C 79/06
Urteil vom 18. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter
Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin
Berger Götz.
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse
2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführerin,
gegen
A._, Beschwerdegegner.
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2006.
Sachverhalt:
A. Der 1949 geborene A._ war vom 8. März 1971 bis 9. Dezember 2003 als Verwaltungsbeamter
beim Kanton Solothurn angestellt gewesen. Für die Zeit ab 10. Dezember 2002
bis auf weiteres wurde ihm ärztlicherseits eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung - nach entsprechender Vorankündigung
vom 18. Juli 2003 - am 3. Dezember 2003 auf den 9. Dezember 2003 ausgesprochen,
weil auf diesen Zeitpunkt seine zwölfmonatige Lohnfortzahlungspflicht auslief.
Am 15. Januar 2004 stellte A._ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab
an, er sei bereit und in der Lage, vollzeitig erwerbstätig zu sein. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn richtete ihm ab 13. Januar 2004 Arbeitslosentaggelder,
basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 8'607.- monatlich, aus.
Bereits am 21. Juli 2003 hatte sich A._ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen
Verhältnisse lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Rentenanspruch
unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von "33,24 %" ab (Verfügung vom
9. Januar 2004).
Mit Verfügung vom 26. November 2004 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst rückwirkend per 13. Januar 2004 neu auf Fr. 5'746.- fest. Zur Begründung
gab sie an, sie habe bisher irrtümlich Taggelder auf der Basis eines versicherten
Verdienstes von Fr. 8'607.- - entsprechend einem 100 %igen Arbeitspensum
- ausbezahlt. Da A._ zu 33,24 % invalid sei, müsse der versicherte Verdienst
an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 66,76 % angepasst werden. Die Höhe
der Rückforderung für in der Zeit vom 13. Januar bis 30. September 2004 zu
viel geleistete Taggelder werde mit separater Verfügung mitgeteilt. Daran
hielt die Kasse auf Einsprache des A._ hin fest (Einspracheentscheid vom
26. April 2005).
B. In Gutheissung der von A._ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid vom 26. April 2005 auf und
hielt fest, dem Versicherten stehe ab Antragstellung eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung
zu (Entscheid vom 2. Februar 2006).
C. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
der kantonale Gerichtsentscheid vom 2. Februar 2006 sei aufzuheben.
A._ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht
(EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht
(an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren
des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Da der kantonale Gerichtsentscheid am 2. Februar 2006 - und somit vor dem
1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E.
1.2 S. 395).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst von ursprünglich Fr. 8'607.- rückwirkend ab 13. Januar 2004 um
33,24 % (entsprechend der Höhe des von der IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
Januar 2004 festgestellten Invaliditätsgrades) auf Fr. 5'746.- reduzieren
durfte.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist - unter Berufung auf Ziffer 4 der Weisung
des seco "Koordination ALV - IV" vom 4. Juli 2005, AVIG-Praxis 2005/29 -
der Auffassung, bei Versicherten, welche unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit
erleiden, sei der versicherte Verdienst nachträglich auf das Mass der Resterwerbsfähigkeit
gemäss den Vorgaben der Invalidenversicherung zu korrigieren und die zuviel
ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung müsse zurückgefordert oder mit Leistungen
der Invalidenversicherung zur Verrechnung gebracht werden. Die Einkünfte,
welche Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes bildeten, würden
die unbeeinträchtigte Erwerbsfähigkeit der versicherten Person widerspiegeln.
Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse müsse in jenen Fällen vorgenommen
werden, in welchen die gesundheitlich beeinträchtigte Person auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt diese Einkünfte gar nicht mehr zu erzielen in der Lage wäre.
3.2 Das kantonale Gericht gelangt zum Ergebnis, dem Versicherten stehe eine
ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zu. Im vorliegenden Fall seien keine
verschiedenen Versicherungsleistungen zu koordinieren, weil kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad vorliege. Art. 40b AVIV und damit auch die Weisung des seco
vom 4. Juli 2005 fänden daher keine Anwendung. Zudem könne die Weisung des
seco in verschiedener Hinsicht zu ungerechten und willkürlichen Ergebnissen
führen.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG
hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter
anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte
als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter
Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare
Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination
mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat
übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein
Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage
nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung
(oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat,
bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
4.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Bei Versicherten,
die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV
der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.
5. Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente
hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung
eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse
nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen
auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet
wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde mit
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 ein Rentenanspruch des Versicherten
verneint. Es fragt sich, ob dieser Verwaltungsakt dennoch eine erhebliche
Tatsache bildet, welche es der Arbeitslosenkasse erlaubt, den versicherten
Verdienst an veränderte Verhältnisse anzupassen.
5.1 Aus der Weisung des seco vom 4. Juli 2005 ist - entgegen der Ansicht
der Verwaltung - für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen. Darin
wird als Beispiel für eine Koordination zwischen Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
die Situation einer versicherten Person gewählt, welche auf Grund eines Invaliditätsgrades
von 60 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezieht. Ob und
allenfalls in welcher Weise eine Koordination stattzufinden hat, wenn der
arbeitslosen Person keine Geldleistungen der Invalidenversicherung zustehen,
kann der Weisung nicht entnommen werden. Erörterungen darüber, ob die Berücksichtigung
der Weisung im Sinne der Ausführungen des kantonalen Gerichts zu ungerechten
und willkürlichen Ergebnissen führt, erübrigen sich daher schon aus diesem
Grund.
5.2 Gemäss Art. 40b AVIV richtet sich der versicherte Verdienst nach der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Diese ist bei einem Invaliditätsgrad von
33 % (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) nicht mehr voll, sondern reduziert.
Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert
werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt
wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte. Ist die Erwerbsfähigkeit
um ein Drittel reduziert, kann nicht davon ausgegangen werden, es könnte
der ohne Gesundheitsschaden vor der Arbeitslosigkeit bezogene Lohn verdient
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007).
Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art. 40b
AVIV darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination
zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung
durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern
zu verhindern (BGE 132 V 357 E. 3.2.3 S. 359). Diese Interpretation des Normzwecks
greift allerdings zu kurz. Art. 40b AVIV betrifft nicht allein die Leistungskoordination
zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer
Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber
anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und
Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich
nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der
Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung
nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit
ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle
spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt.
Es kann der Vorinstanz daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie annimmt,
Art. 40b AVIV finde auf die vorliegende Fallkonstellation schon deshalb keine
Anwendung, weil keine Leistungen der Invalidenversicherung mit solchen der
Arbeitslosenversicherung zu koordinieren seien.
5.3 BGE 132 V 357 kommt zum Schluss, dass sich der versicherte Verdienst
im Sinne von Art. 40b AVIV nicht nach dem hypothetischen Invalideneinkommen
berechne, sondern nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem
Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad
ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende
Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer Versicherungsträger
Leistungen für die Teilinvalidität erbringt (E. 5.2 hiervor). Teilinvaliden,
nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei dieser Bemessung des versicherten
Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall. Indessen ist zu berücksichtigen,
dass einen solchen Ausfall auch erleidet, wer - bei nicht rentenbegründender
Invalidität - einem Erwerb nachgeht und einen Invalidenlohn erzielt (Urteil
des Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai 2007, E. 5).
5.4 Demzufolge stellt die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004, mit
welcher ein Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 33
% verneint wurde, eine neue Tatsache dar, welche unter den vorliegenden Umständen
allenfalls (vgl. E. 6 hiernach) zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
im Sinne der prozessualen Revision führt.
6.
6.1 Der Versicherte hat sich am 21. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch
mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2004
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von "33,24 %" abgewiesen. Die Arbeitslosenkasse
hat diesen Invaliditätsgrad zur Bemessung des versicherten Verdienstes für
die Zeit ab 13. Januar 2004 (Beginn der Taggeldleistungen) herangezogen (Verfügung
vom 26. November 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. April 2005).
Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass es Konstellationen gibt,
in welchen das Abstellen auf den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad
problematisch ist und zu ungerechten Ergebnissen führen kann. Zu beachten
ist unter den vorliegenden Umständen insbesondere, dass der Versicherte im
IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, einen
geringeren Invaliditätsgrad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend
zu machen. Zudem wurde der Invaliditätsgrad in der Verfügung der IV-Stelle
vom 9. Januar 2004 auf Grund des Sachverhalts festgestellt, wie er sich bis
zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat. Die berichtigende Verfügung
der Arbeitslosenkasse vom 26. November 2004 und der Einspracheentscheid vom
26. April 2005 betreffen demgegenüber die Zeit nach der IV-Verfügung. Daher
ist im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen,
ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden
Verfügung der IV-Stelle verbessert hat.
6.2 Der Versicherte stand bis 9. Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis
mit dem Kanton Solothurn. Letzter geleisteter Arbeitstag war der 9. Dezember
2002. Ärztlicherseits wurde dem Beschwerdegegner ab 10. Dezember 2002 eine
100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Einspracheentscheid vom 26. April
2005 geht die Arbeitslosenkasse davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit
bis 31. Dezember 2003 angedauert und ab 1. Januar 2004 wiederum eine 100
%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Wie es sich damit verhält, kann auf
Grund der vorliegenden Akten, welche keine ärztlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
in der Zeit ab Januar 2004 enthalten, nicht beurteilt werden. Immerhin gibt
der Versicherte sowohl in seiner Einsprache vom 21. Dezember 2004 als auch
in der Beschwerde ans kantonale Gericht vom 25. Mai 2005 an, er habe sich
seit der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 gesundheitlich erholt,
fühle sich voll arbeitsfähig, sei motiviert und überzeugt davon, bald eine
Arbeitsstelle mit ähnlicher Entlöhnung wie in seiner letzten Tätigkeit als
Verwaltungsbeamter zu finden. Es kann bei dieser Sachlage keineswegs ausgeschlossen
werden, dass der Versicherte in der vorliegend massgebenden Zeit ab 13. Januar
2004 wieder eine volle Erwerbsfähigkeit erlangt hat.
6.3 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit sie vorfrageweise prüfe, ob sich seit der
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 die Erwerbsfähigkeit tatsächlich
verbessert hat. Bejahendenfalls rechtfertigt sich eine Kürzung des versicherten
Verdienstes nicht mehr oder nur in dem Umfang, in welchem der Beschwerdegegner
in der vorliegend relevanten Zeit erwerbsunfähig war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar
2006 und der Einspracheentscheid vom 26. April 2005 aufgehoben werden und
die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Höhe
des versicherten Verdienstes neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2007