 Rz 346 in fine in Verbindung mit Fn 687; vgl. Kreisschreiben des seco
über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE Januar 2003] C 8). Dies hat die
Arbeitslosenkasse unterlassen. Wenn die Vorinstanz die Neuberechnung nur
hinsichtlich Fr. 1537.- übersteigender Einkünfte zugelassen hat, lässt sich
dies unter dem Gesichtspunkt der zweifellosen Unrichtigkeit nicht beanstanden.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung verwirkt ist, wie der Beschwerdeführer
geltend macht, wobei sich die Verwirkungsfrage nur unter dem Blickwinkel
der relativen einjährigen Frist stellt, wogegen die absolute Verwirkungsfrist
von fünf Jahren jedenfalls gewahrt ist. Entscheidend ist somit, ob die für
die Fristwahrung relevante (SVR 2004 ALV Nr. 5 S. 13 Erw. 4.3) Verfügung
vom 14. Mai 2004 innert Jahresfrist, nachdem die Kasse in Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. Erw. 5a mit Hinweisen),
ergangen ist. Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, müssen der Verwaltung
alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren
Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem
Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für
die Beurteilung des Rückerstattungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse
bloss Umstände bekannt waren, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch
führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht
aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht,
gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat (SVR 2004 ALV Nr.
5 S. 13 mit Hinweisen).
3.2 Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die sich der Arbeitslosenkasse
stellende Frage nach dem Umfang des anzurechnenden Zwischenverdienstes Monat
für Monat neu zu beantworten war. Der Versicherte hat unbestrittenermassen
die jeweils erzielten Zwischenverdienste korrekt und vollständig mit den
hiezu notwendigen Formularen "Angaben der versicherten Person" für die massgeblichen
Monate Juni 2002 bis April 2004 sowie den entsprechenden "Bescheinigungen
über Zwischenverdienst" der Arbeitslosenkasse gemeldet. Damit besass die
Kasse Ende jeden Monats die erforderlichen Angaben, um die Höhe der Taggeldentschädigung
unter Berücksichtigung der jeweils tatsächlich erzielten Zwischenverdienste
korrekt berechnen zu können. Aus den eingereichten Zwischenverdienstformularen
ergab sich, dass das Arbeitspensum in der Firma Y._ AG keineswegs konstant
war und folglich auch der hieraus erzielte Verdienst monatlich schwankte.
Da im Rahmen der Arbeitslosigkeit eine merkliche Steigerung des Nebenverdienstes
erfolgte, durfte es nicht bei der einmal nach der Anmeldung zum Leistungsbezug
getroffenen Qualifikation des Einkommens aus dieser Tätigkeit bleiben (Aktennotiz
vom 10. Juni 2002). Ob ein anzurechnender Zwischenverdienst oder ein unberücksichtigt
zu bleibender Nebenverdienst vorliegt, hat die Kasse bei schwankenden Verdienstverhältnissen
- systembedingt - für jede Kontrollperiode separat zu prüfen. Dies hat die
Verwaltung hier unterlassen, sondern in der Folge die einmal getroffene Ausscheidung
des Einkommens über Fr. 1053.20 als Nebenverdienst nicht mehr in Frage gestellt,
obwohl hiezu die Angaben in den monatlich eingereichten Zwischenverdienstformularen
allen Anlass boten. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Verwirkungsfrage
sind somit weder der Zeitpunkt der internen Revision (9. Februar 2004) -
als die Verwaltung den Fehler tatsächlich erkannte - noch die Bestätigung
des Versicherten vom 20. Januar 2003 bezüglich des Umfangs seiner Stellensuche,
wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, zumal der Rückforderungsanspruch
auf eine unrechtmässig ausgerichtete monatliche Entschädigung solange nicht
verwirken kann, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung
tatsächlich noch nicht ausbezahlt war (BGE 122 V 276 Erw. 5b/bb). Bezüglich
der länger als ein Jahr vor Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2004 ausbezahlten
Arbeitslosenentschädigungen (Juni 2002 bis April 2003) hingegen ist der Rückforderungsanspruch
der Arbeitslosenkasse nach dem Gesagten verwirkt, dagegen nicht mit Bezug
auf die später (ab Mai 2003) bis und mit Juni 2004 ausgerichteten Leistungen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November
2005 und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 23. Dezember
2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen die Höhe des Taggeldanspruchs für die Zeit
von Mai 2003 bis April 2004 neu festsetze und die daraus resultierende Rückforderung
neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2006