C 80/01
Urteil vom 6. Oktober 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Staffelbach;
Gerichtsschreiber Fessler
W._ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse
8, 3011 Bern,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse
22, 3011 Bern, Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 2. Februar 2001)
Sachverhalt:
A. Am 16. Dezember 1996 gründete W._ zusammen mit seiner Ehefrau die Firma
W._ GmbH mit Sitz in X._. In jenem Zeitpunkt war er Angestellter und Kommanditär
der Kommanditgesellschaft V._. Nach dem Konkurs dieses Betriebes im März
1997 übernahm die W._ GmbH dessen Mitarbeiter. Die Gesellschaft kaufte zudem
aus der Konkursmasse die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäss statutarischem
Zweck notwendigen Betriebsmittel.
Am 24. Mai 1997 meldete die W._ GmbH dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb
Malerei voraussichtlich für die Dauer vom 26. Mai bis 31. Juli 1997 an. Mit
Verfügung vom 24. Juni 1997 erhob die Amtsstelle gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. Als Grund gab sie an, die zur Diskussion
stehende Periode falle in die Konsolidierungsphase der Firma. Erfahrungsgemäss
könne ein junges Unternehmen nicht von Anfang an mit einer vollständigen
Auslastung der bereitstehenden Kapazitäten rechnen. In Gutheissung der hiegegen
eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 15. Juli 1998 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Überprüfung, ob
die Arbeitsausfälle ganz oder teilweise auf Verschiebungen bereits erteilter
Aufträge auf unbestimmte Zeit zurückzuführen sind) sowie Erlass einer neuen
Verfügung an die Verwaltung zurück.
Nach Abklärungen erhob die Abteilung Arbeitsmarkt des KIGA am 7. Mai 1999
erneut Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit der
Begründung, die von der Firma eingereichten Unterlagen vermöchten nicht rechtsgenüglich
die Verschiebung von tatsächlich vertraglich zugesicherten Aufträgen nachzuweisen.
Vielmehr scheine der geltend gemachte Arbeitsausfall einerseits aus dem erhöhten
Risiko eines Arbeitsausfalls wegen der noch nicht abgeschlossenen Konsolidierung
herzurühren und anderseits hätten sich lediglich betriebs- und branchenübliche
Risiken realisiert.
B. Die von der W._ GmbH hiegegen erhobene Beschwerde wies das bernische Verwaltungsgericht,
unter Aufgabe seiner im Rückweisungsentscheid vom 15. Juli 1998 noch angewendeten
Praxis gemäss BVR 1992 S. 187 ff., mit Entscheid vom 2. Februar 2001 ab.
C. Die W._ GmbH führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung von Entscheid und Verfügung sei die beantragte Kurzarbeit zu
bewilligen und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Das KIGA, Abteilung Arbeitsvermittlung (neu: beco, Berner Wirtschaft, Abteilung
Arbeitsvermittlung), enthält sich einer Stellungnahme und eines bestimmten
Antrages zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab
26. Mai 1997 unter dem Gesichtspunkt des anrechenbaren Arbeitsausfalles.
Soweit darüber hinaus die Zusprechung von Leistungen beantragt wird, ist
darauf nicht einzutreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a sowie ARV 1993/1994 Nr. 35
S. 246 f. Erw. 1).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist hier nicht
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall
anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf,
dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn
er auf wirtschaftliche Gründe zu rückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein Arbeitsausfall ist dann nicht anrechenbar, wenn
er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers
gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar
ist ein Arbeitsausfall, der branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder
durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs.
1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende
Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V
374 Erw. 2a, 119 V 359 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellen Terminverschiebungen im Baugewerbe auf
Wunsch von Auftraggebern oder aus anderen Gründen, die von den mit der Ausführung
von Arbeiten beauftragten Unternehmen nicht zu verantworten sind, nichts
Aussergewöhnliches dar. Die dadurch bedingten Arbeitsausfälle sind daher
grundsätzlich nicht anrechenbar. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der
Tatbestand des normalen Betriebsrisikos (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder
derjenige der Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit (Art. 33 Abs. 1
lit. b AVIG) gegeben ist (ARV 1993/1994 Nr. 35 S. 247 Erw. 2b und S. 249
Erw. 5 mit Hinweisen). Gleiches gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe,
soweit es um Aufträge geht, welche sachlich mit Arbeiten im Bauhauptgewerbe
zusammenhängen (nicht veröffentlichtes Urteil B. AG vom 16. Oktober 1996
[C 120/96]).
Diese Praxis wurde vor dem Hintergrund einer guten Konjunktur- und Beschäftigungslage
entwickelt, die sich dadurch kennzeichnet, dass Arbeitsausfälle infolge Terminverschiebungen
durch andere (kurzfristige) Aufträge ausgeglichen werden können. Indessen,
allein die Tatsache einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und das
damit verbundene Risiko, dass die Möglichkeit der Vorziehung anderer Aufträge
nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, genügt auch bei Sistierung
von Aufträgen auf unbestimmte Zeit nicht, um die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
zu bejahen. Vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Betriebsüblichkeit
und des normalen Betriebsrisikos immer besondere Umstände hinzutreten, welche
die Annahme eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles (Art.
31 Abs. 1 lit. d AVIG) begründen (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 27.
Dezember 1999 [C 340/99] und R. vom 14. Dezember 1998 [C 140/98], je mit
Hinweis auf ARV 1995 Nr. 20 S. 119 Erw. 1b sowie M. AG vom 7. Mai 1997 [C
127/96]; vgl. auch ARV 1998 Nr. 50 S. 292 Erw. 1 und Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern 1988, N 70 zu Art. 32-33).
2.3
2.3.1 Das kantonale Gericht stellte im Rückweisungsentscheid vom 15. Juli
1998 fest, das KIGA habe den geltend gemachten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
einzig unter dem Aspekt der Konsolidierungsphase geprüft, nicht aber unter
demjenigen der Verschiebung von Terminen. Nach seiner Rechtsprechung gemäss
BVR 1992 S. 187 ff. schlössen solche Verschiebungen nicht in jedem Fall die
Anrechenbarkeit des dadurch bewirkten Arbeitsausfalles aus. Denn damit würde
derjenige Arbeitgeber benachteiligt, der trotz Rezession noch Aufträge erhalten
habe, diese aber infolge wirtschaftlich bedingter Verschiebungen nicht ausführen
könne, gegenüber demjenigen, dem die Aufträge aus denselben Gründen überhaupt
fehlten (vgl. BVR a.a.O. S. 190 Erw. 2c). Die Sistierung oder Verschiebung
erteilter Aufträge auf unbestimmte Zeit komme faktisch einem Auftragsentzug
gleich, was auch in der Baubranche, in der selbst Verschiebungen um mehrere
Monate üblich seien, aussergewöhnlich sei. Ein derartiges Risiko könne kalkulatorisch
nicht erfasst werden, so dass der dadurch verursachte Arbeitsausfall weder
zum normalen Betriebsrisiko noch branchen-, berufs- oder betriebsüblich sei.
Sinngemäss wenn und soweit der Grund für die Verschiebung nicht vom Ansprecher
zu vertreten sei, sei daher bei dieser Anspruchsvoraussetzung auf das formelle
Kriterium der Sistierung auf unbestimmte Zeit abzustellen.
Im zweiten letztinstanzlich angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2001 hat
die Vorinstanz unter Hinweis auf das erwähnte Urteil R. vom 14. Dezember
1998 (C 140/98) seine vorstehend dargelegte Praxis aufgegeben. Im Weitern
hat es in Bezug auf den konkreten Fall erwogen, besondere Umstände, die unter
dem Gesichtspunkt der Betriebsüblichkeit und des normalen Betriebsrisikos
die Annahme eines voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalls begründeten,
seien nicht ersichtlich. Vielmehr erschienen die geltend gemachten Ausfälle
aufgrund von Terminverschiebungen auf Wunsch von Arbeitgebern oder aus anderen
von der Firma unbestrittenermassen nicht zu vertretenden Gründen in der von
der Beschwerdeführerin betriebenen Branche tatsächlich als betriebsüblich
und damit zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Die Anrechenbarkeit der Ausfälle
sei deshalb zu verneinen.
2.3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab sinngemäss gerügt,
indem die Vorinstanz das Anspruchserfordernis des anrechenbaren Arbeitsausfalles
erneut in rechtlicher Hinsicht einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen
und dabei gleichzeitig seine Praxis geändert habe, habe es in unzulässiger
Weise den nicht angefochtenen und daher in formelle und materielle Rechtskraft
erwachsenen Rückweisungsentscheid in Revision gezogen. Die Vorgehensweise
des kantonalen Gerichts verletze sodann auch Art. 29 Abs. 1 BV. Allein deshalb
nämlich, weil das KIGA sich nicht an die damalige Rechtsprechung der Vorinstanz
gehalten habe, sei ein Beschwerdeverfahren notwendig geworden. Die Praxisänderung
im Jahre 2001 könne daher der Firma nicht zum Nachteil gereichen, nachdem
jedem anderen Unternehmen, welches im Sommer 1997 Kurzarbeit habe anmelden
müssen und sich in einer vergleichbaren Situation befunden habe, gestützt
auf die bisherige Praxis Leistungen ausgerichtet worden seien. Im Übrigen
verstosse die Kehrtwendung des kantonalen Gerichts gegen Treu und Glauben,
da die Beschwerdeführerin einzig im Vertrauen darauf, dass ihre erste Beschwerde
aus andern Gründen gutgeheissen worden war als dem im Rückweisungsentscheid
bejahten Argument gegen die Anspruchsberechtigung, die Firma befinde sich
noch in der Konsolidierungsphase, auf einen Weiterzug an das Eidgenössische
Versicherungsgericht verzichtet habe.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen
Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs.
1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische
Versicherungsgericht weiterziehbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich
nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist
indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die
Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum
Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend
sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die
die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V
237 Erw. 1a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 127 Erw. 1 und RKUV 1999 Nr. U 331
S. 127 Erw. 2).
3.2
3.2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand
und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten
Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl
zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b).
3.2.2 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine
Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden
Elemente («Teilaspekte», «aspects», vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c und 122 V 244
Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu
zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die
für die An spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie
die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren
für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung. Teilaspekte eines
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich
der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig
anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und
damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand
insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 416 Erw. 2b mit
Hinweisen).
3.3
3.3.1 Mit Entscheid vom 15. Juli 1998 hatte die Vorinstanz den Einspruch
des KIGA gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab 26. Mai 1997
mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles aufgehoben und die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Bestandteil dieser Erwägungen ist unter
anderem die Darlegung und Bestätigung der Praxis des Gerichts gemäss BVR
1992 S. 187 ff.. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bedeutet die Tatsache der Nichtanfechtung des Rückweisungsentscheides nicht,
dass die betreffenden Erörterungen in dem Sinne in Rechtskraft erwachsen
sind, dass sie im weiteren Verwaltungs- und allenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
für die rechtsanwendenden Behörden absolut bindend wären. Die gegenteilige
Auffassung verkennt, dass die vom kantonalen Gericht angewendete eigene Rechtsprechung
lediglich ein Begründungselement bei der Prüfung des Streitgegenstand bildenden
anrechenbaren Arbeitsausfalles als eine Voraussetzung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung
darstellt. Die Praxis der Vorinstanz kann daher erst dann als der richterlichen
Überprüfung entzogen gelten, wenn über dieses Anspruchserfordernis rechtskräftig
entschieden worden ist (vgl. BGE 125 V 413, insbesondere S. 415 f. Erw. 2a
und b). Folgerichtig hat der Rückweisungsentscheid am Streitgegenstand nichts
geändert (Urteil P. vom 15. Mai 2000 [I 226/99]; vgl. auch BGE 127 V 233
unten). Die Rechtskraft dieses Entscheides erschöpft sich nach dem Gesagten
in der Feststellung, dass die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles und damit
die Anspruchsberechtigung nicht mit der Begündung des KIGA gemäss Einspruch
vom 24. Juni 1997 verneint werden kann, die Firma befinde sich noch in der
Konsolidierungsphase, in welcher erfahrungsgemäss nicht mit einer vollständigen
Auslastung der bereitstehenden Kapazitäten gerechnet werden könne. Eine Einschränkung
der Überprüfungsbefugnis des kantonalen Gerichts und auch des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts im Sinne der Bindung an die dem Rückweisungsentscheid
vom 15. Juli 1998 zugrunde liegende Rechtsauffassung besteht somit grundsätzlich
nicht.
3.3.2 Dass die Praxis gemäss BVR 1992 S. 187 ff. Bundesrecht widerspricht
und die Vorinstanz sie richtigerweise aufgegeben hat, ergibt sich aus den
Ausführungen in Erw. 2.2 und 2.3.1 hievor und steht zu Recht ausser Frage.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen keine Gründe gegen
die Anwendung der im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
geänderten Praxis im konkreten Fall. Zum einen ist eine neue Rechtspraxis
grundsätzlich sofort und überall, insbesondere auch auf hängige Fälle anzuwenden
(BGE 111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen; AHI 1995 S. 151 Erw. 4b), ohne dass
es darauf ankäme, ob der massgebende Sachverhalt vor oder nach der Änderung
eingetreten oder ob eine vor diesem Zeitpunkt in Frage stehende Anspruchsberechtigung
betroffen ist (ZAK 1990 S. 255). Dies steht weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit
noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, obschon jede Änderung der bisherigen
Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und
der neuen Fälle verbunden ist (vgl. BGE 125 II 163 oben und dortige Hinweise
auf die Lehre). Zum anderen sind der Beschwerdeführerin aus der Nichtanfechtung
des Rückweisungsentscheides insofern keine Nachteile erwachsen, als sie im
Rahmen des neuen Verfahrens alle für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles
sprechenden Tatsachen und rechtlichen Überlegungen einbringen kann und diese
bei der gerichtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.
3.4 Trotzdem verletzt das Vorgehen des kantonalen Gerichts Bundesrecht. Durfte
die Vorinstanz, wie dargelegt, im zweiten Entscheid vom 2. Februar 2001 das
Anspruchserfordernis des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Lichte seiner
im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung geänderten Praxis neu und
ohne Einschränkung prüfen, war sie auf der anderen Seite verpflichtet, vorgängig
der Beschwer deführerin Gelegenheit zu geben, sich zur Änderung der rechtlichen
Beurteilungsgrundlagen zu äussern und die Beschwerde allenfalls zu ergänzen.
Dieses Versäumnis stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar, welches zu gewähren ist, wenn eine Behörde ihren Entscheid
mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die
im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten
Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall
sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb, 125 V 370 Erw. 4a mit
Hinweisen). In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet
und der angefochtene Entscheid ohne materielle Prüfung der streitigen Anrechenbarkeit
des Arbeitsausfalles aufzuheben.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit
Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 2. Februar 2001 aufgehoben
und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen wird,
damit es der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen
gewähre und danach über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 26.
Mai 1997 unter dem Gesichtspunkt des anrechenbaren Arbeitsausfalles neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das beco, Berner Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer)zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse, des Kantons
Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 6. Oktober 2004