C 82/03
Urteil vom 12. Oktober 2004 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Amstutz
F._, 1941, Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Zentrale Dienste, Lagerhausweg
10, 3018 Bern, Beschwerdegegner
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 7. März 2003)
Sachverhalt:
A. Die 1941 geborene F._ bezog von 1. August 2000 bis 31. Juli 2002 auf der
Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'369.- Arbeitslosenentschädigung,
wobei das während dieses Zeitraums im Rahmen mehrerer Teilzeit-Stellen erzielte
Erwerbseinkommen als Zwischenverdienst angerechnet wurde.
Am 8. August 2002 stellte F._ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab
1. August 2002. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die Arbeitslosenkasse
des Kantons Bern den versicherten Verdienst für die am 1. August 2002 beginnende
Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug im Wesentlichen gestützt auf das
Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung
vom Januar 2002 (KS-ALE 2002) auf Fr. 3'256.- fest (Verfügung vom 26. August
2002).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der versicherte Verdienst
sei auf Fr. 4'450.- bis 4'500.- festzusetzen, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern ab (Entscheid vom 7. März 2003).
C. F._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 26. August 2002 sei
die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes an die Verwaltung
zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung
massgebenden versicherten Verdienstes ab 1. August 2002.
2.
2.1 Da die mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 S.
3371 ff.] am 1. Januar 2003 einher gegangenen Änderungen zahlreicher materieller
Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich nach den Regeln des zeitlich
massgebenden Sachverhalts und des intertemporalen Rechts hier keine Anwendung
finden (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 127 V 467 Erw. 1), sind für die Beurteilung
der strittigen Rechtsfrage die Normen des AVIG in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassung massgebend.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im
Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes
aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde;
eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit
sie nicht Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Satz
1).
Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst richtet sich nach Art.
37 AVIV. Gemäss Abs. 3ter dieser Bestimmung (in Kraft seit 1. Januar 1996)
berechnet sich der versicherte Verdienst dann, wenn die Beitragszeit (Art.
13 AVIG) für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich
in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt wurde,
grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art.
9 Abs. 3 AVIG). Nach der Verwaltungspraxis kann der Bemessungszeitraum -
in sinngemässer Anwendung der Art. 37 Abs. 1 bis 3 AVIV - bei unbilligen
Ergebnissen auf zwölf Monate ausgedehnt werden, wenn der Durchschnittslohn
aus zwölf Monaten für die versicherte Person günstiger ist und mindestens
um 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate abweicht (vgl.
Rz C 43 KS-ALE in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
2.2.2 Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der
Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
erzielt hat, so sind gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIG (eingefügt mit dringlichem
Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung
[AS 1993 1066], in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung gemäss Bundesgesetz
vom 23. Juni 1995 [AS 1996 278]) bei der Berechnung des versicherten Verdienstes
für eine zweite Leistungsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 4 AVIG) Kompensationszahlungen
(Art. 24) mitzuberücksichtigen, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären.
Art. 24 AVIG, auf welchen Art. 23 Abs. 4 AVIG integral verweist, lautet -
soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt: "1 Als Zwischenverdienst gilt
jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit,
das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
2 Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst
erzielt.
3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen
Ansatz für die betreffende Arbeit und dem versicherten Verdienst. (...)."
In Auslegung von Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Gesetzordnung hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Grundsatzentscheid BGE 125 V 488 Erw. 4c/aa präzisiert,
wie die bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für eine zweite oder
weitere Leistungsrahmenfrist zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen
(Art. 23 Abs. 4 AVIG) bezogen auf eine bestimmte Kontrollperiode resp. einen
bestimmten Beitragsmonat (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 27a AVIV) innerhalb
des Bemessungszeitraumes (Art. 37 Abs. 3ter AVIV) zu berechnen sind und hierfür
folgende Formel angegeben:
(vV - Zv) x Es x At/Kt
vV = versicherter Verdienst in der ersten (resp. vorangehenden) Leistungsrahmenfrist
Zv = Zwischenverdienst in der Kontrollperiode At = Anzahl (effektiv geleisteter)
Arbeitstage in der Kontrollperiode Kt = Anzahl Kontrolltage in der Kontrollperiode
Es = Entschädigungssatz (Art. 22 AVIG)
Diese Berechnungsweise hat nach wie vor Gültigkeit (unveröffentlichte Erw.
1 des Urteils BGE 127 V 348; Urteile A. vom 15. April 2002 [C 4/02] Erw.
3b/bb in fine, J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 2, O. vom 7. Juli 1999
[C 403/97] Erw. 2b).
3.
3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 3ter AVIV
(Erw. 2.2.1 hievor) zutreffend erwogen, dass sich der versicherte Verdienst
der Beschwerdeführerin für die Leistungsrahmenfrist ab 1. August 2002 grundsätzlich
aus den letzten sechs Beitragsmonaten der abgelaufenen, von 1. August 2000
bis 31. Juli 2002 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst, in
welcher allein die Beitragszeit (Art. 13 und 9 Abs. 3 AVIG) zurückgelegt
wurde. Während des sechsmonatigen Bemessungszeitraums von Februar bis Juli
2002 erzielte die Versicherte einen Zwischenverdienst in der unbestrittenen
Höhe von insgesamt Fr. 12'251.80. Ausgehend von diesem beitragspflichtigen
Einkommen ermittelte die Arbeitslosenkasse unter Anrechnung von Kompensationszahlungen
gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIG im Betrag von insgesamt Fr. 7'286.65 (für die
Beitragsmonate Februar bis Juli 2002) einen versicherten Verdienst von Fr.
3'256.- ([12'251.80 + 7'286.65] : 6). Die - entsprechend der Verwaltungspraxis
(Erw. 2.2.1 hievor; vgl. auch BGE 125 V 57 Erw. 5b/bb) - kontrollweise vorgenommene
Ausdehnung des Bemessungszeitraums auf zwölf Monate führte zu keinem für
die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis.
3.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in grundsätzlicher Hinsicht
eingewendet wird, die unter Erw. 2.2 dargelegte gesetzliche Regelung der
Verdienstberechnung für eine Folgerahmenfrist sei insgesamt stossend und
wirke sich rechtsungleich aus, insbesondere indem es auf die Anzahl effektiv
geleisteter Arbeitstage (pro Kontrollperiode/Beitragsmonat) anstelle der
insgesamt geleisteten Arbeitsstunden ankomme, ist sie unbegründet. Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil A. vom 15. April 2002 [C 4/02]
dargelegt hat, finden in die Berechnung des versicherten Verdienstes für
eine zweite oder weitere Leistungsrahmenfrist im Falle erzielter Zwischenverdienste
verschiedene Faktoren Eingang, namentlich die Höhe des Verdienstes, die Verteilung
der Arbeitszeit nach Tagen innerhalb der Kontrollperiode (grundlegend BGE
125 V 480 zu Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG) sowie der Bemessungszeitraum
(hier gemäss Art. 37 Abs. 3ter AVIV). Jedem dieser Elemente hafte ein gewisses
Zufallsmoment an, welches sich im Einzelfall zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten
der versicherten Person auswirken könne. In diesem Zusammenhang werde insoweit
zu Recht darauf hingewiesen, dass Arbeitslose grundsätzlich jede Arbeitsgelegenheit
wahrzunehmen haben (vgl. Art. 16 Abs. 1 AVIG und BGE 124 V 62), sie somit
nicht Beschäftigungsmöglichkeiten ausser Acht lassen oder Stellenangebote
ausschlagen dürfen, nur weil sich dies allenfalls auf die Berechnung des
versicherten Verdienstes für eine weitere Leistungsrahmenfrist negativ auswirken
könnte. Dies bedeute indessen nicht, dass die geltende Regelung betreffend
den Bemessungszeitraum (Art. 23 Abs. 1 letzter Satz AVIG in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 3ter AVIV) oder die Berücksichtigung der effektiv geleisteten
kontrollierten Arbeitstage bei der Ermittlung der anrechenbaren Kompensationszahlungen
als Bestandteil des versicherten Verdienstes für die zweite oder eine weitere
Leistungsrahmenfrist (Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 AVIG) mit dem Gleichbehandlungsgebot
gemäss Art. 4 Abs. 1 aBV und Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) in einer Art und Weise unvereinbar wäre, die einer Anwendung
nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck entgegenstünde (a.a.O., Erw. 3b/bb; vgl.
auch BGE 125 V 490 ff. Erw. 4c/dd; Urteil E. vom 14. Juli 2000 [C 119/00]
Erw. 2). Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht kein Anlass.
4.
4.1 Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes, namentlich der Festsetzung
der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen, stützte sich die Arbeitslosenkasse
nach eigenen Angaben auf die Weisungen des seco gemäss KS-ALE in der ab 1.
Januar 2002 gültigen Fassung. Nach dessen Randziffer C 49 - welche unverändert
in das ab 1. Januar 2003 gültige KS-ALE übernommen wurde - sind die anrechenbaren
Kompensationszahlungen für einen bestimmten Beitragsmonat folgendermassen
festzusetzen:
([Brutto-] Arbeitslosenentschädigung gemäss ASAL) x (geleistete bzw. bezahlte
Arbeitstage / mögliche anspruchsberechtigte Tage)
Gestützt darauf hat die Arbeitslosenkasse - nach Massgabe des Kreisschreibens
korrekt - folgende Kompensationszahlungen angerechnet (Berechnungsblatt der
ALK):
Februar 2002: Fr. 904.10
März 2002: Fr. 1'154.65
April 2002: Fr. 1'842.20
Mai 2002: Fr. 2'017.40
Juni 2002: Fr. 1'368.30
Juli 2002: Fr. 0.-
Total: Fr. 7'286.65
Folgt man dagegen für die Ermittlung der anzurechnenden Kompensationszahlungen
strikt der unter Erw. 2.2.2 hievor dargelegten Berechnungsvorschrift "(vV
- Zv) x Es x At/Kt", ergeben sich für die Monate Februar bis Juli 2002 bei
einem bisherigen versicherten Verdienst von Fr. 5'369.- und einem Entschädigungssatz
von 0.7 (Art. 22 Abs. 2 AVIG) folgende, abweichende Werte:
Februar 2002: Fr. 992.-
März 2002: Fr. 1'197.50
April 2002: Fr. 1'794.90
Mai 2002: Fr. 1'838.30
Juni 2002: Fr. 1'661.80
Juli 2002: Fr. 0.-
Total: Fr. 7'484.50
Wird der Zeitraum für die Bemessung des versicherten Verdienstes auf zwölf
Monate ausgedehnt (vgl. Erw. 2.2.1 in fine), ergibt dies gemäss der in BGE
125 V 480 dargelegten Berechnungsmethode anzurechnende Kompensationszahlungen
in der Höhe von Fr. 16'308.10, während die Arbeitslosenkasse gestützt auf
Randziffer C 49 KS-ALE einen Wert von Fr. 16'216.75 ermittelt hat.
4.2 Die bezogen auf den einzelnen Beitragsmonat zu Gunsten oder zu Lasten
der Versicherten ausfallenden Abweichungen in den anzurechnenden Kompensationszahlungen
sind gemäss Stellungnahme des seco vom 13. Mai 2004 - wozu den Parteien das
rechtliche Gehör gewährt wurde - darauf zurückzuführen, dass Basis der Berechnungsformel
gemäss C 49 KS-ALE der Tagesverdienst (vV/21, 7) nach Art. 40a AVIV ist.
Mit andern Worten wird der versicherte Verdienst mit dem Faktor "Kt/21,7"
multipliziert. Der Ausdruck "vV x [Kt/21,7] - Zv) x Es" entspricht dem Term
"ALE gemäss ASAL" in C 49 KS-ALE. Damit werden die Taggeldberechnung ohne
Zwischenverdienst und die Bemessung des Differenzausgleichs bei einem Zwischenverdienst
auf dieselbe Grundlage gestellt. Diese Modifikation ändert indessen an der
Struktur der Formel zur Berechnung der bei der Ermittlung des versicherten
Verdienstes zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen gemäss Rechtsprechung
(Erw. 2.2.2 hievor) nichts. C 49 KS-ALE steht daher nicht in Widerspruch
zu BGE 125 V 484 ff. und kann deshalb nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco, Berner Wirtschaft, Abteilung
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 12. Oktober 2004