C 77/01
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Hochuli
Urteil vom 8. Februar 2002
in Sachen
M._, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli
6, 6300 Zug,
gegen
Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), Verwaltungsgebäude 1, Aabachstrasse
5, 6301 Zug, Beschwerdegegner,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
A.- Der 1966 geborene M._ ist seit dem 4. Mai 1999 krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
Die Krankentaggeldversicherung seines Arbeitgebers bezahlte dem Versicherten
bis zum 30. April 2000 ein volles Krankentaggeld; ab dem 1. Mai 2000 wurde
auf Grund des Arztzeugnisses des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung
nur noch ein halbes Krankentaggeld ausgerichtet. Der Versicherte meldete
sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung und per 1. Mai 2000 bei
der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom
4. August 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug
(nachfolgend: KWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Mai 2000.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug mit der Begründung ab, der Versicherte sei offensichtlich vermittlungsunfähig
(Entscheid vom 25. Januar 2001).
C.- Der Versicherte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die Leistungen
aus Arbeitslosengesetz auszurichten und er sei vom 4. Mai 1999 bis zum 17.
August 2000 als vermittlungsfähig zu erklären; eventualiter sei er für den
Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis zum 17. August 2000 als vermittlungsfähig zu
erklären. Das KWA beantragt unter Verweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren und die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides die Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliesst ebenfalls
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.- Nach dem am 10. April 2001 verfügten Abschluss des Schriftenwechsels
reichte der Vertreter des Versicherten mit Eingabe vom 12. April 2001 ein
vom 12. März 2001 datierendes ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. med.
S._ ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 132 OG).
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen
zustehende umfassende Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch
neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachen, Behauptungen
und Beweismittel zu berücksichtigen sind (BGE 103 I b 196 Erw. 4a), soweit
diese dem Gericht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 106 Abs.
1 OG in Verbindung mit Art. 132 OG) vorgelegt oder ausnahmsweise im Rahmen
eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG in Verbindung
mit Art. 132 OG) eingereicht werden (in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes
Urteil L. vom 15. Oktober 2001, U 147/99, Erw. 4a und Urteil B. vom 10. Dezember
2001, I 600/00, Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind somit
im vorliegenden Fall die als Beilagen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten
Beweismittel, insbesondere die vorher nicht aktenkundigen ärztlichen Berichte
von Dr. med. B._ vom 9. Februar 2000, den Bericht des Dr. med. S._ vom 14.
März 2000 zuhanden der IV-Stelle Zug und den Abklärungsbericht der IV-Berufsberaterin
Z._ vom 24. Mai 2000. Das erst am 12. April 2001 nachgereichte ärztliche
Zeugnis des Dr. med. S._ vom 12. März 2001 stellt demnach grundsätzlich eine
im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG unzulässige
Eingabe dar. Nachdem dieses Aktenstück den Verfahrensbeteiligten nachträglich
zur Kenntnis gebracht worden ist und sich als schlüssiges Beweismittel erweist,
welches unter Umständen eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu
rechtfertigen vermöchte, kann es im vorliegenden Verfahren mitberücksichtigt
werden (in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 15. Oktober
2001, U 147/99, Erw. 4b und Urteil B. vom 10. Dezember 2001, I 600/00, Erw.
1b, je mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, Art.
98 lit. b-h und Art. 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119
Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Verfügung des KWA, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit
des Versicherten ab 1. Mai 2000 verneint wird. Soweit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verlangt wird, es sei rückwirkend ab 4. Mai 1999 eine Vermittlungsfähigkeit
festzustellen, kann darauf nicht eingetreten werden. Verfahrensgegenstand
ist einzig die Frage, ob ab 1. Mai 2000 Vermittlungsfähigkeit bestand.
3.a) Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er
bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
b) Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend
nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, sofern
sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für
einen beschränkten Zeitraum.
c) Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich
und dauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt
eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit
einer körperlich oder geistig behinderten Person hat also auf der hypothetischen
Grundlage der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, diese umfasst
auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeitsund Stellenangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen
können (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a). Die Beurteilung auf der Grundlage
des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht
nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz-
und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot
von und der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw.
4b und ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 41).
d) Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der
Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung
stellen. Allerdings sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung
nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich der Versicherte
entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/94
Nr. 13 S. 105 Erw. 3b; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
S. 6, Rz 11). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Koordination zwischen
Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung gemäss Art. 15 Abs. 2
letzter Satz AVIG an den Bundesrat delegiert. Gestützt darauf erliess der
Bundesrat Art. 15 Abs. 3 AVIV, wonach ein Behinderter, der unter Annahme
einer ausgeglichen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung
(bzw. der betreffenden anderen Versicherung) als vermittlungsfähig gilt.
Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit
auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die Bestimmung ist durch
die Delegationsnorm (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG), welche vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht nicht zu überprüfen ist (Art. 191 BV), gedeckt. Die
verlangte Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung erfordert
eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar ist,
ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung
besteht. Indem die Verordnung die (Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
(vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 91, Rz 228) statuiert, wird der Koordinationsauftrag
umgesetzt. Die Gesetzeskonformität von Art. 15 Abs. 3 AVIV ist im Übrigen
auch nicht bestritten. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine behinderte Person
solange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit
festgestellt ist. "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die
Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung,
allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder
auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei
erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, kann die
kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der
Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche
nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit,
dann kommt auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen die Vermutung
zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. Erw.
5).
4.a) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vorübergehende Verminderung
der Arbeits- bzw. Vermittlungsfähigkeit. Art. 28 AVIG findet also keine Anwendung.
b) Zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz seiner Krankheit
als ganz oder teilweise vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG
zu gelten hat. Die Vorinstanz verneint dies einerseits mit dem Hinweis auf
dessen Verhalten und anderseits mit Blick auf die Arztberichte, welche nach
dem 1. Mai 2000 keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr ausweisen würden.
aa) Tatsächlich ist eine Person als vermittlungsunfähig zu betrachten, die
sich bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung selber als
nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare
Arbeit annimmt (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., S.41/42 mit Verweis auf
ARV 1996/97 Nr. 34 S. 193). Nun weist allerdings der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen
für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2000 aus, auch wenn diese zahlenmässig
eher bescheiden ausfielen und hinsichtlich der Ernsthaftigkeit mit einem
Fragezeichen zu versehen sind.
Eine zumutbare Arbeit wurde dem Beschwerdeführer nicht angetragen. Gegenüber
dem KWA erklärte er seine grundsätzliche Bereitschaft, eine 50-prozentige
Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Seine Aussagen zu den Arbeitsbemühungen erweisen
sich allerdings als ziemlich unbestimmt. Insgesamt ergibt sich aus dem Verhalten
und den Aussagen des Beschwerdeführers, dass tatsächlich gewisse Zweifel
an dessen Arbeitsund Vermittlungsfähigkeit bestehen. Eine offensichtliche
Vermittlungsunfähigkeit kann aus seinem Verhalten aber nicht abgeleitet werden.
bb) Die medizinischen Akten räumen die Zweifel über die Vermittlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers zwar nicht aus, sie ergeben aber umgekehrt ebenfalls
kein derart eindeutiges Bild, dass von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit
gesprochen werden könnte. Der im Auftrag der Taggeldversicherung erstellte
Bericht des Dr. med. V._, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie
vom 5. Januar 2000 also vier Monate vor dem fraglichen Zeitraum weist eine
50-prozentige Arbeitsfähigkeit aus, wobei für die Zukunft sogar eine leichte
Verbesserung prognostiziert wird. Dr. med. B._, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, bestätigte am 9. Februar 2000 zuhanden des Vertrauensarztes
der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers die Schlussfolgerung des Gutachtens
des Dr. med. V._ und insbesondere die 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Hausarzt
Dr. med. S._, Arzt für allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht
vom 14. März 2000 zuhanden der IV-Stelle Zug eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % ab 4. Mai 1999 bis auf weiteres. Mit Schreiben vom 12. März 2001 präzisiert
der Hausarzt auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers,
dass sich die Annahme einer völligen Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige
Tätigkeit als Hilfsgärtner bezog; er unterlässt es allerdings in dieser nachträglichen
Bestätigung eine Teilarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Demgegenüber
gehen Dr. med. A._ (Bericht vom 5. April 2000) aus rheumatologischer Sicht
und Dr. med. C._, Spital D._ (Bericht vom 17. Juni 1999), aus neurologischer
Sicht sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, wobei im Bericht des Spitals
D._ insbesondere darauf hingewiesen wird, es sei äusserst wichtig, den Patienten
im Arbeitsprozess zu behalten. Vom 27. Juni bis 18. Juli 2000 war der Beschwerdeführer
in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y._ in einer stationären Behandlung;
für diese Zeit wird eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die ärztlichen
Berichte und Gutachten können so zusammengefasst werden, dass der Hausarzt
eine durchgehende 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, während die
Fachärzte sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zumindest
eine Teilarbeitsfähigkeit bejahen. Im vorliegenden Fall kann allerdings auf
eine abschliessende Würdigung der ärztlichen Berichte verzichtet werden.
Zu prüfen ist lediglich, ob eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit
vorliegt. Dies ist auf Grund der uneinheitlichen Arztberichte zu verneinen.
Bestätigt wird diese Einschätzung letztlich auch durch den Bericht der Berufsberaterin
Z._ vom 24. Mai 2000, welche zuhanden der IV-Stelle Zug eine Abklärung vornahm
und dabei von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit für jede, der leichten
körperlichen Behinderung angepasste Tätigkeit ausging.
cc) Am 17. August 2000 erlitt der Beschwerdeführer einen schweren Autounfall.
Seit dem 18. Oktober 2000 befindet er sich zur stationären Behandlung im
Zentrum X._. Ab Unfalldatum (17. August 2000) ist eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit
anzunehmen.
dd) Nach dem Gesagten ist zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 17. August 2000
die Vermittlungsfähigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 3 AVIV zu bejahen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen
und sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Januar
2001 wie auch die Verfügung des KWA vom 4. August 2000 sind aufzuheben. Die
Arbeitslosenkasse wird unter Bejahung der Vermittlungsfähigkeit die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls Leistungen der Arbeitslosenversicherung
auszurichten haben.
5. Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher
Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht,
ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung
dem kantonalen Gericht zuzustellen. Es ist dem letztinstanzlich obsiegenden
Beschwerdeführer indes unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden
Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 25. Januar 2001 und die Verfügung des Kantonalen Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug vom 4. August 2000 aufgehoben und die
Arbeitslosenversicherung angewiesen wird, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers
unter Annahme der Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Mai 2000 neu zu prüfen.
Soweit in der Beschwerde etwas anderes oder mehr verlangt wird, wird darauf
nicht eingetreten.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'500.-(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2002