C 82/04
Urteil vom 30. Dezember 2004 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
F._, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno
Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 10. März 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 verpflichtete die Arbeitslosenkasse des
Kantons St. Gallen F._ (als Inhaber einer Arbeitnehmende beschäftigenden
Einzelfirma), die in den Jahren 1998 bis 2000 bereits ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen
im Betrag von Fr. 52'742.90 zurückzuerstatten. Das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen bestätigte dies am 12. Juni 2002. Dieser Entscheid blieb
unangefochten. In der Folge ersuchte die Firma um Erlass der Rückzahlung.
Mit Verfügung vom 12. März 2003 lehnte das Amt für Arbeit, St. Gallen, das
Erlassgesuch ab, was es mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2003 bestätigte.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 10. März 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F._ den Erlass der Rückforderung
beantragen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.
Das kantonale Amt für Arbeit wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft
(seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
D. Am 10. November 2004 weist das Eidgenössische Versicherungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
ab, worauf F._ den einverlangten Kostenvorschuss an die Gerichtskasse leistet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung vom 13. Juli 2001, mit welcher der Beschwerdeführer zur
Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr. 52'742.90 verpflichtet
wurde, ist vom kantonalen Gericht rechtskräftig bestätigt worden. Im vorliegenden
Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen gegeben sind.
2. Weil es in Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 222 Erw. 2, je mit Hinweisen), gilt die eingeschränkte
Kognition mit der Folge, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich
zu prüfen hat, ob das kantonale Gericht als Vorinstanz Bundesrecht verletzt
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob
der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden
ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs.
2 OG).
3. Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (in der auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Fassung) im Arbeitslosenversicherungsleistungsbereich grundsätzlich
anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten
(Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Vor dem In-Kraft-Treten des ATSG
waren unrechtmässig bezogene Arbeitslosenversicherungsleistungen gemäss Art.
95 Abs. 2 AVIG auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen, wenn der Leistungsempfänger
beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten
würde.
3.1 Sowohl die den Erlass der Rückerstattungsschuld verweigernde Verfügung
vom 12. März 2003 als auch der darauf folgende, diese bestätigende Einspracheentscheid
vom 20. Mai 2003 sind erst nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar
2003 ergangen. Der zur Bewilligung oder Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld
Anlass gebende Sachverhalt hingegen, nämlich der Leistungsbezug durch den
Beschwerdeführer, hat sich vollständig vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst in BGE 130 V 329 entschieden
hat, sind für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen
Gesetzes - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen
Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen
Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der
zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Unter diesen Umständen
ist bei der Beurteilung der streitigen Erlassfrage - entgegen der Annahme
von Verwaltung und Vorinstanz - auf die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen des AVIG abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen
von untergeordneter Bedeutung, weil die nach dem ATSG für den Erlass der
Rückerstattung massgeblichen Grundsätze aus der früheren gesetzlichen Ordnung
und der dazu entwickelten Rechtsprechung hervorgegangen sind und insoweit
keine Änderung der Rechtslage vorliegt (BGE 130 V 319 Erw. 5.2).
3.2 Nach der Rechtsprechung sind auf Art. 95 Abs. 2 AVIG die für die Erlassvoraussetzungen
von Art. 47 Abs. 1 AHVG geltenden Regeln analog anwendbar. Danach liegt guter
Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich
der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch
keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass
der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf
den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte
Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 2003
Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem
Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen
auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber
gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V
223 Erw. 3; AHI 2003 S. 161 Erw. 3a; ARV 2001 Nr. 18 S. 162 Erw. 3b; alle
mit weiteren Hinweisen).
4. Das kantonale Gericht ging in den Erwägungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer
beim Bezug der Kurzarbeitsentschädigung ein Unrechtsbewusstsein fehlte. Es
sprach indessen der Firma das Recht ab, sich unter den konkreten Umständen
auf den guten Glauben berufen zu können.
Eine erfolgreiche Berufung auf den guten Glauben setzt voraus, dass die Firma
sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat, was im Folgenden
näher zu prüfen ist. Die Rückforderung hatte ihren Rechtsgrund darin, dass
anlässlich der vom seco gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. d AVIG und Art.
110 Abs. 4 AVIV veranlassten Arbeitgeberkontrolle mangels hinreichender Unterlagen
keine Überprüfung der Arbeitszeiten der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer
vorgenommen werden konnte, weshalb ein Anspruch gemäss Art. 31 Abs. 3 lit.
a AVIG entfiel. Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der auf den
1. Mai 2000 erfolgten Liquidation der Einzelunternehmung und Überführung
in eine Aktiengesellschaft habe eine Arbeitgeberkontrolle über die Abrechnung
der AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge stattgefunden. Dies habe seine Ehefrau
glauben lassen, die betrieblichen Arbeitszeitkontrollen könnten vernichtet
werden, was sie denn auch getan habe. Unter Verweis auf den Wortlaut von
Art. 25 Abs. 1 ATSG und damit auch jenen von Art. 95 Abs. 2 AVIG in der bis
Ende 2002 gültig gewesenen Fassung argumentiert der Beschwerdeführer weiter,
es sei ohnehin allein entscheidend, ob zum Bezugszeitpunkt Gutgläubigkeit
vorgelegen habe, was der Fall gewesen sei.
4.1 Der Umstand, dass in Art. 95 Abs. 2 AVIG vom guten Glauben des Leistungsempfängers
"beim Bezug" die Rede ist, ändert nichts daran, dass in der erst nach dem
Leistungsbezug erfolgten Aktenentsorgung ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Verhalten liegt. Dies ergibt sich zwingend aus dem den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ausschliessenden Tatbestand der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit des
Arbeitsausfalles (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Dieser muss vor, während und
nach dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung überprüfbar sein. Weil bei der
Kurzarbeitsentschädigung Leistungen aufgrund summarischer Abklärungen provisorisch
gewährt werden und ein gründliches Beweisverfahren erst nachträglich anlässlich
einer Arbeitgeberkontrolle stattfindet (vgl. BGE 124 V 384 Erw. 2c), muss
trotz des Wortlautes von Art. 95 Abs. 2 AVIG einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen
Verhalten im Rahmen des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens
im Hinblick auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung die gleiche Bedeutung
zukommen wie einem entsprechenden Verhalten vor dem Leistungsbezug. Die gegenteilige
wörtliche Auslegung und Anwendung der Bestimmung würde zu Ergebnissen führen,
die sich mit Sinn und Zweck der Norm und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren
liessen. Denn es sind keine Gründe und keine Rechtfertigung ersichtlich,
weshalb der Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung unter
weniger strengen Voraussetzungen gewährt werden sollte als jener der Rückerstattung
anderer Leistungen. Anders zu entscheiden hiesse, eine Person, die in einem
nachträglichen Abklärungsverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt,
gegenüber einer Person, die in einem vorgängigen Abklärungsverfahren ein
solches Verhalten an den Tag legt, zu bevorzugen (ARV 2001 Nr. 18 S. 162
Erw. 4a/bb). Der Begriff "Bezug der Leistungen" gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG
umfasst demnach nicht nur den Auszahlungszeitpunkt, sondern auch denjenigen
der Nachkontrolle gemäss Art. 30 Abs. 3 lit. a AVIG.
4.1.1 Gemäss Abs. 1 von Art. 46b AVIV setzt die genügende Kontrollierbarkeit
des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus. Nach Abs.
2 dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber die Unterlagen während fünf Jahren
aufzubewahren. In der von kantonalen Arbeitsämtern den Arbeitgebern abgegebenen
Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung" des seco wird dies in den
hier interessierenden Ausgaben 1997 und 2000 unter den Fragen "Wer hat keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?" (Seite 5, Punkt 2) und "Welche zusätzlichen
Pflichten hat der Arbeitgeber?" (Seite 10, Punkt 6 bzw. Seite 8 Punkt 6)
ebenfalls unmissverständlich festgehalten.
4.1.2 Entweder haben der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau Verordnung und
Informationsbroschüre nicht konsultiert oder sie haben diese nicht mit der
gebotenen Aufmerksamkeit gelesen. Anhand der darin befindlichen klaren Hinweise
hätten sie bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit erkennen können
und müssen, dass die fraglichen Belege während fünf Jahren aufzubewahren
sind. Weil es sich bei diesen Unterlagen um wichtige Dokumente handelte,
galt für sie eine erhöhte Sorgfaltpflicht. Aus diesem Grund kann es nicht
als leichte Nachlässigkeit gewertet werden, wenn im Anschluss an eine auf
die Sozialversicherungsbeiträge bezogene Arbeitgeberkontrolle ohne Weiterungen
auf den Wegfall der Aufbewahrungspflicht der den Arbeitszeitausfall nachweisenden
Belege geschlossen wird. Im Zweifelsfall hätte es am Beschwerdeführer oder
seiner Ehefrau gelegen, sich bei der Kasse darüber näher zu informieren,
genau so wie es praxisgemäss der Antrag stellenden Firma obliegt abzuklären,
ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung
ausreichende Kontrolle gewährleistet (vgl. ARV 2002 Nr. 37 S. 255 Erw. 4b).
4.2 Zusammengefasst sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, deren Handeln
ihm anzurechnen ist (RKUV 2000 Nr. KV 129 S. 233 Erw. 1b mit Hinweisen; SVR
2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 4.1; SZS 2004 S. 476), dem unter den gegebenen Umständen
gebotenen Mindestmass an Sorgfalt nicht nachgekommen. Ihr Verhalten kann
nicht als leichte Nachlässigkeit eingestuft werden. Aus diesem Grund fehlt
es bereits an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Das weitere Erfordernis
der grossen Härte braucht demnach nicht näher geprüft zu werden.
5. Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig ist (Erw. 2 hiervor), fällt das Verfahren nicht unter die Kostenfreiheit
gemäss Art. 134 OG. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits am 10. November 2004
abgewiesen. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten
dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 135 In Verbindung mit
Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit den geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Kantonalen Arbeitslosenkasse
St. Gallen zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2004