C 88/02
Urteil vom 17. Dezember 2002 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
Hadorn
F._, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-anwalt Jürg Leimbacher,
Marktgasse 18, 8180 Bülach,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse
32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 8. März 2002)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 23. Februar 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch von F._ (geb. 1940) auf Arbeitslosenentschädigung
ab 27. November 2000.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. März 2002 ab.
C. F._ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung beantragen. Das AWA und das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften
zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie
die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist folgendes: Üben Versicherte während
ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die
Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit
ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Dies ist nicht
der Fall, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbstständige
Erwerbstätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch
zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden könnte,
die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen
scheint (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b mit Hinweisen, 1998 Nr. 32 S. 177 Erw. 4a).
Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der
Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329
Erw. 3c; ARV 2002 S. 55 Erw. 2b mit Hinweisen). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht
ist es zwar zu vereinbaren, dass Arbeitslose sich auch um Möglichkeiten zum
Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsehen. Unterlassen sie es aber im
Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, liegt Vermittlungsunfähigkeit
vor, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Die Arbeitslosenversicherung
bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor
bzw. unmittelbar nach der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in der Regel
kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, gehört typischerweise
zu derartigen, nicht versicherten Risiken (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b, 2000 Nr.
5 S. 26 Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw. 3c). Das an sich achtenswerte Verhalten
eines Versicherten, die Arbeitslosigkeit mit selbstständiger Erwerbstätigkeit
zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint
werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so
weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit
nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b, 1996/97 Nr. 36
S. 203 Erw. 3). Als selbstständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann
nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten
in Frage (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, N. 342 S. 129 mit
Hinweis auf SVR 1998 AlV Nr. 10 Erw. 3).
2.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz verneinten den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 27. November 2000, an welchem Tag die Beschwerdeführerin sich zur Arbeitsvermittlung
angemeldet habe, mit der Begründung, die Versicherte habe inzwischen eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Auch wenn diese Arbeit vorderhand
keine bedeutenden Einkünfte gebracht habe, sei es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung,
die fehlenden Einkommen während derartiger Startphasen mit der Ausrichtung
von normalen Taggeldern zu überbrücken. Anders wäre höchstens zu entscheiden,
wenn die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv
aufgeben würde, was sie jedoch nicht getan habe. Demgegenüber lässt die Versicherte
geltend machen, sie habe stets nur halbtags gearbeitet. Über ihre Freizeit
könne sie nach Gutdünken verfügen. Die selbstständige Tätigkeit beanspruche
sie nur in geringem Ausmass, so dass sie daneben jederzeit für eine Arbeitnehmertätigkeit
mit einem Pensum von 50 % zur Verfügung stehe. Sie habe denn auch zahllose
Arbeitsbemühungen vorgenommen und im Mai 2001 eine 50%-ige Anstellung gefunden.
2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 16. September
2000 eine Zwei-Zimmer-Wohnung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
auf dem Gebiet der Fusszonenreflexmassage gemietet hat. Eine Kündigung des
Mietvertrages war frühestens auf 30. September 2001 möglich. Zudem investierte
die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Beratungsgespräch vom 23.
Januar 2001 rund Fr. 25'000.- bis 30'000.- in die Anschaffung des nötigen
Materials. Ab 1. November 2000 war sie bei der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich als hauptberuflich selbstständig Erwerbende ohne Arbeitnehmer angeschlossen.
Ein Gesuch vom 23. Oktober 2000 um besondere Taggelder im Sinne von Art.
71a Abs. 1 AVIG wurde mit Verfügung vom 6. November 2000 mit der Begründung
abgewiesen, dass die Planungsphase bereits abgeschlossen sei. Am 23. und
24. November 2000 besuchte die Beschwerdeführerin einen Kurs zum Thema Fussmassage.
Am 27. November 2000 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Dabei gab sie an, sich der Arbeitsvermittlung für ein Pensum von 50 %
zur Verfügung zu halten. Im November und Dezember 2000 sowie Januar 2001
arbeitete die Beschwerdeführerin während je zwei Stunden im Monat selbstständig.
Ab Dezember 2000 finden sich zahlreiche schriftliche Bewerbungen auf Teilzeitstellen
mit einem Pensum von 50 %. Am 14. Mai 2001 trat sie eine Halbtagesstelle
an.
2.3 Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ursprünglich beabsichtigt hat, sich selbstständig zu machen. Sie hat erhebliche
finanzielle Mittel investiert, einen Kurs besucht, sich bei der AHV als hauptberuflich
selbstständig Erwerbende angemeldet, ein Lokal auf eine Mindestdauer von
einem Jahr gemietet und ein Gesuch um besondere Taggelder gestellt. Für die
Monate Oktober und November 2000 sind denn auch keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen.
Es ging der Beschwerdeführerin um den Aufbau ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit
und nicht bloss um die Ausübung eines selbstständigen Zwischenverdienstes.
Im Lichte der Rechtsprechung (ARV 2000 Nr. 5 S. 26, Nr. 37 S. 197) ist ihr
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis Ende November 2000 zu verneinen.
Es kann auf den insoweit zutreffenden kantonalen Entscheid verwiesen werden.
2.4
2.4.1 Anders sieht es hingegen ab Dezember 2000 aus. Die Beschwerdeführerin
hat mit ihren zahlreichen schriftlichen Bewerbungen auf Inserate bewiesen,
dass es ihr ernsthaft um das Finden einer Halbtagesstelle ging. Zwar ist
richtig, dass die Arbeitslosenversicherung nicht dazu dient, die in der Startphase
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmässig fehlenden Einkünfte zu
ersetzen. Dies schliesst jedoch, wie die Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) zeigt,
nicht unter allen Umständen aus, dass eine arbeitslose Person sich auch um
Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht, ohne zugleich
vermittlungsunfähig zu werden. Dies gilt auch für eine an sich auf Dauer
angelegte selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen
Erwerbstätigkeit ist nur insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit
in Frage stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung,
bei deren Vorliegen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, ein Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung von Vornherein ausgeschlossen wäre. Massgebendes
Kriterium für diesen Anspruch ist die Vermittlungsfähigkeit.
2.4.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einerseits
intensiv Stellen gesucht hat, und anderseits in der selbstständigen Tätigkeit
mit bloss zwei Stunden im Monat äusserst gering ausgelastet war. Sie konnte
zudem den Empfang ihrer Kundschaft problemlos so organisieren, dass sie daneben
eine Teilzeitanstellung versehen konnte. Unter solchen Umständen lässt sich
ihre Vermittlungsfähigkeit für eine Arbeitnehmertätigkeit mit einem Pensum
von 50 % nicht verneinen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen,
damit sie prüfe, ob ab Dezember 2000 die übrigen Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind. Gegebenenfalls wird
sie die entsprechenden Leistungen ausrichten.
3. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Da die Beschwerdeführerin
materiell nahezu vollständig obsiegt, hat sie Anspruch auf eine ungekürzte
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren unterlag, sprach ihr die Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung besteht kein bundesrechtlicher Anspruch
im Sinne von Art. 104 lit. a OG auf Parteientschädigung (vgl. Art. 103 AVIG),
weshalb es nicht Sache des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist, die
Vorinstanz zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu verpflichten.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Möglichkeit, beim kantonalen Gericht
einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März
2002 und die Verfügung des AWA des Kantons Zürich vom 23. Februar 2001 aufgehoben
werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführer
in für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse der GBI, Sektion Amt und Limmattal, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 17. Dezember 2002