C 70/03
Urteil vom 2. Juli 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber
Krähenbühl
D._, 1972, Beschwerdeführerin,
gegen
RAV Rapperswil, Marktgasse 3, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten
durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 23. Januar 2003)
Sachverhalt:
A. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 29. Januar 2001 forderte die
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen von der 1972 geborenen D._ Taggelder
im Betrag von Fr. 4763.65, welche sie für die Zeit ab 1. April 2000 zu viel
ausgerichtet hatte, als unrechtmässig bezogen zurück. Das Amt für Arbeit
des Kantons St. Gallen überwies die Sache am 24. April 2001 zum Entscheid
über die Erlassfrage an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Rapperswil,
welches den beantragten Erlass der Rückerstattungsschuld mit Verfügung vom
16. August 2002 ablehnte, weil der Leistungsempfängerin die Gutgläubigkeit
beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung nicht zugebilligt werden könne.
B. Die gegen die Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 23. Januar 2003 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D._ erneut den Erlass der
Rückerstattungsschuld.
Das Kantonale Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die rechtskräftig
festgestellte Rückerstattungsschuld über Fr. 4763.65 erlassen werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122
V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105
Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass
der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe
gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c,
110 V 180 f. Erw. 3c).
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. August 2002) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
3.1 Hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
ist praxisgemäss zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V
223 Erw. 3, ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen).
3.2 Das kantonale Gericht hat festgehalten, es werde nicht behauptet, die
Beschwerdeführerin habe bewusst oder gar in böswilliger Absicht überhöhte
Leistungen erwirkt. Weiter gehende Feststellungen hinsichtlich des Unrechtsbewusstseins,
welche für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich wären, finden
sich im angefochtenen Entscheid nicht. Da die Vorinstanz das Vorliegen des
guten Glaubens primär unter dem Aspekt der groben Fahrlässigkeit untersucht
hat, steht einer freien Überprüfung im letztinstanzlichen Verfahren nichts
im Wege.
4.
4.1 In dem am 20. März 2000 ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
gab die Beschwerdeführerin noch an, bereit und in der Lage zu sein, eine
Arbeit im Umfang von 40 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Wie sich
in der Folge herausstellte, war sie im Hinblick auf die ihr zu Hause obliegende
Kinderbetreuung indessen von Anfang an nur an einem 20 %-igen Teilpensum
interessiert. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin damit eine Melde-
resp. Auskunftspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, kann dahingestellt
bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sie offenbar bereits am 7.
April 2000 anlässlich eines Beratungsgesprächs auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
das Ausmass ihrer tatsächlichen Einsatzbereitschaft korrekt mit 20 % angegeben
hat. Dass die Verwaltung die darauf gebotene rasche Reaktion vermissen liess
und deshalb eine sofortige Reduktion der ausbezahlten Entschädigungen ausblieb,
ist nicht mehr von der Leistungsbezügerin zu vertreten.
4.2 Entscheidend fällt indessen ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin
in den folgenden Monaten die ihr gewährten Taggelder jeweils entgegennahm,
ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen aufmerksam
zu machen oder sich wenigstens nach einer Begründung für die offensichtlich
zu hoch ausgefallenen Entschädigungen zu erkundigen. Dass sie die jeweiligen
Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung nicht genauer geprüft haben will,
vermag sie nicht zu entlasten, muss doch von einer Bezügerin von Versicherungsleistungen
ein gewisses Mindestmass an Aufmerksamkeit und eine Mitwirkung bei der Abwicklung
des Versicherungsfalles erwartet werden. Nachdem die von der Beschwerdeführerin
empfangenen Leistungen annähernd ein Drittel des vor ihrer Arbeitslosigkeit
bei einer Vollzeitbeschäftigung realisierten Lohnes ausmachten, hätte sie
ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr Taggelder ausgerichtet wurden, welche
ihr in dieser Höhe nicht zustehen konnten. Insbesondere musste ihr bewusst
sein, dass sie, würde sie eine Erwerbstätigkeit mit einem bloss 20 %-igen
Pensum ausüben, kaum je ein Gehalt in der Höhe der nunmehr bezogenen Arbeitslosenentschädigung
erreichen würde. Einer eingehenden Prüfung der jeweiligen Abrechnungen der
Arbeitslosenversicherung oder gar besonderer Fachkenntnisse bedurfte es dazu
nicht. Da die Beschwerdeführerin das leicht erkennbare Missverhältnis zwischen
dem anrechenbaren Arbeits- und damit verbundenen Verdienstausfall und der
ausgerichteten Entschädigung nicht wahrnahm oder ihm nicht die gebotene Beachtung
schenkte, muss ihr vorgehalten werden, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit
aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage
und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen
(BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Von einer bloss leichten Nachlässigkeit
kann angesichts der ins Auge springenden Diskrepanz zwischen dem zufolge
Arbeitslosigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst und der deswegen bezogenen
Versicherungsleistungen nicht gesprochen werden. Vielmehr ist mit Vorinstanz
und Verwaltung von einer groben Pflichtwidrigkeit auszugehen, welche eine
erfolgreiche Berufung auf den guten Glauben ausschliesst.
5. Weil die Frage nach dem Erlass der Rückerstattungsschuld rechtsprechungsgemäss
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne
von Art. 134 OG betrifft (Erw. 1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2003