C 9/02
Urteil vom 19. November 2002 IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Riedi Hunold
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9100 Herisau,
Beschwerdeführerin,
gegen
T._, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Hedi Mérillat-Holenstein,
Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 19. September 2001)
Sachverhalt:
A. Mit Anmeldung vom 3. Februar 1996 ersuchte T._ (geboren 1963) um Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse)
lehnte sein Begehren mit Verfügung vom 1. Juli 1996 ab, da der erste Vertrag
mit seinem Arbeitgeber, dem Verein X._ (nachfolgend: Verein), vom 25. März
1995 simuliert und gestützt auf den zweiten Arbeitsvertrag vom 24. Juli 1995
die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit nicht erfüllt
sei. Mit Entscheid vom 1. Juli 1997 bestätigte die Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Volkswirtschaftsdirektion)
diese Verfügung. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. März 1998 ab. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Mai 2000 (C 185/98)
auf, indem es den Arbeitsvertrag vom 25. März 1995 als gültig und somit die
Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit als erfüllt betrachtete,
und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese über den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
B. Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 0.- fest,
indem sie auf den effektiv bezogenen und nicht den vertraglich vereinbarten
Lohn abstellte (Verfügung vom 3. Januar 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde
hiess die Volkswirtschaftsdirektion teilweise gut und erhöhte den versicherten
Verdienst auf Fr. 2832.- (Entscheid vom 20. März 2001).
C. Auf Beschwerde hin setzte das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden
den versicherten Verdienst auf Fr. 8750.- bzw. auf das gesetzliche Maximum
von Fr. 8100.- fest (Entscheid vom 19. September 2001).
D. Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und jener der Volkswirtschaftsdirektion
vom 20. März 2001 zu bestätigen.
T._ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Sowohl die
Volkswirtschaftsdirektion als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten
auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1
AVIG ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von
dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo
ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit
nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann.
Dabei fällt nicht nur die subjektive Absicht einer Gesetzesumgehung, sondern
auch die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr in
Betracht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil V.
vom 5. Juni 2002, C 180/01, Erw. 3a/aa und 3b mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hat den effektiv bezogenen Verdienst unter Berücksichtigung
des vom Verein ausbezahlten Lohnes von insgesamt Fr. 23'000.- netto bzw.
Fr. 26'147.05 brutto sowie des vom Betreibungsamt ausbezahlten Anteils an
fälligen Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 23'025.80 berechnet. Zudem verneinte
sie die Missbräuchlichkeit des vertraglich vereinbarten Einkommens von Fr.
8750.-, da dieses vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(nachfolgend: BIGA), welches den vom Verein durchgeführten Kurs prüfte und
dessen Finanzierung (vorerst) zusagte, anerkannt wurde und nur infolge der
finanziellen Schwierigkeiten des Vereins (nach Rückzug der Finanzierungszusage
durch das BIGA) nicht zur Auszahlung gelangte. Nachdem dieses Arbeitsentgelt
über dem vorgesehenen Höchstbetrag liege, sei der versicherte Verdienst auf
das gesetzliche Maximum von Fr. 8100.- festzusetzen.
Die Arbeitslosenkasse rügt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die
Gefahr missbräuchlicher Absprachen des vereinbarten Lohnes gross sei, da
der Versicherte die Arbeitsverträge gleichzeitig als Arbeitnehmer sowie in
seiner Funktion als Vereinspräsident als Arbeitgeber zusammen mit seiner
als Aktuarin fungierenden Ehefrau unterzeichnet habe. Der vereinbarte Lohn
sei nie zur Auszahlung gelangt, selbst nicht in einem Zeitpunkt, als noch
Aussicht auf Verwirklichung des Kurses bestanden habe. Der vorliegende Fall
sei auch nicht mit dem von der Vorinstanz angeführten Urteil P. vom 31. Mai
1994 (C 14/94) zu vergleichen; denn dort habe ein langjähriges Arbeitsverhältnis
bestanden, bei welchem der Lohn nie bestritten gewesen und nur infolge späterer
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuletzt nicht mehr ausbezahlt worden
sei. Die von der Vorinstanz beigezogenen Akten der beiden anderen Angestellten
des Vereins seien insofern nicht vergleichbar, als es bei der dortigen Berechnung
nicht um den versicherten Verdienst, sondern um die Berechnung des Anspruchs
auf Insolvenzentschädigung gehe. Zudem erscheine angesichts der viel tieferen
vereinbarten Löhne dieser Mitarbeiter sowie von deren fehlenden Einflussnahme
auf den Verein eine Missbrauchsgefahr nicht gegeben. Auch könne entgegen
der Vorinstanz die Zahlung des Betreibungsamtes nicht berücksichtigt werden,
da diesem keine Befugnis zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Lohnforderungen
zugestanden habe.
3. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist nunmehr unbestritten,
dass der versicherte Verdienst gemäss Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion
zumindest Fr. 2832.- beträgt; streitig ist jedoch, ob dieser nicht höher
anzusetzen ist.
4.
4.1 Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes ist, wie in Erw. 1 dargelegt,
grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Der Begriff des
versicherten Verdienstes orientiert sich dabei am massgebenden Lohn gemäss
Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 365 Erw. 4b; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel
1998, Rz 301 ff. mit weiteren Hinweisen). Als massgebender Lohn im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; es gehören demnach
sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers dazu, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis
zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst
worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen
(BGE 126 V 222 Erw. 4a mit Hinweisen). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn
vom Arbeitgeber selbst oder von einem Dritten ausbezahlt wird (vgl. etwa
ZAK 1987 S. 32 Erw. 2b). In diesem Sinne stellen denn auch Konkursdividenden,
welche dem Arbeitnehmer gestützt auf das Arbeitsverhältnis zufliessen, massgebenden
Lohn dar (BGE 102 V 157 Erw. b; vgl. auch BGE 123 V 10 Erw. 4b und 107 V
199 Erw. 2). Im Urteil P. vom 31. Mai 1994, C 14/94, wurde lediglich festgehalten,
dass die Zahlung des Konkursamtes nicht dem höheren, normalerweise bezogenen
Entgelt entspreche, und auf diesen höheren, vertraglich vereinbarten Lohn
abgestellt. Nach dem Gesagten gehören demnach auch Zahlungen des Betreibungs-
oder Konkursamtes, welche in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet
werden, zum versicherten Verdienst.
4.2 Entgegen den Ausführungen der Arbeitslosenkasse ist somit bei der Ermittlung
des versicherten Verdienstes nebst den vom Verein veranlassten Zahlungen
auch die Abschlagszahlung des Betreibungsamtes in der Betreibung des Beschwerdegegners
gegen den Verein im Rahmen der ausstehenden Löhne zu berücksichtigen. Das
kantonale Gericht hat demnach zu Recht die effektiv erhaltenen Beträge von
Fr. 5'326.- (= [Fr. 26'147.05 + Fr. 23'025.80] : 9.233 Monate) bei der Festsetzung
des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
5. Der Vorinstanz kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit sie den vertraglich
vereinbarten Lohnanspruch als massgebend betrachtet. Zwar ist der Einwand
der Arbeitslosenkasse, wonach seitens des Vereins der Versicherte sowie seine
Ehefrau den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, unzutreffend, da nicht dessen
Ehefrau (S._), sondern dessen Schwester (U._) als Aktuarin des Vereins amtete.
Auch führt der Beschwerdegegner richtigerweise an, dass der vertraglich vereinbarte
Lohn vom BIGA im Rahmen des Kostengutspracheverfahrens nach Art. 62 ff. AVIG
nicht beanstandet wurde und die Löhne der zwei übrigen Mitarbeiter lediglich
Teilzeitpensen entschädigten, sich jedoch aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum
und unter Einbezug der Führungsfunktion des Versicherten in vergleichbarer
Höhe bewegten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich der mit dem Beschwerdegegner
vereinbarte Lohn angesichts seiner Ausbildung und der bei Vertragsunterzeichnung
noch nicht gesicherten Finanzierung des Kurses auf einem sehr hohen Niveau
bewegt, wenn auch nicht ein Selbstkontrahieren im engeren Sinne, so doch
ein Vertragsschluss unter Familienmitgliedern vorliegt, das BIGA die vom
Verein vereinbarten Löhne nicht eigentlich überprüfte, sondern lediglich
im Rahmen des Budgetpostens "Besoldung Kursleitung und Lehrkräfte" einen
Gesamtbetrag genehmigte und das BIGA auch bereits in der Finanzierungszusage
das Budget des Vereins um mehr als die Hälfte kürzte. Hinzu kommt, dass das
vereinbarte Arbeitsentgelt in Abweichung vom vorinstanzlich angeführten Fall
P. vom 31. Mai 1994 (C 14/94) sowie den von der Rechtsprechung aufgestellten
Anforderungen (Erw. 1 hievor) nicht regelmässig und über längere Zeit zur
Auszahlung gelangte und bezüglich der Lohnhöhe unter objektivem Gesichtswinkel
ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Gründen hat es
bei der Massgeblichkeit der effektiv ausbezahlten Lohnbetreffnisse sein Bewenden.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind
gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Arbeitslosenkasse dem
Beschwerdegegner im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 156 Abs. 1 OG).
6.3 Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 135 in Verbindung
mit Art. 152 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig, das Verfahren nicht vom
Beschwerdegegner zu vertreten ist und die Verbeiständung geboten war (BGE
125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. September
2001, der Einspracheentscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell
Ausserrhoden vom 20. März 2001 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des
Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Januar 2001 aufgehoben und es wird
festgestellt, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdegegners Fr. 5'326.-
beträgt.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdegegner
für das Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
Hedi Mérillat-Holenstein für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. November 2002