C 90/00
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber
Hadorn
Urteil vom 9. März 2001
in Sachen
H._, 1936, Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 38, Aarau,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
Mit Verfügungen vom 29. Oktober und 15. November 1999 verneinte die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Anspruch von H._ (geb. 1936) auf
Kompensationszahlungen für den Monat September 1999 bzw. für die Periode
von Oktober 1999 bis Mai 2000. Die zwei dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu einem einzigen Verfahren und
wies sie mit Entscheid vom 15. Februar 2000 ab.
H._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die
Berechnung der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung seit Dezember 1998
sei zu korrigieren. Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen
lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der zwei Verwaltungsverfügungen war einzig die Frage, ob der
Beschwerdeführer in den Monaten September 1999 bzw. Oktober 1999 bis Mai
2000 Anspruch auf Kompensationszahlungen hat. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird erstmals verlangt, die seit Dezember 1998 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung
sei neu zu berechnen. Bezüglich der Periode Dezember 1998 bis September 1999
kann jedoch mangels anfechtbarer Verfügung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht eingetreten werden.
2. Der Beschwerdeführer arbeitete bis Ende September 1996 vollzeitlich bei
der A._ AG. Hernach bot ihm die Firma bis zur vorzeitigen Pensionierung mit
vollendetem 62. Altersjahr (November 1998) eine Weiterbeschäftigung zu 50%
an. Dabei erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 2708.35
im Monat (oder Fr. 2500.x 13), welchen er als Zwischenverdienst abrechnete.
Zusätzlich erhielt er monatlich Fr. 2502.-- an Altersleistungen von der Pensionskasse.
Mit Vertrag vom 10. Juni 1998 verlängerte die Firma die Anstellung zu 50%
bei gleichem Lohn bis 31. Mai 2000. Gestützt auf die seit 1. September 1999
gültige Fassung von Art. 18 Abs. 4 AVIG, wonach Altersleistungen der beruflichen
Vorsorge von den Arbeitslosenentschädigungen abzuziehen sind, kam die Verwaltung
zum Ergebnis, dass ab September 1999 bzw. von Oktober 1999 bis Mai 2000 kein
Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe. Der Beschwerdeführer
macht hiegegen geltend, die Pensionskassenleistung von Fr. 2502.-- im Monat
bestehe einerseits aus einer Altersrente der Pensionskasse von Fr. 1502.--
und anderseits aus einer freiwilligen Zahlung von Fr. 1000.-, welche die
Arbeitgeberfirma über die Pensionskasse ausrichte. Freiwillige Zahlungen
des Arbeitgebers dürften aber nicht in die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
einbezogen werden, weshalb sein Taggeldanspruch entsprechend zu korrigieren
sei.
3.a) Laut Art. 18 Abs. 4 AVIG (in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung)
werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach
Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (d.h. Arbeitslosenentschädigung sowie Entschädigungen
für die Teilnahme an Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen) abgezogen.
Als Altersleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 AVIG gelten gemäss Art.
32 AVIV (ebenfalls in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung) Leistungen
der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei
Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung
ein Anspruch erworben wurde.
b) Die Rechtsprechung hat sich bereits zu Fällen geäussert, in welchen Leistungen
der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge zugleich an die
selbe Person ausgerichtet wurden. Erhält ein vorzeitig Pensionierter Kapitalabfindungen
gemäss BVG und beantragt hierauf Arbeitslosenentschädigung, ist das ausgerichtete
Kapital vollumfänglich zur Ermittlung einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung
heranzuziehen. Ebenso sind Vorruhestandsleistungen bei der Taggeldhöhe in
gleicher Weise zu berücksichtigen wie Zwischenverdienste (SVR 2000 AlV Nr.
7 S. 21 Erw. 5b). Sinn dieser Regelung ist, Überentschädigungen aus dem Zusammenfliessen
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit solchen nach BVG zu verhindern
(vgl. Art. 99 Abs. 1 AVIG). Im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 5. September
1996 (C 267/95) qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
von der Arbeitgeberfirma einem vorzeitig Pensionierten ausgerichtete Entschädigung
als Lohn, da sie zur Deckung des durch die vorzeitige Pensionierung entstehenden
Lohnausfalls bzw. des Risikos der Arbeitslosigkeit diene, nicht aber zur
Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod. Daher komme ihr kein Vorsorgecharakter
zu, womit sie bei der Bestimmung der dem vorzeitig Pensionierten zustehenden
Arbeitslosenentschädigung voll zu berücksichtigen war.
c) Zwar ergingen diese Urteile vor dem Inkrafttreten des 4. Absatzes von
Art. 18 AVIG und unter der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung von Art.
32 AVIV, wonach das Taggeld von vorzeitig pensionierten Versicherten zusammen
mit den Altersleistungen und einem allfälligen Zwischenverdienst den letzten
versicherten Verdienst vor der Pensionierung nicht übersteigen durfte. Die
in den vorstehend zitierten Entscheiden enthaltenen Aussagen haben jedoch
ihre Gültigkeit trotz der seither geänderten, hier anwendbaren Bestimmungen
nicht verloren. Damals wie heute ging es dem Gesetzgeber darum, Überentschädigungen
zu verhindern (Art. 99 Abs. 1 AVIG war zur Zeit der erwähnten Urteile bereits
in Kraft). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Leistungen anderer Versicherungen
grundsätzlich an solche der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden.
4. Im Lichte dieser Regelungen haben Verwaltung und Vorinstanz die von der
Firma über die Pensionskasse dem Beschwerdeführer ausgerichtete freiwillige
Ausrichtung von Fr. 1000.-- richtigerweise in die Berechnung des Anspruchs
auf Kompensationsleistungen einbezogen. Die Ausrichtung dieses Betrages erfüllt
unter den Umständen des vorliegenden Falles die selbe Funktion wie die im
erwähnten Urteil B. genannte Kapitalzahlung: Sie dient in erster Linie der
Deckung des durch die vorzeitige Pensionierung entstandenen Lohnverlustes
und des Risikos der Arbeitslosigkeit. Dies geht besonders aus Ziffer 4 der
Vereinbarung vom 24. Oktober 1996 hervor, wonach die Höhe der Leistungen
neu festgelegt wird, falls der Beschwerdeführer eine neue oder zusätzliche
Stelle finden sollte, und der hiebei angefügten Verpflichtung, den allfälligen
Antritt einer neuen Tätigkeit sofort zu melden. Würde die freiwillige Leistung
bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Kompensationszahlungen
ausgeklammert, träte eine vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollte Überentschädigung
ein. Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine solche zu
rechtfertigen vermöchte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, dem Industrie-, Gewerbeund Arbeitsamt des Kantons Aargau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 9. März 2001