C 78/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin
Berger
Urteil vom 26. Juli 2001
in Sachen
A._, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse
1, 4005 Basel,
gegen
Allgemeine Arbeitslosenkasse in Basel, Viaduktstrasse 44, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1963 geborene A._ bezieht seit März 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Mit Verfügung vom 3. August 1999 wies ihm das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (KIGA) eine vorübergehende, vom 3. August
bis 31. Dezember 1999 dauernde Beschäftigung in der Genossenschaft X._ zu,
für welche ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2700.-- vorgesehen war. Mit
Abrechnung vom 7. September 1999 zahlte die Allgemeine Arbeitslosenkasse
in Basel den im Monat August erzielten Lohn aus der vorübergehenden Beschäftigung
von Fr. 2116.60 (brutto Fr. 2332.-) sowie einen Differenzausgleich von Fr.
1418.75 (brutto Fr. 1590.20), gesamthaft somit Fr. 3535.35, aus.
B.- A._ liess dagegen bei der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt Beschwerde erheben und den Antrag stellen, die Arbeitslosenkasse
sei anzuweisen, eine Nachzahlung für den Monat August 1999 von Fr. 1050.25
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 1999 zu leisten; zudem liess er um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Vor Einreichung der
Vernehmlassung (vom 5. November 1999) im kantonalen Beschwerdeverfahren setzte
die Kasse die Netto-Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 1999,
nunmehr in Anrechnung eines drei Kinderzulagen à Fr. 150.-- beinhaltenden
Nettolohnes von Fr. 2566.60 für die vorübergehende Beschäftigung, auf Fr.
3985.35 fest und veranlasste dementsprechend eine Nachzahlung von Fr. 450.(berichtigte
Abrechnung vom 4. November 1999). Die Schiedskommission wies in der Folge
die Beschwerde gegen die Abrechnung vom 7. September 1999 ab und gewährte
A._ die unentgeltliche Verbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit
nicht (Entscheid vom 6. Januar 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A._ das Rechtsbegehren stellen,
die Kasse sei anzuweisen, die Arbeitslosenentschädigung neu zu berechnen
und es seien ihm Fr. 411.55 nachzuzahlen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen,
ihm für das Verfahren vor der Schiedskommission die unentgeltliche Verbeiständung
zu bewilligen. Ferner ersucht er um Erstellung neuer Abrechnungen für die
Monate September bis Dezember 1999 sowie um unentgeltliche Verbeiständung
für den letztinstanzlichen Prozess. Die Kasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; ihrer Stellungnahme liegt eine korrigierte
Abrechnung vom 14. Dezember 1999 bei, in welcher zusätzlich zu den drei Kinderzulagen
gemäss Berechnung vom 4. November 1999 eine Ausbildungszulage von Fr. 180.--
berücksichtigt wird. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht
vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) Der Kassenabrechnung des Monats August 1999 vom 7. September 1999 respektive
der diese ersetzenden Kassenabrechnung vom 4. November 1999 kommt materiell
Verfügungscharakter zu, denn sie stellt eine behördliche Anordnung dar, mit
welcher der Entschädigungsanspruch für die in Frage stehende Kontrollperiode
verbindlich festgelegt wird (BGE 122 V 368 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Schiedskommission
ist deshalb zu Recht auf die dagegen eingereichte Beschwerde eingetreten.
b) Soweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren die Erstellung
neuer Abrechnungen für die Monate September bis Dezember 1999 verlangt, ist
darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.
2.a) Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG sowie nach der dazu ergangenen Rechtsprechung
(SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen)
kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue
Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur
Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung
der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG). Einer Beschwerde
im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts wegen Devolutiveffekt
zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand
verliert, sobald er beim kantonalen Gericht rechtshängig geworden ist. Art.
58 VwVG durchbricht die absolute Geltung des Devolutiveffekts der Verwaltungsbeschwerde
in dem Sinne, dass seine Wirkung bis zur Einreichung der vorinstanzlichen
Vernehmlassung hinausgeschoben wird (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 189 f.). Art. 58 VwVG findet nach Massgabe von Art.
1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich
keine Anwendung. Indes ist es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone
auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen
Praxis ein Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden. Eine den Rahmen
dieses Verfahrens sprengende Einschränkung des Devolutiveffekts ist den Kantonen
indessen zufolge Bundesrechtswidrigkeit versagt; denn dadurch würde die rechtlich
geschützte Stellung Beschwerde führender Personen unzulässigerweise beschnitten,
was mit der Beschränkung der Bundesrechtsmässigkeit auf Art. 58 VwVG entsprechende
Regelungen verhindert werden soll (BGE 103 V 109 Erw. 2a). Verfügungen, die
erst nach Einreichung der Vernehmlassung pendente lite erlassen werden, kommt
deshalb bloss der Charakter eines Antrages an das Gericht zu; sie werden
von der Rechtsprechung als nichtige Verfügungen betrachtet (RKUV 1989 Nr.
U 80 S. 379 Erw. 1; vgl. auch BGE 109 V 236 Erw. 2). Eine rechtzeitig pendente
lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen
der Beschwerde führenden Person entspricht. Soweit damit den Anträgen nicht
stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss
die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die Beschwerde führende
Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237).
b) Vorliegend hat die Kasse die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene
Abrechnung vom 7. September 1999 noch vor Einreichung ihrer Vernehmlassung
im kantonalen Gerichtsverfahren durch die Abrechnung vom 4. November 1999
ersetzt und die aus der Anrechnung von Kinderzulagen an den Lohn aus vorübergehender
Beschäftigung resultierende Nachzahlung von Fr. 450.-- an den Versicherten
veranlasst. Da die Verwaltung mit der berichtigten Abrechnung den vorinstanzlichen
Anträgen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich stattgegeben hat, ist
nicht zu beanstanden, dass sich die Schiedskommission in der Folge materiell
mit der Streitsache befasst hat. Die weitere korrigierte Abrechnung vom 14.
Dezember 1999, von welcher die Vorinstanz im Übrigen keine Kenntnis erlangt
hat, ist demgegenüber nach Einreichung der Vernehmlassung im kantonalen Gerichtsverfahren
ergangen und daher nichtig.
3. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff des
Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Entschädigungsanspruch bei
Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit und den anwendbaren Entschädigungsansatz
(Art. 24 Abs. 2 AVIG) sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls (Art. 24
Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über
den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) und die aus der Geltung
der Untersuchungsmaxime herrührenden Beweislastregeln (BGE 117 V 264 Erw.
3b). Darauf kann verwiesen werden.
4.a) Art. 24 Abs. 2 AVIG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 1996
geltenden Fassung bestimmt, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage
hat, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Diese Formulierung ist
gemäss der Rechtsprechung (BGE 125 V 487 Erw. 4c/aa) in dem Sinne zu verstehen,
dass der nach Abs. 1 und 3 von Art. 24 AVIG bezogen auf die Kontrollperiode
ermittelte Verdienstausfall entsprechend der Anzahl (kontrollierter) Tage,
an denen die versicherte Person arbeitet oder gearbeitet hat, im Verhältnis
zur Anzahl Kontrolltage in der Kontrollperiode entschädigt wird. Nach dieser
Lösung ergibt sich für die Berechnung des Differenzausgleichs (Art. 24 Abs.
2 und 3 AVIG) bezüglich einer bestimmten Kontrollperiode innerhalb des Bemessungszeitraums)
folgende Formel: (vV Zv) x Es x At/Kt (BGE 125 V 488 Erw. 4c/aa). Dabei bedeuten
vV = versicherter Verdienst in der ersten Leistungsrahmenfrist Zv = Zwischenverdienst
in der Kontrollperiode Es = Entschädigungssatz At = Anzahl Arbeitstage in
der Kontrollperiode Kt = Anzahl Kontrolltage in der betreffenden Kontrollperiode.
b) Die vorliegend relevante Kontrollperiode August 1999 weist 22 Kontrolltage
auf. Der erste Kontrolltag fällt auf den 2. August 1999. Der Versicherte
hat seine Zwischenverdiensttätigkeit in der Genossenschaft X._ am 3. August
1999 aufgenommen. Innerhalb der Kontrollperiode hätte er diese Arbeit demzufolge
an 21 Tagen ausüben können. Nach der Bescheinigung der Genossenschaft X._
für vorübergehende Beschäftigung vom 31. August 1999 bestanden im Monat August
1999 an zwei Arbeitstagen unbezahlte Absenzen. Ausgehend von einem Monatslohn
von Fr. 2700.-- errechnete sie deshalb einen Zwischenverdienst von Fr. 2332.--
(brutto) für 19 bezahlte Tage im August 1999 ([Fr. 2700.--: 22] x 19). Wie
im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass es sich bei den zwei unbezahlt gebliebenen Absenztagen um Ferien
handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe gemäss Vertrag innerhalb
von sechs Monaten Anspruch auf zehn Ferientage, welche grundsätzlich nicht
vor Ablauf von sechs Monaten bezogen werden sollten, weshalb er die Ferien
so oder so früher, bereits während seines Einsatzes vom 3. August bis 31.
Dezember 1999, habe nehmen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn
damit ist nicht dargetan, dass die Absenzen in Absprache mit der Genossenschaft
X._ in der Form von Ferien absolviert worden wären bzw. der Bezug von zwei
Ferientagen notwendigerweise bereits im ersten Einsatzmonat hätte erfolgen
müssen. Mit Blick darauf, dass der Versicherte auch letztinstanzlich keine
Beweismittel nennt und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die seine
Behauptung stützen würden, besteht für das Eidgenössische Versicherungsgericht
kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweise. Die Folgen der Beweislosigkeit
hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesenen behaupteten
Sachverhalt Rechte ableiten will. Unter diesen Umständen bleibt kein Raum
dafür, dem Beschwerdeführer für die zwei umstrittenen Absenztage neben Differenzzahlungen
einen Zwischenverdienst auszurichten. Bei der Berechnung der Höhe der Differenzzahlungen
ist deshalb der Zwischenverdienst einzusetzen, den der Beschwerdeführer bei
Absolvierung der 21 Arbeitstage im August 1999 hätte erreichen können ([Fr.
2700.--: 22] x 21 = Fr. 2577.30). Bei einem versicherten Verdienst von Fr.
4688.--, einem Zwischenverdienst von Fr. 2577.30, 22 Kontrolltagen und einem
Entschädigungssatz von 0,8 (80 %; Art. 22 Abs. 1 AVIG) ergibt sich bei 21
Arbeitstagen mit Zwischenverdienst für die betreffende Kontrollperiode ein
Differenzausgleich von Fr. 1611.80 (brutto). Dazu kommt ein ganzes Taggeld
von Fr. 172.85 ([Fr. 4688.--x 0,8] : 21,7; Art. 40a AVIV) für den ersten
Kontrolltag im Monat, dem 2. August 1999, nachdem die Aufnahme der Zwischenverdiensttätigkeit
erst am 3. August 1999 zu erfolgen hatte. Werden vom so errechneten Betrag
in der Höhe von Fr. 1784.65 die Sozialbeiträge abgezogen, der effektiv erzielte
Zwischenverdienst von (netto) Fr. 2116.60 sowie drei Kinder- und eine Ausbildungszulage
addiert, ergibt sich die Höhe der Netto-Arbeitslosenentschädigung für den
Monat August 1999. Die Sache geht an die Kasse zurück, damit sie die Neuberechnung
vornehme, vom Rechnungsergebnis die bereits getätigten Zahlungen abziehe
und dem Versicherten den Restbetrag ausrichte.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit erweist sich sein
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung besteht zwar kein bundesrechtlicher
Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (vgl.
Art. 103 AVIG). Nachdem die Schiedskommission im vorliegenden Fall allerdings
die Beschwerde des Versicherten als aussichtslos eingestuft, folglich das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und den Anspruch auf eine
Parteientschädigung nicht geprüft hat, rechtfertigt sich eine Zustellung
der Akten an die Schiedskommission dennoch, damit sie über den Anspruch auf
Parteientschädigung befinden kann. Sofern sie dabei zum Schluss gelangt,
es komme nur eine gekürzte Parteientschädigung zur Auszahlung, wird sie das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu prüfen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 6. Januar 2000 und die Abrechnungen
der Allgemeinen Arbeitslosenkasse in Basel vom 7. September 1999 und vom
4. November 1999 aufgehoben werden und die Sache an die Allgemeine Arbeitslosenkasse
in Basel zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
für den Monat August 1999 im Sinne der Erwägungen neu berechne.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Allgemeine Arbeitslosenkasse in Basel hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Die Akten werden der Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt
zugestellt, damit sie über den Anspruch auf Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren befinden kann.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung BaselStadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2001