C 85/02
Urteil vom 15. April 2003 III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
A._, 1939, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen,
Schaffhausen
(Entscheid vom 12. September 2001)
Sachverhalt:
A. A._, geboren 1939, kündigte per Ende Juni 2000 seine Stelle bei der Firma
I._ und liess sich dabei das Kapital der zweiten Säule auszahlen; anschliessend
arbeitete er vom 20. September bis zum 22. Dezember 2000 für die Firma E._
AG. Er meldete sich am 20. Januar 2001 bei der Arbeitslosenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen
mit Verfügung vom 6. April 2001 den Anspruch ablehnte, da A._ sich vorzeitig
habe pensionieren lassen, so dass innert der - gemäss Art. 12 AVIV mit der
Pensionierung beginnenden - Rahmenfrist eine ungenügende Mindestbeitragsdauer
vorliege.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für
die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 12. September
2001 ab.
C. A._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, unter Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm für
die Zeit vom 10. Januar 2001 bis zum 30. April 2002 unter Berücksichtigung
eines Zwischenverdienstes Arbeitslosenentschädigungen auszurichten und es
sei die bezogene Sozialhilfe an die Stadt Schaffhausen zurückzuerstatten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfegelder
an die Gemeinde verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden, da einerseits
keine anfechtbare Verfügung vorliegt und andererseits nicht das Gebiet der
Sozialversicherung betroffen ist.
2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen
im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 6. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121
V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.
3. Das kantonale Gericht hat die hinsichtlich Beitragszeit geltenden Voraussetzungen
(Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Wie die Vorinstanz weiter korrekt festgehalten hat, enthält das Arbeitslosenversicherungsrecht
in Bezug auf die Beitragszeit besondere Vorschriften für vorzeitig Pensionierte.
Art. 13 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a) AVIG ermächtigt den
Bundesrat, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges
von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge sowie Arbeitslosenentschädigung
die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend zu regeln,
die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG pensioniert
wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Gestützt darauf
hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV in der bis 31. Mai 2002 geltenden Fassung
unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter"
folgende Bestimmung erlassen: "1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters
der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung
als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a.a. aus wirtschaftlichen Gründen
oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge
vorzeitig pensioniert wurde und b.b. einen Anspruch auf Altersleistungen
erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22
AVIG zustünde. 3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen
und weitergehenden beruflichen Vorsorge."
4. Streitig ist, ob der Versicherte die Mindestbeitragszeit für den Leistungsbezug
erfüllt hat.
4.1 Die Vorinstanz geht von einer vorzeitigen Pensionierung aus, so dass
nur die später zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden dürften und
in der Folge die Minimalbeitragszeit nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer
ist demgegenüber der Ansicht, es liege keine vorzeitige Pensionierung vor,
da er aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe, noch nicht im Rentenalter
stehe und auch keine Rente der AHV beziehe; im Weiteren beraube ihn Art.
12 AVIV des Versicherungsschutzes und mache ihn zum Sozialhilfeempfänger,
was gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; in der Schweiz seit dem 28. November
1974 in Kraft) verstosse.
4.2 Zur Zeit der Kündigung hatte der Versicherte die reglementarische Altersgrenze
für eine vorzeitige Pensionierung (gemäss Art. 4 des Reglements der Stiftung
X._ ab dem 60. Altersjahr möglich) bereits überschritten und die Ausrichtung
seines Altersguthabens beantragt. Da das Kapital in der Folge unbestrittenermassen
ausbezahlt worden ist, bestand offensichtlich auch ein diesbezüglicher Anspruch
des Beschwerdeführers. Damit ist der Versicherungsfall - d.h. die Pensionierung
- eingetreten, wobei nicht massgebend ist, ob die Versicherungsleistungen
in Renten- oder (wie hier) in Kapitalform erfolgen, lässt doch das Reglement
der Stiftung X._ in Art. 27.1 die Möglichkeit des Kapitalbezuges zu. Wäre
keine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer
sein Altersguthaben nicht auszahlen, sondern als Freizügigkeitsleistung entweder
auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice rsp.
auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen (vgl. Art. 2 ff. FZG). Die
vorzeitige Pensionierung geschah zudem weder aus wirtschaftlichen Gründen
noch beruhte sie auf zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge,
sondern ist freiwillig erfolgt, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs.
1 AVIV ausschlaggebend ist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil W. vom 25. Februar 2003, C 290/00). Damit fällt der Versicherte unter
Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte
beitragspflichtige Beschäftigungen als Beitragszeiten angerechnet werden,
so das mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
besteht.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob diese Regelung - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend gemacht - gegen die EMRK verstösst.
In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgehalten, dass Art. 12 Abs. 1 AVIV den von Art. 13 Abs. 3 AVIG gesetzten
Delegationsrahmen nicht überschreitet und demzufolge gesetzmässig ist (noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil W. vom 25. Februar
2003, C 290/00). Im gleichen Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
weiter entschieden, dass die entsprechende Regelung auch nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstösst, da eine Unterscheidung nach dem Grund der
vorzeitigen Pensionierung sinnvoll ist (vgl. BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb): Denn
bei den Gegenstand von Art. 12 Abs. 2 AVIV bildenden Personengruppen erfolgt
die vorzeitige Pensionierung aufgrund objektiver Umstände, ohne dass dem
Betroffenen eine Alternative offen steht. Demgegenüber führt der Versicherte
in der hier interessierenden Situation die vorzeitige Pensionierung freiwillig
herbei, indem er sich hinsichtlich des Kapitals der zweiten Säule nicht für
eine Austritts-, sondern für eine Altersleistung entscheidet. Es ist im Rahmen
der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehenden Kognition (BGE 128
V 98 Erw. 5a mit Hinweisen) nicht zu beanstanden, dass der Bundesrat dafür
hielt, eine solche Person habe anders als die unter Art. 12 Abs. 2 AVIV fallenden
Versicherten durch eine nach der Pensionierung erfolgende Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung ihre Vermittlungsfähigkeit unter Beweis
zu stellen. Wenn jemand freiwillig Altersleistungen der zweiten Säule bezieht,
liegen nämlich Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit näher als bei einer Person,
die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen
der beruflichen Vorsorge und damit aufgrund ausserhalb ihrer Person liegender
Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen
wird; denn die Wahl einer Altersleistung stellt immerhin ein Indiz für die
Absicht dar, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, was erst recht gilt,
wenn eine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wird. Soweit darin
von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung
der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung
der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige
Beschäftigung verlangt wird, kann demnach nicht gesagt werden, die streitige
Verordnungsbestimmung lasse sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen, sei
sinn- oder zwecklos oder treffe rechtliche Unterscheidungen, für die sich
ein vernünftiger Grund nicht finden lasse. Da es folglich auch an einer Verletzung
des Gebots der rechtsgleichen Behandlung oder des Willkürverbots fehlt, ist
die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 12 AVIV diesbezüglich zu bejahen
(noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil W. vom 25.
Februar 2003, C 290/00). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die EMRK einen
darüber hinausreichenden Schutz gewähren sollte; so wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
denn auch nur global auf diesen Staatsvertrag verwiesen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die
Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 15. April 2003