C 77/03
Urteil vom 23. Dezember 2003 II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin
Polla
A._, 1964, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude
Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon
TG
(Entscheid vom 15. Januar 2003)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Thurgau das Gesuch des seit 24. Juni 2002 arbeitslos gemeldeten
A._ (geboren 1964) um Ausrichtung von Beiträgen an Wochenaufenthalter in
der Zeit vom 15. August bis 6. September 2002 ab, da keine finanzielle Einbusse
ausgewiesen sei.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons
Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 15. Januar 2003
ab.
C. A._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung seien
ihm Wochenaufenthalterbeiträge zuzusprechen. Mit Verfügung vom 21. März 2003
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eingabe vom 19. März 2003
in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OG zur Umänderung an A._ zurückgewiesen,
da sie ungebührlich und übermässig weitschweifig ist. Am 2. April 2003 hat
A._ fristgerecht eine verbesserte Rechtsschrift eingereicht. Vorinstanz und
AWA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiträge an
Wochenaufenthalter (Art. 68, 70 und 71 AVIG; Art. 91, 93 und 94 AVIV) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10.
Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht
nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2. Im Streit liegt der Anspruch des in X._ wohnhaften Beschwerdeführers auf
Wochenaufenthalterbeiträge im Zusammenhang mit der vom 15. August bis 6.
September 2002 bei der Firma Y._ ausgeübten temporären Tätigkeit, wobei der
Versicherte vor seiner Kündigung bereits vom 18. August 1992 bis 21. Juni
2002 bei dieser Firma als Tiefbauzeichner tätig war.
2.1 Nach dem deutschen Wortlaut des Art. 71 Abs. 2 AVIG müssen "dem Versicherten
im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle
Einbussen entstehen". Ebenso ist in der italienischen Fassung davon die Rede,
dass "all'assicurato, a cagione del lavoro esterno, risultino perdite finanziarie
rispetto alla sua ultima attività". Ähnlich spricht der französische Wortlaut
davon, dass "les dépenses causées à l'assuré par la prise d'un emploi à l'extérieur
le désavantagent financièrement par rapport à son activité précédente" (Hervorhebungen
hinzugefügt). Durch die Verwendung des Ausdrucks "durch"/"causées ... par"/"a
cagione del" ist aus dem Wortlaut aller drei Sprachfassungen dieser Bestimmung
ersichtlich, dass zwischen der auswärtigen Arbeit auf der einen und der finanziellen
Einbusse auf der andern Seite ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss.
Mit dem Pendlerkostenbeitrag soll nur dann ein Ausgleich geschaffen werden,
wenn dadurch, dass der Arbeitsplatz ausserhalb der Wohnortsregion liegt,
im Vergleich zur letzten Tätigkeit finanzielle Einbussen entstehen (vgl.
BGE 111 V 286 Erw. 5b; Urteil B. vom 5. Juni 2003, C 246/02 und C 268/02).
2.2 Fest steht, dass vor und während der Arbeitslosigkeit insoweit die gleichen
Verhältnisse bestanden, als der Beschwerdeführer bei derselben Firma temporär
arbeitete, bei der er vorher über Jahre festangestellt war. Da er zudem den
gleichen Wohnort beibehielt, war er auch vor Arbeitslosigkeit am Arbeitsort
als Wochenaufenthalter gemeldet. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht
der Versicherte geltend, obwohl der Arbeitgeber derselbe geblieben sei, habe
er dennoch aufgrund veränderter Bedingungen eine finanzielle Einbusse erlitten.
Vor seiner Arbeitslosigkeit habe nämlich der Arbeitgeber die Fahrkosten übernommen.
Daher sei auch die durch die Verwaltung vorgenommene Ermittlung der Beiträge
für Wochenaufenthalter falsch, da sie unter der Rubrik "Wegkosten vorher"
ebenfalls einen Betrag eingesetzt hätte. Zudem sei bei der Berechnung nicht
von pauschalen Unterkunfts- und Verpflegungskosten auszugehen. Diese Einwendungen
gehen fehl. Wenn der Versicherte angibt, die finanzielle Einbusse sei in
den geänderten arbeitsvertraglichen Bedingungen begründet, entspringt diese
gerade nicht dem Umstand - wie es der ratio legis entsprechen würde -, dass
ausserhalb der Wohnortsregion eine Tätigkeit angenommen wurde. Hier entstand
ein allfälliger Minderverdienst vielmehr dadurch, dass der gleiche Arbeitgeber
zu einer (freiwilligen) finanziellen Leistung, die er vorher erbrachte, offenbar
nicht mehr bereit war und nicht, weil der Arbeitsplatz ausserhalb der Wohnortsregion
lag, sodass es am verlangten ursächlichen Zusammenhang zwischen der ausserhalb
der Wohnortsregion angenommenen temporären Tätigkeit und der finanziellen
Einbusse fehlt, weshalb diese nicht mittels Gewährung von Wochenaufenthalterbeiträgen
durch die Arbeitslosenversicherung zu tragen ist. Damit erübrigt sich eine
Überprüfung der durch die Verwaltung vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten
Berechnung der beantragten Wochenaufenthalterbeiträge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau
für die Arbeitslosenversicherung und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 23. Dezember 2003