C 80/06
Urteil vom 3. Juli 2006 III. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler;
Gerichtsschreiberin Bollinger
B._, 1977, Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Hallwilerweg
5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 3. Februar 2006)
Sachverhalt:
A. Die 1977 geborene B._ war seit 1. August 2002 als Primarlehrerin in
der Gemeinde X._ tätig, bevor sie ihre Stelle aus gesundheitlichen
Gründen per 31. Januar 2005 kündigte. Am 13. April 2005
buchte sie einen Sprachaufenthalt in Vancouver/Kanada vom 18. Juni bis
2. August 2005. Am 18. Mai 2005 meldete sich B._ bei der
Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Taggeldern ab sofort an. Im
Antragsformular erklärte sie, ab sofort bis 5. September 2005
sowie ab 24. Dezember 2005 für eine vollzeitliche Anstellung zur
Verfügung zu stehen. Zu jenem Zeitpunkt war ihr bereits eine
Stellvertretung in Y._ vom 5. September bis 24. Dezember 2005
zugesichert.
Nachdem am 6. Juni 2005 das erste Beratungsgespräch auf dem
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Sursee (RAV) stattgefunden hatte,
überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die
Angelegenheit am 22. Juni 2005 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Luzern (wira) zum Entscheid über die
Vermittlungsfähigkeit. Das wira verneinte die
Vermittlungsfähigkeit mit Verfügung vom 6. Juli 2005, da B._
vor ihrer Abreise ins Ausland dem Arbeitsmarkt nur sechs Wochen zur
Verfügung gestanden habe.
Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 änderte das wira seine
Verfügung dahingehend, dass die Vermittlungsfähigkeit
für die Zeit vom 12. Mai bis 2. August 2005 verneint, für die
Zeit ab 3. August 2005 hingegen bejaht wurde.
B. Hiegegen erhob B._ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern am 3. Februar 2006 abwies.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B._ die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides.
Vorinstanz und wira schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Am 25. Mai 2006 reicht B._ eine Stellungnahme zu den Akten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen gesetzlichen
Grundlagen und Grundsätze zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 522
Erw. 3a mit Hinweisen) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Die Vorinstanz hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung
(vgl. die Hinweise bei Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S.
86 Rz. 216 Fn 471) erwogen, dass angesichts der wenigen Wochen, welche
die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
gestanden hätte, die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen
wäre. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht -
trotzdem einige Lektionen erteilen konnte, ändert nichts daran,
dass typischerweise eine Vermittlungsfähigkeit für so kurze
Dauer zu verneinen ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob
die Versicherte zufolge verletzter Beratungspflicht gestützt auf
vertrauensschutzrechtliche Grundsätze so zu stellen ist, wie wenn
ihre Vermittlungsfähigkeit gegeben wäre.
3. Das kantonale Gericht erwog, die Versicherte habe ihren Sprachkurs
bereits am 13. April 2005 gebucht. Selbst wenn sie anlässlich des
ersten Beratungsgesprächs vom 6. Juni 2005 richtig aufgeklärt
worden wäre, sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie
ihre Teilnahme am Kurs angesichts der erheblichen Annullationskosten
abgesagt hätte. Dies gelte umso mehr, als die
Beschwerdeführerin wiederholt selbst betont habe, wie wichtig der
Sprachkurs für ihre berufliche Zukunft (Einführung des
Frühenglisch im Kanton Luzern ab Schuljahr 2006/2007) sei. Unter
diesen Umständen könne sie aus dem Vertrauensschutz nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
Demgegenüber bringt die Versicherte vor, das RAV hätte sie
bereits am 12. Mai 2005 darauf aufmerksam machen müssen, dass der
am 13. April 2005 gebuchte Sprachaufenthalt die
Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigen könne. Zu jenem
Zeitpunkt wäre eine Annullation mit geringen Kosten verbunden
gewesen, weshalb sie eine solche ohne Weiteres vorgenommen hätte
(Stellungnahme vom 25. Mai 2006). Dass am 12. Mai 2005 kein
Beratungsgespräch stattgefunden habe, könne ihr nicht
angelastet werden. Im Übrigen habe sie selbstverständlich
anlässlich ihres ersten Besuches beim RAV auf den vorgesehenen
Auslandaufenthalt hingewiesen. Sodann hätte das erste
Beratungsgespräch innert 15 Tagen seit der Anmeldung, also
spätestens am 27. Mai 2005, stattfinden müssen.
Mit Vernehmlassung vom 25. April 2006 führt das wira aus, das RAV
habe am 12. Mai 2005 - mangels Erwähnung durch die Versicherte -
nichts vom geplanten Sprachaufenthalt gewusst, weshalb eine
Aufklärung über allfällige Konsequenzen zu jenem
Zeitpunkt unmöglich gewesen sei. Sollte das Beratungsgespräch
vom 6. Juni 2005 verspätet erfolgt sein, gelte es zu
berücksichtigen, dass auch eine Annullation am 27. Mai 2005 mit
beträchtlichen Kosten verbunden gewesen wäre. Zwar wären
diese um Fr. 1'600.- geringer gewesen als die auszurichtende
Arbeitslosenentschädigung, indessen könne angesichts der
Bedeutung, welche die Weiterbildung in englischer Sprache für die
Beschwerdeführerin gehabt habe, davon ausgegangen werden, dass sie
den Kurs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch dann nicht
annulliert hätte, wenn sie bereits am 27. Mai 2005 auf die
(allenfalls) fehlende Vermittlungsfähigkeit aufmerksam gemacht
worden wäre.
4. 4.1Im Rahmen des Beratungsgesprächs muss der
Versicherungsträger die Situation der versicherten Person
hinsichtlich der ihm aus dem Gesprächszusammenhang ersichtlichen
und bei gebotener Befassung zu Tage tretenden Besonderheiten
möglichst erschöpfend auszuleuchten und den Sachverhalt
allenfalls durch eigene Fragen klären (BGE 131 V 479 Erw. 4.3 mit
Hinweisen auf die deutsche Literatur, welche für die Auslegung des
Art. 27 Abs. 2 ATSG deshalb von besonderer Bedeutung ist, weil letzter
§ 14 des deutschen Sozialgesetzbuches [SGB] nachgebildet wurde).
So muss die Verwaltung beispielsweise bemerken, dass eine Versicherte,
welche auf dem entsprechenden Formular den Bezug kontrollfreier Tagen
beantragt und gleichzeitig den verbleibenden Feriensaldo sowie den
Ablauf der Rahmenfrist angibt, den Anspruch auf kontrollfreie Tage in
der alten Rahmenfrist nicht voll ausschöpft. Das RAV hat deshalb
darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf den Bezug erworbener
Ferientage innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist den Anspruch auf
diese Ferientage gefährdet (Urteil L. vom 11. Oktober 2005, C
122/05). Ebenso hat die Verwaltung für die ungenügende
Wahrnehmung der Beratungspflicht einzustehen, wenn sie es
unterlässt, den Versicherten rechtzeitig auf die zur
Anspruchserhebung benötigten Unterlagen und den drohenden
Rechtsnachteil bei fehlender Einreichung aufmerksam zu machen, obwohl
der Versicherte seine Mitwirkungsbereitschaft unmissverständlich
kundtut (Urteil B. vom 1. Dezember 2005, C 240/04).
4.2 Gegenstand und Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht
werden somit durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt,
was bedeutet, dass die Behörde nach pflichtgemäss
durchgeführtem Beratungsgespräch erkennbaren Anlass gehabt
haben muss, über den fraglichen Punkt aufzuklären. Es besteht
hingegen keine voraussetzungslose, spontane Aufklärungspflicht der
Versicherungsträger bezüglich aller möglichen
Eventualitäten. Dem Versicherungsträger kann somit keine
Verletzung seiner Auskunfts- und Beratungspflicht angelastet werden,
wenn Anhaltspunkte auf den Leistungsanspruch allenfalls
gefährdende Dispositionen fehlen.
5. 5.1Vorinstanz und Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend
zu Recht davon aus, dass es - vorbehältlich der soeben dargelegten
Einschränkungen - zur Beratungspflicht der Verwaltung gehört
hätte, die Versicherte darauf aufmerksam zu machen, der bereits
vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gebuchte
Sprachaufenthalt gefährde den Leistungsanspruch. Richtig ist
insbesondere, dass es Pflicht des RAV und nicht des
Gemeindearbeitsamtes gewesen wäre, die Beschwerdeführerin
entsprechend zu beraten (Art. 85b Abs. 1 AVIG; Art. 20 Abs. 1 und 2
AVIV; § 3 und § 5 Abs. 1 bis 3 des luzernischen Gesetzes
über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfefonds
vom 18. Januar 2000 [SRL 890]).
5.2 Das erste Beratungsgespräch muss gemäss Art. 22 Abs. 1
AVIV innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
geführt werden. Wenn die Anmeldung am 12. Mai 2005 erfolgte, so
hätte eine am 27. Mai 2005 stattfindende Beratung nicht als
verspätet betrachtet werden können. Selbst wenn man von der -
unbelegten - Annahme ausgeht, die Verwaltung hätte in jenem
Zeitpunkt Hinweise auf den geplanten Sprachaufenthalt gehabt und die
Beschwerdeführerin entsprechend informieren müssen, wäre
somit eine Annullation des Sprachkurses erst weniger als 30 Tage vor
dessen Beginn möglich gewesen, was erhebliche Kosten (50 % der
Kurskosten und 30 % des Flugpreises) zur Folge gehabt hätte. Unter
diesen Umständen ist - nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid - in Anbetracht der Wichtigkeit des Kurses
für die weitere berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin eine Absage (für welche der
Beschwerdeführerin die Beweislast obliegt; vgl. BGE 115 V 142 Erw.
8a) nicht überwiegend wahrscheinlich. Zu berücksichtigen gilt
es in diesem Zusammenhang, dass eine Verschiebung schon wegen der
bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
zugesicherten Stellvertretung in Y._ ab 5. September 2005 nicht einfach
gewesen wäre und jedenfalls zu einer beträchtlichen
Verzögerung der im Hinblick auf die Unterrichtung in
Frühenglisch unabdingbaren Weiterbildung geführt hätte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse
des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 3. Juli 2006