C 87/04
Urteil vom 9. Februar 2005 II. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
W._, 1954, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Hirschlistrasse 3, 5401
Baden, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 16. März 2004)
Sachverhalt:
A. W._, seit 1. Juni 1999 einziger Mitarbeiter und zugleich Geschäftsführer
und Alleinaktionär der Firma D._ AG, meldete sich am 7. Juli 2003 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, nachdem
ihm die Firma seit 1. Januar 2002 aufgrund finanzieller Engpässe keinen Lohn
mehr ausbezahlt und der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich am 4. Juni
2003 den Konkurs über die Firma eröffnet hatte. Mit Verfügung vom 20. August
2003 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen
Leistungsanspruch mangels Erfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 fest.
B. Die von W._ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom
21. Oktober 2003 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden
Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies
(Entscheid vom 16. März 2004).
C. W._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, ihm ab 7. Juli 2003
Arbeitslosentaggelder auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse beantragt sinngemäss, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid
aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 bestätigt wird.
Das Staatsekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt
der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von
Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar.
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 103 lit. a in Verbindung
mit Art. 132 OG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Kein solches Interesse ist gegeben, wenn die Vorinstanz den Anträgen des
Rechtsuchenden vollumfänglich entsprochen hat. In einem solchen Fall ist
er nicht beschwert, weshalb es grundsätzlich an einem prozessual ausreichenden
Interesse an der Weiterverfolgung seiner Begehren vor der Rechtsmittelinstanz
fehlt (BGE 109 V 59 Erw. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 155).
1.2 Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 21. Oktober 2003 und die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
beantragt. Diesem Rechtsbegehren ist vorinstanzlich lediglich in der Weise
entsprochen worden, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautet das Rechtsbegehren auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids (sowie des - die Verfügung vom 30. August 2003
ersetzenden - Einspracheentscheids) und Bejahung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.
Soweit der Beschwerdeführer damit die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen
bestreitet und eine sofortige Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung verlangt,
hat er ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung bzw. Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids, wobei Streitgegenstand die Frage bildet, ob
das kantonale Gericht zu Recht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
hat (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis; unveröffentlichte Urteile U.
vom 11. Februar 1998 [U 262/96] Erw. 1 und C. vom 29. August 1997 [I 143/97],
Erw. 1).
2.
2.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw.
1, je mit Hinweisen) ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich
geändert worden sind, vorbehältlich abweichender Regelungen des AVIG (Art.
2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG) auf den hier zu beurteilenden
Fall anwendbar.
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erfüllung der Beitragszeit
als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs.
1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG [in der bis 30. Juni
2003 und der ab 1. Juli 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 9 Abs. 3 AVIG)
zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz
die Rechtsprechung, wonach die Erfüllung der Beitragszeit nicht nur die effektive
Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gesetzlich vorgeschriebenen
Dauer verlangt, sondern auch, dass der Arbeitgeber der versicherten Person
für diese Beschäftigung tatsächlich Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 Erw.
3a/aa mit Hinweisen; ARV 2004 S. 117 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 113 V 352,
ARV 2002 S. 116 und 2001 S. 228 Erw. 4c). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, das als Beweis für den Lohnfluss selbst unterzeichnete AHV-Lohnblätter
und Steuererklärungen nicht geeignet sind. Fehlen Belege für eine Lohnüberweisung
(Post- oder Bankkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen), ist eine
tatsächlich erfolgte Lohnentrichtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
erstellt (ARV 2004 S. 115).
2.3
2.3.1 Der für die Beitragspflicht und die Bemessung der Beitragszeit relevante
Lohn entspricht dem massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung (Art.
2 Abs. 1 lit. a und b und Art. 3 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 Abs.
2 AHVG). Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt
für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin
und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,
mithin nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich
jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis
bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift
von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 128 V 180 Erw. 3c, 126 V 222
Erw. 4a, 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 7 lit. h AHVV (in
der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 1999
in Kraft stehenden Fassung) gehören zum massgebenden Lohn auch Tantiemen,
feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer
Organe, soweit es sich dabei nicht um Spesenersatz handelt.
2.3.2 Nicht zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören nach der
Rechtsprechung Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. reiner
Kapitalertrag zu betrachten sind. Solche Gewinnausschüttungen werden als
geldwerte Leistungen bezeichnet, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern, ihr selbst oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen
ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter
den gleichen Umständen nicht erbringen würde. Ob eine derartige - nicht durch
geleistete Arbeit und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses übernommene Verantwortung
- gerechtfertigte Vergütung vorliegt, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung
zu beurteilen, wobei deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung nicht
entscheidend, sondern höchstens als Indiz zu werten ist. So können unter
Umständen auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender
Lohn sein, wie dies auf die in Art. 7 lit. h AHVV erwähnten Tantiemen zutrifft
(vgl. zum Ganzen BGE 122 V 179 Erw. 3b, 103 V 3 f. Erw. 2b; ZAK 1989 S. 147
Erw. 2b, 303 Erw. 3b, je mit Hinweisen; Pra 1997 Nr. 96 S. 520 Erw. 4b).
Bei Tantiemen handelt es sich um Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung
im Sinne eines Anteils am ausgewiesenen Reingewinn der Gesellschaft (Art.
677 OR), wobei deren Ausrichtung zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung
zählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR) und nur dann zulässig ist, wenn die Ausrichtung
eines solchen Gewinnanteils in den Statuten vorgesehen ist (Art. 627 Ziff.
2 OR). Nicht wesentlich ist, ob mit der Tantieme zugleich besondere Leistungen
oder Dienste entschädigt werden. Dieser Zweck kann mit der Tantieme verbunden
sein, indem diese normalerweise an Verwaltungsräte als Entgelt für ihre Arbeit
und vermehrte Verantwortlichkeit ausgerichtet wird. Möglich ist aber auch
die Ausschüttung von Gewinnanteilen, ohne dass eine spezielle Dienstleistung
seitens des Empfängers vorliegt oder in einem Ausmass, das den Rahmen eines
entsprechenden Entgelts deutlich sprengt (unveröffentlichtes Urteil S.M.
AG vom 25. Mai 1992 [H 30/90] Erw. 2c; vgl. zum Ganzen auch BGE 91 II 311.
ff. Erw. 10; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil
4C.386/2002 der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2004,
Erw. 3.1).
3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Firma D._ AG dem Beschwerdeführer
während des hier massgebenden Zeitraums von 7. Juli 2001 bis 6. Juli 2003
(Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) lediglich
bis 31. Dezember 2001 eigentlichen Lohn für seine Tätigkeit als Geschäftsführer
auszahlte und er insoweit ab 1. Januar 2002 keine beitragspflichtige und
damit als Beitragszeit anrechenbare Beschäftigung mehr ausübte. Die Beitragszeit
beträgt damit lediglich fünf Monate und fünfundzwanzig Tage, womit die gesetzliche
Mindestdauer nicht erreicht ist. Vorbehalten bleibt der tatsächliche Bezug
anderweitiger, beitragsrechtlich massgebender Zuwendungen. Diesbezüglich
hat das kantonale Gericht dem Argument des Beschwerdeführers, er habe ab
1. Januar 2002 zwecks Rettung der Firma zwar seinen Lohn stunden lassen,
jedoch weiterhin monatlich Verwaltungsratshonorare in der Höhe von Fr. 2000.-
bezogen, mit Blick auf Art. 7 lit. h AHVV und die hierzu ergangene Rechtsprechung
(vgl. Erw. 2.3.2 hievor) zu Recht Rechtserheblichkeit zuerkannt. Nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, ist indessen
aufgrund der Aktenlage nicht hinlänglich erstellt, ob und gegebenfalls in
welcher Höhe die behaupteten Zuwendungen ab 1. Januar 2002 tatsächlich geleistet
wurden, weshalb in diesem Punkt die Notwendigkeit zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen
mit der Vorinstanz zu bejahen ist. Dabei ist letztlich nicht entscheidend,
ob die vom Beschwerdeführer angeblich über den 31. Dezember 2001 hinaus (monatlich)
bezogenen Entgelte zuvor jeweils als Lohnbestandteil für die Tätigkeit als
Firmenchef abgerechnet oder aber zusätzlich als spezifisches Verwaltungsratshonorar
im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV (vgl. Erw. 2.3. hievor) ausbezahlt worden
waren, zumal sie in beiden Fällen massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs.
2 AHVG darstellen und ALV-Beitragszeiten zu generieren vermögen. Ausschlaggebend
ist, ob - unter Berücksichtigung der in ARV 2004 S. 115 ff. dargelegten Beweisgrundsätze
(vgl. Erw. 2.2. hievor) - solche in Bezug zum Arbeitsverhältnis stehenden
Zuwendungen (auch) ab Januar 2002 tatsächlich flossen.
3.2 Die sachbezogenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränken
sich auf die Behauptung, die im Bruttolohn jeweils enthalten gewesenen Verwaltungsratshonorare
von monatlich je Fr. 2000.- seien für das Jahr 2002 "effektiv mit den restlichen
liquiden Mitteln cash ausbezahlt worden". Belege hierfür liegen indessen
keine vor. Gegenüber dem Konkursamt hat der Beschwerdeführer sodann die Frage,
ob "Vergütungen an die Verwaltungsrats-Mitglieder ausgerichtet worden" seien,
verneint. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung
bleibt der Sachverhalt damit in einem rechtserheblichen Punkt unklar, wenn
nicht widersprüchlich, weshalb die Vorinstanz die Sache zu Recht zur ergänzenden
Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2005