C 90/02
Urteil vom 14. April 2005 IV. Kammer
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber
Grunder
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,
gegen
S._, 1946, Beschwerdegegnerin
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 27. Februar 2002)
Sachverhalt:
A. Die 1946 geborene S._ bezog ab 1. April 2001 Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 25. September 2001 stellte sie die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland (nachfolgend: Kasse) wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht
für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte habe auf den Formularen
"Angaben der versicherten Person" vom 10. Mai, 30. Mai und 26. Juni 2001
die Frage nach der Erzielung eines Zwischenverdienstes während der Kontrollperioden
April, Mai und Juni wahrheitswidrig verneint. Mit zwei weiteren Verfügungen
vom 18. und 27. September 2001 forderte die Kasse Beträge in Höhe von Fr.
6'707.70 (auf Grund des Zwischenverdienstes zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung)
und Fr. 8'272.05 (entsprechend den 35 Einstellungstagen) zurück.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Basel-Landschaft unter Aufhebung der Verfügungen vom 25. und 27.
September 2001 gut. Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 18. September
2001 wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 27. Februar 2002).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse, bezüglich der Verfügungen
vom 25. und 27. September 2001 sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
S._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht eine
Entschädigung für das vor- und letztinstanzliche Verfahren geltend. Das Staatssekretariat
für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht
zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind auch Bestimmungen im Bereiche der Arbeitslosenversicherung geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 25. und 27. September
2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt,
wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen
Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig
ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus
aber auch schon gegeben, wenn die Person ihre Pflichten gemäss Art. 96 Abs.
1 und 2 AVIG verletzt. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung müssen die Leistungsempfänger
den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange der Versicherte
Leistungen bezieht, muss er auf Grund von Art. 96 Abs. 2 AVIG der Kasse überdies
unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die
Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder-
oder Ausbildungszulagen betreffen könnte sowie Änderungen des erzielten Verdienstes
oder Zwischenverdienstes. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e
AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger
Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich
ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der
Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 Erw.
1b mit Hinweis).
2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage
bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs.
2 AVIV).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auskunfts- und
Meldepflicht verletzt hat und daher in der Anspruchsberechtigung zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2001
mit der Eingliederungsstätte X._ eine mündliche Vereinbarung getroffen hatte,
wonach sie ihre Arbeitskraft nach Bedarf und stundenweise bis Ende Juni zur
Verfügung stellen würde. Es ging darum, dass die Beschwerdegegnerin ihren
ad interim eingesetzten, in der Sache unerfahrenen Nachfolger bei der Einarbeitung
unterstützen und insbesondere bei der Erstellung der Abrechnung für das Bundesamt
für Sozialversicherung, die Ende Juni eingereicht werden musste, behilflich
sein sollte. Daraufhin war die Versicherte während 38 Stunden im April, 52,5
im Mai und 70 Stunden im Juni im Betrieb der Eingliederungsstätte X._ tätig.
Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" der Monate April bis
Juni 2001 hatte sie die Fragen, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern
gearbeitet oder ob sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte,
verneint.
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe zwar der Arbeitslosenkasse
den bei der ehemaligen Arbeitgeberin in den Monaten April bis Juni 2001 erzielten,
aber erst im August 2001 ausbezahlten Zwischenverdienst auf den jeweiligen
Kontrollausweisen nicht angegeben. Nachdem sie frühestens Ende Juni 2001
mit der Abgeltung ihrer Leistungen habe rechnen dürfen, habe sie die Formulare
hinsichtlich der Frage nach einer Beschäftigung korrekt ausgefüllt. Nach
Treu und Glauben habe sie davon ausgehen dürfen, dass nur eine entgeltliche
Arbeitstätigkeit anzugeben sei. Dies gehe einerseits aus dem klein gedruckten
Zusatz zur entsprechenden Frage hervor, wonach allfällige Bescheinigungen
über den Zwischenverdienst und vorhandene Lohnabrechnungen einzureichen seien,
andererseits erscheine es allgemein als schlüssig und nachvollziehbar, dass
im Zusammenhang mit einer fortdauernden Beschäftigung nicht die Arbeit an
sich, sondern vielmehr der dadurch erzielte Verdienst von Bedeutung sei.
Eine restriktivere Auslegung widerspräche Sinn und Zweck der einzuholenden
Auskunft und wäre als überspitzter Formalismus abzulehnen. Daher erfülle
das Verhalten der Beschwerdegegnerin den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit.
e AVIG nicht.
3.3 Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Es liegt kein Sachverhalt
vor, der unter dem Gesichtspunkt des überspitzten Formalismus, der eine besondere
Form der Rechtsverweigerung ist (Art. 29 Abs. 1 BV; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 120 V 417 Erw. 4b), geprüft
werden könnte. Streitgegenstand ist allein die Verletzung der Auskunfts-
und Meldepflicht, mithin ein fehlerhaftes Verhalten der Versicherten. Sodann
findet sich weder in den Akten ein Anhaltspunkt, noch wurde dies von der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass sie auf Grund einer behördlichen
Auskunft oder Zusicherung die während der Kontrollperioden April bis Juni
2001 ausgeübte Beschäftigung nicht angegeben bzw. nicht gemeldet hat, weshalb
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung nach dem in Art. 9 BV verankerten
Grundsatz von Treu und Glauben nicht geboten ist (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126
II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; je mit Hinweisen). Des Weiteren
übersieht die Vorinstanz dass der Zweck der Auskunfts- und Meldepflicht darin
besteht, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung
vorzubeugen (ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d; vgl. auch Gerhards, Kommentar
zum AVIG, Band I, 1987, N. 27 zu aArt. 24 - 25, S. 312). Die Kasse muss beurteilen
können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einem Versicherten Anspruch
auf Leistungen zusteht. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden,
dass auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht
versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt
bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden ist, da die diesbezügliche rechtliche
Qualifikation der Verwaltung obliegt (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom
19. Mai 1988, C 49/87). Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherte
freiwillig, aus reiner Gefälligkeit oder anderen Motiven, unentgeltlich Arbeit
leistet, wobei die Verwaltung alsdann zu prüfen hat, ob die (unentgeltliche)
Tätigkeit einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG gleichzusetzen
ist, die in der Regel nur gegen Bezahlung ausgeführt wird (Art. 322 Abs.
1 und Art. 394 Abs. 3 OR). In einem solchen Fall ist allerdings der Anspruch
bei falscher Auskunft bzw. unterbliebener Meldung nicht auf Grund von Art.
30 Abs. 1 lit. e AVIG, sondern nach lit. b einzustellen, wonach zu Lasten
der Versicherung auf Lohn- und Entschädigungsansprüche nicht verzichtet werden
darf (ARV 2000 Nr. 32 S. 169 ff.). Daher ist sowohl der Einwand der Beschwerdegegnerin,
sie habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gefälligkeit und Loyalität
gegenüber der Eingliederungsstätte X._ unentgeltlich Leistungen erbringen
wollen, als auch das Vorbringen, die Auszahlung der Entschädigung sei erst
nach den Kontrollperioden erfolgt, weshalb sie darüber während der Monate
April bis Juni keine Auskunft habe geben bzw. keine Meldung habe erstatten
müssen, nicht stichhaltig. Es steht fest, dass die Versicherte spätestens
im Mai 2001, als ein erheblich umfangreicherer Einsatz ihrer Arbeitskraft
absehbar wurde, ihre Leistungen nicht mehr unentgeltlich zur Verfügung stellte.
Daher hat die Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
zu Recht auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG abgestützt.
4. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Kasse verfügte Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 35 Tagen, die im unteren Bereich
des schweren Verschuldens (31 bis 60 Tage) liegt, angemessen ist. Die Beschwerdeführerin
hat die von der Kasse verlangten Auskünfte während mindestens drei Kontrollperioden
wahrheitswidrig falsch beantwortet. Auch nachdem sie von der Höhe der Abgeltung
ihrer Arbeitstätigkeit Ende Juni Kenntnis erhalten hatte, unterliess sie
es, ihrer Meldepflicht zu genügen und die Kasse zu benachrichtigen. Sodann
ist nicht zu übersehen, dass die Versicherte bereits mit Verfügung vom 17.
Mai 2001 in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 12 Tagen gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (selbstverschuldete Arbeitslosigkeit) eingestellt
wurde, weshalb von Gesetzes wegen die Einstellungsdauer erhöht werden muss
(Art. 45 Abs. 2bis AVIV). Unter diesen Umständen hat die Arbeitslosenkasse
weder das ihr im Rahmen der Verwaltungspraxis zustehende Ermessen missbraucht
(Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG), noch den Verschuldensmassstab
unangemessen gehandhabt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 132
lit. a OG; vgl. BGE 116 Ib 356 Erw. 2b und 114 V 316 Erw. 5a).
5. Nach dem Gesagten ist entgegen dem vorinstanzlichen Ergebnis die Verfügung
der Kasse vom 25. September 2001, mit welcher die Beschwerdegegnerin in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde, zu
schützen. Was die Rückforderungsverfügung vom 27. September 2001 anbelangt,
musste das kantonale Gericht, da es die Einstellungsverfügung aufhob, nicht
prüfen, ob die praxisgemäss erforderlichen Rückkommensvoraussetzungen nach
Art. 95 AVIG (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen) vorliegen. Dies ist entsprechend
dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens nun erforderlich. Wegen des
Grundsatzes der Zweistufigkeit des Beschwerdeverfahrens in sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsstreitigkeiten (BGE 102 V 183 f. Erw. 2; SVR 2003 IV Nr. 13 S. 39
Erw. 3) ist es dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verwehrt, diese Frage
als zweite und letzte Instanz erstmals zu beurteilen. Die Sache ist daher
in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin verlangt für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung. Praxisgemäss wird einer Partei, die in
eigener Sache ohne anwaltliche Vertretung prozessiert, für ihren Arbeitsaufwand
nur unter besonderen Umständen eine Parteientschädigung zugesprochen (BGE
110 V 134 Erw. 4d und 136 Erw. 7). Die Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt
sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe
Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis
zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung)
sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin
anwaltlich beraten liess und dafür ein Honorar zu bezahlen hat, rechtfertigt
die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht, zumal die letztinstanzliche
Vernehmlassung inhaltlich weitgehend den vorinstanzlichen Rechtsschriften
entspricht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
vom 27. Februar 2002, soweit die Verfügungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
vom 25. und 27. September 2001 betreffend, aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie über die kantonale Beschwerde gegen
die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 27. September
2001 neu entscheide.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. April 2005