C 82/02
Urteil vom 23. Juli 2002
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Bollinger
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern, 6000 Luzern 11, Beschwerdeführer,
vertreten durch das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern,
gegen
B._, 1943, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 25. Februar 2002)
Sachverhalt:
A. Der 1943 geborene B._, von Beruf Architekt und Industrial Designer, arbeitete
vom 15. Mai bis zum 14. November 2000 im Rahmen eines befristeten Einsatzes
in einem Beschäftigungsprogramm des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH).
Ab 15. November 2000 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit
zwei Verfügungen vom 31. Januar 2001 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
Luzern (RAV) für die Dauer von je drei Tagen ab 15. November 2000 bzw. 1.
Dezember 2000 in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, B._ könne
keine genügenden Arbeitsbemühungen nachweisen. Die dagegen erhobene Einsprache
wies das RAV mit Entscheid vom 15. März 2001 ab.
B. B._ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozial-versicherungsrechtliche
Abteilung, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Einstellungen.
Am 25. Februar 2002 hiess dieses die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid
auf.
C. Hiegegen lässt das RAV Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.
B._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der streitigen
Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
(Art. 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 26 Abs. 1 und 20 Abs. 1 AVIV)
sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 78 Erw. 4a; vgl. auch
BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange der Versicherte
in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Verfügungen vom 31. Januar 2001 aufgehoben,
weil es die diversen persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners
angesichts der gegebenen Umstände (fortgeschrittenes Alter, spezifische Ausbildungen
und Berufserfahrungen) als genügend erachtete. Nach Auffassung der Verwaltung
genügt das Vorgehen des Versicherten mittels Kontakten, sogenanntes "Networking",
den Anforderungen nicht; jedenfalls hätten zusätzlich Bewerbungen auf konkrete
Stellen nachgewiesen werden müssen.
2.2 Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist bei der Beurteilung der Frage,
ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, nicht nur
die Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung.
Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Versicherten wie
Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für den Versicherten
in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 78 Erw.
4a). Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie unter anderem angemessen auf die
Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt
und die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf nicht wesentlich
erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art.
16 Abs. 2 lit. b und d AVIG).
Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen
vor. Ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, muss im Einzelfall
beurteilt werden. Viele Arbeitslosenkassen verlangen pro Kontrollperiode
mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen; bei sehr qualifizierten
Bewerbungen begnügen sie sich auch mit einer etwas geringeren Anzahl (Gerhards,
Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 15 zu Art. 17; Jacqueline Chopard, Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 139 f.). Die Arbeitsbemühungen
müssen um so intensiver sein, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine
neue Stelle zu finden. Er muss alle Anstrengungen unternehmen und jede zumutbare
Gelegenheit ergreifen, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Die
Anzahl der erforderlichen Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten
Umständen; so können von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss
weniger Bewerbungen abgefasst werden als von einer Hilfskraft (ARV 1980 Nr.
45 S. 112 Erw. 2). Je länger der Versicherte arbeitslos ist, desto intensiver
muss er sich um Erwerbsmöglichkeiten auch ausserhalb seines angestammten
Tätigkeitsbereiches bemühen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
2.3 Wie der Beschwerdegegner glaubhaft darlegt, erwies sich seine Stellensuche
infolge des hohen Spezialisierungsgrads als Architekt und Industrial Designer
und angesichts des ausgetrockneten Stellenmarkts als schwierig. Den Nachweisformularen
über die persönlichen Arbeitsbemühungen lässt sich entnehmen, dass er sich
in der Zeit vor der Antragstellung an die Arbeitslosenversicherung am 8.
November 2000 sowie während des restlichen Monats November 2000 verschiedentlich
bemühte, berufliche Kontakte zu knüpfen, wobei er sich weder auf sein ursprüngliches
Tätigkeitsgebiet noch auf eigentliche Kaderpositionen beschränkte. Von Mai
bis November 2000 besuchte er Coaching-Sitzungen beim SAH und absolvierte
von März bis November 2000 einen Kurs im Kulturmanagement. Sowohl das RAV
als auch das SAH bescheinigten dem Versicherten grosse Initiative und Motivation.
Seine Bemühungen waren schliesslich insofern erfolgreich, als er im Frühjahr
2002 zwei Teilzeitstellen als Museumsaufseher in der Sammlung R._, bzw. als
technischer Assistent im Neuen Kunstmuseum antreten konnte. Wenn die Vorinstanz
bei diesen Gegebenheiten davon ausgegangen ist, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
lasse sich nicht rechtfertigen, ist dies nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Juli 2002