C 90/06
Urteil vom 7. August 2006 IV. Kammer
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Schön; Gerichtsschreiberin Hofer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000
St. Gallen, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für
Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
gegen
M._, 1967, Beschwerdegegner
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 6. Februar 2006)
Sachverhalt:
A. Der 1967 geborene M._ stellte am 18. Januar 2005 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 7. April 2005 und 20.
Mai 2005 teilte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St.
Gallen mit, dass die für die Kontrollperioden März und April
2005 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen als ungenügend
betrachtet werden müssten und sie beabsichtige, ihn aus diesem
Grund ab 1. April 2005 für vier Tage und ab 1. Mai 2005 für
acht Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Gleichzeitig gab
sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon M._ Gebrauch machte. In
der Folge stellte ihn das RAV mit Verfügungen vom 20. Juni 2005
für je drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese
Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Juni
2005 teilte das RAV M._ mit, dass auch die Bemühungen für den
Monat Mai 2005 ungenügend seien, weshalb es beabsichtige, ihn ab
1. Juni 2005 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung
einzustellen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 wurde er alsdann
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode
Mai 2005 ab 1. Juni 2005 für sechs Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies
das RAV mit Entscheid vom 15. Juli 2005 ab. Am 25. Juli 2005 erliess es
eine weitere Verfügung, mit welcher es M._ aufgrund mangelnder
Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juni 2005 mit Wirkung ab
1. Juli 2005 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte,
nachdem es ihm zuvor mit Schreiben vom 7. Juli 2005 Gelegenheit zur
Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung gegeben hatte. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache wies das RAV mit Entscheid vom
31. August 2005 ebenfalls ab.
B. M._ erhob am 18. August 2005 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 und am 3. Oktober 2005 gegen
jenen vom 31. August 2005. Das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen vereinigte die Verfahren und hiess mit Entscheid vom 6. Februar
2006 die Beschwerden teilweise gut, hob die angefochtenen
Einspracheentscheide auf und reduzierte die Dauer der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung mit Wirkung ab 1. Juni 2005 auf drei Tage und
jene ab 1. Juli 2005 auf sechs Tage.
C. Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 15. Juli 2005
und vom 31. August 2005 seien zu bestätigen. Weder M._ noch das
Staatssekretariat für Wirtschaft lassen sich vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist
er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb
seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen
können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die
Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von
Bedeutung (BGE 112 V 217 Erw. 1b mit Hinweisen). Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und
beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45
Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 45 Abs. 2bis AVIV ist die
Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen, wenn der Versicherte
innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in
seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
2. Aufgrund der Akten hat der Beschwerdegegner den
Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt,
weshalb ihn die Verwaltung zu Recht in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der
Vorinstanz auf drei Tage mit Wirkung ab 1. Juni 2005 und auf sechs Tage
mit Wirkung ab 1. Juli 2005 reduzierte Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung im Sinne des mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellten Rechtsbegehrens wieder auf sechs und 15 Tage zu erhöhen
oder ob eine andere Sanktionshöhe angemessen ist.
2.1 Prüfungsmassstab bildet, neben der Vereinbarkeit mit
Bundesrecht, grundsätzlich auch die Angemessenheit des
angefochtenen Verwaltungsakts (Art. 132 lit. a OG). Unangemessen ist
der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, wenn dieser zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen. Allerdings darf das (erst- oder letztinstanzliche)
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist
Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen,
durch interne Weisungen, Richtlinien, Skalen usw. eine rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch
(Art. 104 lit. a OG) ist gegeben, wenn die Anordnung zwar innerhalb des
behördlichen Ermessensspielsraums liegt, die Verwaltung sich dabei
aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden
Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie
das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot
von Treu und Glauben oder den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit
Hinweisen).
2.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, nachdem die Verwaltung den
Versicherten mit Verfügungen vom 20. Juni 2005 für die
Kontrollperioden März und April 2005 für je drei Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt habe, sei nur sieben Tage später
die Verfügung vom 27. Juni 2005 ergangen, mit welcher er für
Mai 2005 während sechs Tagen eingestellt worden sei. Er habe somit
keine Gelegenheit gehabt, sich aufgrund der Verfügung vom 20. Juni
2005 der Konsequenzen seines Handelns bewusst zu werden und dieses zu
ändern, um einer weiteren Einstellung zu entgehen. Der ermahnende
Zweck der Sanktion sei somit nicht erfüllt worden, weshalb eine
Erhöhung der Einstellungsdauer im Sinne von Art. 45 Abs. 2bis AVIV
nicht gerechtfertigt sei. Da am 20. Juni 2005 für die
Kontrollperioden März und April 2005 eine Einstellung von je drei
Tagen verfügt worden sei, müsse die Einstellung für die
Kontrollperiode Mai 2005 ebenfalls auf drei Tage festgesetzt werden.
Eine Erhöhung auf sechs Tage rechtfertige sich dagegen für
die Kontrollperiode Juni 2005, da sich der Versicherte in Kenntnis der
Verfügungen vom 20. und 27. Juni 2005 spätestens in der
zweiten Hälfte des Monats Juni 2005 vermehrt um Arbeit hätte
bemühen können und müssen.
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der
Versicherte sei sich seit der Informationsveranstaltung vom 26. Januar
2005, anlässlich welcher die versicherten Personen über
Rechte und Pflichten während der Arbeitslosigkeit aufgeklärt
worden seien und aufgrund der abgegebenen Unterlagen über seine
Pflicht zur Stellensuche und die Folgen einer Zuwiderhandlung bewusst
gewesen. Mittels Schreiben vom 7. April 2005 und den folgenden
Sanktionsandrohungen sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass mangels
genügender Pflichterfüllung im Falle des Bejahens der
Anspruchsberechtigung Einstellungen in der angedrohten Höhe
verbindlich verfügt würden. Am 14. Juni 2005 sei dem
Versicherten zudem ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er mit
massiv höheren Einstellungen oder der Überprüfung der
Vermittlungsfähigkeit rechnen müsse, wenn er künftig
erneut seinen Obliegenheiten nicht nachkomme. Die Verwaltung sei damit
der Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG nachgekommen.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass
nach BGE 113 V 154 sowie ARV 1999 Nr. 32 allein das Verschulden und
nicht wie im angefochtenen Entscheid festgehalten der
Verfügungszeitpunkt das Einstellmass bestimme. Mit der
verfügten Einstellung habe die Verwaltung weder das ihr zustehende
Ermessen verletzt, noch könne darin eine unangemessene Handhabung
des Verschuldensmassstabes erblickt werden.
3.
3.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30
AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts,
sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck,
der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der
Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet
der Regel des Art. 68 StGB wiederholt verfügt werden (BGE 123 V
151 Erw. 1c mit Hinweis). Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen
mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden
Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu
erfolgen (ARV 1993/94 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d mit Hinweis). Davon kann nur
ganz ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn das vom Versicherten
mehrfach gezeigte Fehlverhalten als Ausdruck eines einheitlichen
Willensentschlusses und damit bei engem sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1993 Nr. 3 S. 25 Erw.
5b; Urteil Z. vom 19. Oktober 1998, C 33/97). So etwa, wenn ein
Versicherter mehrere zumutbare Stellen gleichzeitig, aus demselben
Grund und mit einheitlichem Willensentschluss ablehnt (ARV 1988 Nr. 3
S. 26; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 710). Solche
Verhältnisse liegen im konkreten Fall nicht vor. Die versicherte
Person hat den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
monatlich zu erbringen (Art. 26 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 27a
AVIV) und die zuständige Amtsstelle hat diese monatlich zu
überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Ungenügende
persönliche Arbeitsbemühungen über mehrere
Kontrollperioden können - auch rückwirkend - mit mehreren
einzelnen Einstellungsverfügungen sanktioniert werden (ARV 2003
Nr. 10 S. 118 [Urteil D. vom 3. August 2001, C 105/01]).
3.2 Die Einstellungstatbestände sind ein Instrument der
Schadenminderung, indem sie - neben dem "generalpräventiven"
Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen
Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall
dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender
Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung
administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person. Der
Einbezug blosser Gefährdungstatbestände kommt nicht allein
dann zum Tragen, wenn ein erforderliches Handeln durchgesetzt werden
soll, sondern auch, wenn eine abgeschlossene unerwünschte Handlung
zur Diskussion steht (vgl. BGE 123 V 151 Erw. 1b; Urteil A. vom 25.
Juni 2004, C 152/03). Die Verwaltung hat den Versicherten erst
nachträglich mit Verfügungen vom 20. Juni 2005 für die
Monate März und April erstmals in der Anspruchsberechtigung
eingestellt. Dadurch kam das "edukative Verfügungselement"
zumindest für die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Mai
2005 zwar nicht zum Tragen. Zu berücksichtigen ist allerdings, wie
der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, dass der
Beschwerdegegner aufgrund der Aufforderungen zur Stellungnahme wegen
ungenügenden Arbeitsbemühungen und der Sanktionsandrohungen
(Schreiben vom 7. April 2005 und 20. Mai 2005) erkennen musste, dass
die bisherigen persönlichen Arbeitsbemühungen ungenügend
waren und die Einstellungsdauer angemessen erhöht würde,
falls die Bemühungen weiterhin ungenügend sein sollten. Er
wurde auch darüber informiert, mit welcher Anzahl von
Einstelltagen er im Wiederholungsfalle zu rechnen hat. Dabei wurde auf
den vom Staatssekretariat für Wirtschaft erstellten
Einstellungsraster hingewiesen, wonach ungenügende
Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode erstmals mit drei bis
vier Tagen, zweitmals mit fünf bis neun Tagen und beim dritten Mal
mit zehn bis 19 Tagen sanktioniert würden. Am 7. April 2005
erhielt der Beschwerdegegner zum ersten Mal ein solches Schreiben. Er
hatte somit Gelegenheit, sich der Konsequenzen seines Verhaltens
bewusst zu werden, es dementsprechend zu ändern und weiteren
Einstellungen zu entgehen. Trotzdem konnte er für Mai 2005
lediglich zwei und für Juni 2005 nur eine konkrete
Arbeitsbemühung nachweisen. Dass die Hinweise in einem formlosen
Schreiben und nicht in Verfügungsform ergingen, lässt sich
sodann nicht beanstanden. Nach der Rechtsprechung muss eine Einstellung
verfügt werden, wenn der entsprechende Tatbestand erfüllt
ist. Eine der Einstellung vorangehende Mahnung ist in der
Arbeitslosenversicherung, anders als etwa im Bereich der
Invalidenversicherung (vgl. das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach alt
Art. 31 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG), nicht vorgesehen, weil die
versicherten Personen von Anfang an auf ihre Pflichten aufmerksam
gemacht werden (Art. 27 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 19a ff.
AVIV; vgl. BGE 124 V 233 Erw. 5b).
3.3 Die verfügten Einstellungen von sechs und 15 Tagen bewegen
sich im mittleren Bereich der vom Staatssekretariat für Wirtschaft
für die hier zu beurteilenden Konstellationen vorgesehenen
Richtmasse (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vor allem unter dem
Aspekt der rechtsgleichen Gesetzesanwendung vgl. BGE 131 V 45 Erw. 2.3,
130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1). Sie liegen zudem innerhalb der in
Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV vorgesehenen Einstellungsdauer bei leichtem
Verschulden. Das Vorgehen des RAV lässt sich auch unter dem
Blickwinkel der Angemessenheitskontrolle bei den gegebenen
Umständen nicht beanstanden, weshalb das kantonale Gericht
unzulässigerweise in die pflichtgemässe
Ermessensausübung der Verwaltung eingegriffen hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2006
aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. August 2006