C 81/01
Urteil vom 11. Oktober 2002 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke
P._, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
Schifflände 6, 8024 Zürich,
gegen
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Tellstrasse 31,
8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. Januar 2001)
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene P._ meldete sich, nachdem er bereits 1997 Antrag auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestellt hatte, am 1. Juli 1999 erneut
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 5. Mai 1999 und bezog innerhalb
der am 5. Mai 1999 eröffneten Rahmenfrist Taggelder von Juni 1999 bis Januar
2000. Auf Grund einer Revision des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)
bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie, GBI (nachfolgend:
Arbeitslosenkasse) im Januar 2000 führte diese weitere Abklärungen betreffend
die Anspruchsberechtigung durch. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 forderte
sie P._ auf, die für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen
einzureichen, insbesondere Zahlungsbelege für die Lohnzahlungen. Dieser Aufforderung
kam P._ indes nicht nach. Daraufhin lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung
vom 6. April 2000 einen Anspruch des P._ auf Arbeitslosenentschädigung ab
5. Mai 1999 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit ab und stellte die
Rückforderung der bereits bezogenen Entschädigung mit separater Verfügung
in Aussicht.
B. Die gegen die Verfügung vom 6. April 2000 erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Januar
2001 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P._ beantragen, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und ihm vom 5. Mai 1999 bis Ende Mai 2000 Arbeitslosenentschädigung
zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. April 2000 hielt die Arbeitslosenkasse fest, der
Versicherte habe ab 5. Mai 1999 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
wegen Nichterfüllung der Beitragszeit, und stellte gleichzeitig die Rückforderung
der von der Kasse ausbezahlten Leistungen mit einer separaten Verfügung in
Aussicht. Insoweit als mit dieser Verfügung der Anspruch auf bereits erbrachte
Leistungen verneint wird, kommt ihr feststellender Charakter zu. Diesbezüglich
war ein Verfügungsinteresse ausschliesslich im Hinblick auf die in Aussicht
gestellte Rückforderung gegeben.
1.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG, welche auch im Bereich der
Arbeitslosenversicherung gelten (Art. 103 Abs. 1 AVIG), dann zulässig, wenn
ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse
an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine
rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c,
125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).
1.3 Soweit es um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
von Juni 1999 bis und mit Januar 2000 geht, hätte die Arbeitslosenkasse rechtsgestaltend
tätig werden können und müssen, indem sie direkt die Rückforderung der bereits
ausbezahlten Beiträge in diesen Monaten verfügt hätte (Urteil T. vom 24.
Januar 2000, K 94+95/99). Es sind keine besonderen Umstände auszumachen,
weder aus Sicht der Arbeitslosenkasse noch des Beschwerdeführers, welche
die Festlegung des Anspruchs losgelöst von der Rückforderung als notwendig,
weil von aktuellem rechtlichem oder tatsächlichem Interesse, erscheinen liessen.
So findet vorliegend in dem Sinn keine Aufteilung des Verfahrens auf zwei
Behörden statt, dass eine Behörde die Voraussetzungen für einen Anspruch
feststellt und die andere die Rückforderung bei fehlenden Voraussetzungen
verfügt, wie dies beispielsweise im Zweifelsfallverfahren gemäss Art. 81
Abs. 2 lit. a AVIG der Fall ist, in welchem vor der Rückforderungsverfügung
der Arbeitslosenkasse vom kantonalen Arbeitsamt eine Feststellungsverfügung
betreffend die Vermittlungsfähigkeit erlassen wird (BGE 124 V 386 Erw. 4d).
Vielmehr stellt hier die den Rückforderungsanspruch verfügende Arbeitslosenkasse
selbst fest, ob als Voraussetzung eine beitragspflichtige Beschäftigung gegeben
ist, weshalb sie die Rückforderung direkt verfügen kann.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
für den Zeitraum bis und mit Januar 2000 ist deshalb zu verneinen. Die Vorinstanz
hätte mit dieser Begründung die Verwaltungsverfügung aufheben müssen, soweit
diese bereits erbrachte Leistungen betraf. Der vorinstanzliche Entscheid
und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 6. April 2000 sind deshalb aufzuheben,
soweit sie den Zeitraum bis und mit Januar 2000 betreffen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer (Art. 8
Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG) sowie die dafür vorgesehene
Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass nach Art. 2 Abs. 1 lit.
a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach AHVG
obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit
beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss BGE 113 V 352 im Rahmen des Art. 13 Abs.
1 AVIG einzig vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person effektiv eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber
als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich
der Ausgleichskasse überwiesen hat (vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG], Bd. 1, Rz 29 zu Art. 13 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 28 Rz 67 und S. 64
Rz 161). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung
dahin gehend präzisiert, dass im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 AVIG
nicht nur die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich
ist, sondern dass effektiv ein Lohn ausbezahlt worden ist, es damit in diesem
Sinne keine beitragspflichtige Beschäftigung ohne Lohnzahlung gibt (SVR 2001
AlV Nr. 14 S. 41). Macht also ein Versicherter aus einem Arbeitsvertrag ein
sozialversicherungsrechtliches Beitragsverhältnis geltend, so sind im Rahmen
der auch im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht zumindest
Zeitpunkt und Höhe der behaupteten Zahlungen nachzuweisen (AHI 1993 S. 13
Erw. 4c mit Hinweisen).
Schliesslich gebietet der die Sozialversicherungsrechtspflege beherrschende
Untersuchungsgrundsatz (BGE 122 V 158 Erw. 1a, 121 V 210 Erw. 6c, 117 V 263
Erw. 3b und 282 Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c, 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 120 V 360 Erw. 1a, 119 V 211 Erw. 3b, 349 Erw. 1a), dass die
Verwaltung (oder im Streitfall das Gericht) - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht
der Parteien - von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunterlagen
sorgt. Insbesondere sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 Erw.
4a, 110 V 52 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, sondern wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen
Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess
der Entscheidfindung (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990
S. 158 Erw. 3a 120 V 360 Erw. 1a, 119 V 211 Erw. 3b, 117 V 283 Erw. 4a und
263 Erw. 3b).
3.
3.1 Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, der zur Erfüllung der Mindestbeitragszeit
erforderliche Lohnbezug sei weder durch die vom Versicherten beigebrachten
Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag, noch durch die Arbeitgeberbescheinigung
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen)
nachgewiesen.
3.2 Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Trotz ausdrücklicher
Aufforderung der Vorinstanz hat es der Beschwerdeführer unterlassen, weitere
substanziierte Angaben oder rechtsgenügliche Beweismittel für die Lohnzahlung
vorzulegen. Die Ausgleichskasse durfte indes neben der Arbeitgeberbescheinigung,
in welcher übrigens anders als auf den Lohnabrechnungen als Arbeitgeberin
nicht die Firma H._ AG, sondern wie auch im Kündigungsschreiben eine Firma
G._ AG angegeben wurde, zusätzlich vom Versicherten den Nachweis der Lohnzahlung
durch Bankbelege oder Auszahlungs-Quittungen fordern, nachdem ihre Abklärungen
bei der Ausgleichskasse Gastrosuisse ergeben hatten, dass die Arbeitgeberin
des Versicherten keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet hatte und
für den Versicherten auch kein Individuelles Konto geführt wurde. Dabei ist
überdies festzuhalten, dass für die Arbeitslosenkasse im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
kein Anlass bestand, auch bei einer anderen Ausgleichskasse entsprechende
Auskünfte einzuholen, nachdem in der Arbeitgeberbescheinigung ausdrücklich
die Ausgleichskasse Wirte (nachmals Gastrosuisse) angegeben wurde. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen vermögen für sich allein
die Lohnzahlung nicht zu belegen, abgesehen davon, dass dieser als Geschäftsführer
der H._ AG eine massgebliche Stellung innehatte, weshalb dessen Angaben mit
besonderer Vorsicht zu würdigen sind.
3.3 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag
zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
Zwar hat die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um
Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition (Art. 132 OG) unter
anderem zur Folge, dass grundsätzlich auch neue, erstmals im letztinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
(sog. Noven) zu berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1;
ferner BGE 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a, 100 Ib 355), was im vorliegenden
Fall den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufgelegten Lieferschein der Firma S._ AG und den Einschätzungsentscheid
des Kantonalen Steueramtes X._betreffend die Quellensteuer vom 20. September
1999 betrifft. Indes vermag mit beiden eingereichten Dokumenten der Nachweis
einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht zu werden, geschweige
denn die Höhe und Dauer der Lohnauszahlung. Zum einen bedeutet die Unterzeichnung
eines Lieferscheins noch nicht, dass der Unterzeichnete bei der entsprechenden
Gesellschaft Lohn bezogen hat. Zum anderen wird auch durch die Quellensteuerbescheinigung
für den Zeitraum vom 11. August bis 31. Dezember 1998 keine Lohnauszahlung
belegt; im Gegenteil ist daraus ersichtlich, dass auch dem Steueramt die
notwendigen Unterlagen nicht eingereicht wurden, weshalb eine ermessensweise
Einschätzung erfolgte.
Schliesslich geht auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die anderen
Angestellten des Restaurants B._ seien ebenfalls arbeitslos geworden, hätten
aber Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt erhalten, obwohl auch für sie keine
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Soweit sich der Beschwerdeführer
damit auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen will, ist festzuhalten, dass
nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung
in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht.
Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls
abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 122 II 451 Erw. 4a; ARV 1998
Nr. 44 S. 254 Erw. 3 mit Hinweisen). Abgesehen davon weist der Versicherte
seine Vorbringen in keiner Weise nach, obwohl es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(vgl. Erw. 1.2 hievor) zumutbar gewesen wäre, die Bestätigungen seiner Arbeitskollegen
betreffend ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wie auch eine Bestätigung
von Gästen des Restaurants, dass er dort gearbeitet und Lohn bezogen hatte,
selbst einzuholen und nicht nur deren Befragung zu offerieren.
Nach dem Gesagten ist der erforderliche tatsächliche Lohnbezug weder bewiesen,
noch - wie von der Rechtsprechung gefordert (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V
195 Erw. 2, je mit Hinweisen) - überwiegend wahrscheinlich, sodass es mit
der Leistungsablehnung für die hier interessierende Zeit ab Februar 2000
sein Bewenden haben muss.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
26. Januar 2001 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 6. April
2000 aufgehoben werden, soweit sie den Zeitraum bis Januar 2000 betreffen.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse GBI hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2002