C 91/05
Urteil vom 28. April 2005 IV. Kammer
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
L._, 1958, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 16. Februar 2005)
Sachverhalt:
A. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern eröffnete L._ mit - durch Einspracheentscheid
vom 25. November 2004 bestätigter - Verfügung vom 8. Oktober 2004, der "gestellte
Anspruch auf Bezahlung der Taggelder für die vom 20. September 2004 bis 24.
September 2004 bezogenen Ferientage" werde abgelehnt. In der fraglichen Rahmenfrist
zum Leistungsbezug seien die für die Entstehung kontrollfreier Tage vorausgesetzten
60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit nicht abgewartet worden.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab (Entscheid vom 16. Februar 2005).
C. L._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien
ihm, unter Aufhebung von Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid, für
die Zeit vom 20. bis zum 24. September 2005 (recte: 2004) Taggelder zu gewähren.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft enthält sich einer Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AVIV hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter
Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander
folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien
Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
(Art. 8 AVIG) erfüllen.
1.2 Der Versicherte bezog während einer ersten Rahmenfrist im Zeitraum zwischen
dem 26. August 2002 und dem 25. August 2004 Arbeitslosentaggelder. Mit Beginn
am 1. September 2004 wurde eine neue zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug
eröffnet. Der Beschwerdeführer begab sich vom 20. bis zum 24. September 2004
in die Ferien. Da nach Art. 27 Abs. 1 AVIV für die neue Rahmenfrist noch
kein Anspruch auf kontrollfreie Tage entstanden war und während der alten
Rahmenfrist fünf nicht bezogene kontrollfreie Tage verfallen waren, verweigerte
die Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch für den erwähnten Zeitraum. Der
Versicherte macht geltend, er habe - in der Annahme, der früher entstandene
Anspruch sei erhalten geblieben - die beabsichtigte Abwesenheit anfangs September
2004 rechtzeitig (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 AVIV) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) angemeldet. Die zuständige Sachbearbeiterin habe telephonisch eingewilligt;
ein ursprünglich auf den 1. September 2004 angesetzter Gesprächstermin sei
bezeichnenderweise auf den 28. September 2004, also auf einen Zeitpunkt nach
Beendigung der Ferien, verschoben worden.
2.
2.1 Die objektive Rechtslage liess es unbestrittenermassen nicht zu, dass
der Beschwerdeführer bereits im September 2004 eine Woche "Stempelferien"
bezog. Dies zum einen, weil er über das entsprechende Guthaben aus der vorangegangenen
Rahmenfrist nicht mehr verfügen konnte; zum andern war ein Anspruch auf kontrollfreie
Tage in der aktuellen Rahmenfrist noch nicht entstanden. Kontrollfreie Tage
können nicht vor Entstehung des entsprechenden Anspruchs bezogen werden,
wie auch etwa ein Vorbezug pro rata temporis bei feststehender Beendigung
der Arbeitslosigkeit vor Ablauf von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit
nicht mit der - gesetzmässigen - Bestimmung des Art. 27 Abs. 1 AVIV vereinbar
ist (Urteil F. vom 9. März 2004, C 25/03, Erw. 3).
2.2 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen
Zusicherung einer Mitarbeiterin des RAV, der Bezug kontrollfreier Tage bereits
im September 2004 sei in Ordnung, auf den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz
zu berufen vermag.
Das kantonale Gericht hat die fünf Voraussetzungen zutreffend wiedergegeben,
unter denen ausnahmsweise eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
der Rechtsuchenden geboten ist, weil eine Verwaltungsbehörde falsche Auskünfte
erteilt hat (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr.
KV 126 S. 223; BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). Ob sich das Gespräch
zwischen dem Versicherten und der Mitarbeiterin des RAV tatsächlich zum fraglichen
Zeitpunkt zugetragen hat und den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt
aufwies, ist umstritten.
Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen
die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast,
als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen
Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht
erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten
sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. BGE 92 I 257 Erw.
3; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 284; Imboden/Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 91 B II,
S. 560; Urteil Q. vom 29. September 1998, C 405/97, Erw. 3).
2.3
2.3.1 Es ist denkbar, dass im Zuge der Kommunikation zwischen Versichertem
und Amtsstelle ein Missverständnis eingetreten ist und in diesem Sinne beide
Sachverhaltsdarstellungen aus je subjektiver Sicht der Beteiligten zutreffen.
Zur Begründung eines rechtserheblichen Vertrauenstatbestands ist aber erforderlich,
dass auch objektiv - oder zumindest aus Sicht einer aufmerksamen und sorgfältig
handelnden Person - eine unzutreffende Auskunft gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer
mag geglaubt werden, dass er sich gegenüber der Betreuerin über seine Urlaubsabsichten
geäussert hat und im Folgenden davon ausgegangen ist, seinem Vorhaben stehe
amtlicherseits nun nichts mehr im Wege. Dass eine solche Auskunft der Mitarbeiterin
des RAV bei hinreichender Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Adressaten aber
geeignet war, als verbindliche Aussage zu einem konkret bestehenden Anspruch
auf Stempelferien aufgefasst zu werden, ist unwahrscheinlich. Vielmehr ist
mit Blick auf die spezifischen Aufgaben des RAV anzunehmen, dass sich die
Beraterin - wenn überhaupt - nur in allgemeiner Weise über die geltende Regelung
zum Bestand von kontrollfreien Tagen geäussert hat. Ohne sich konkret daran
erinnern zu können, gab die betreffende Amtsperson gegenüber der Vorinstanz
an, bei solchen Anfragen pflege sie auf die in den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse
enthaltenen Angaben zu verweisen (Schreiben vom 24. Januar 2005). Wie das
kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, konnte sich dieser Hinweis
einmal nur auf eine Abrechnung beziehen, welche die im August 2004 ablaufende
alte Rahmenfrist betraf. Unabhängig davon erscheint als ausschlaggebend,
dass darin keine definitive Zusicherung über die Zulässigkeit des Bezugs
kontrollfreier Tage erblickt werden konnte. Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG und
Art. 19a AVIV führen zu keinem anderen Schluss. Danach klären die Träger
und Durchführungsorgane der Sozialversicherung die interessierten Personen
im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über ihre Rechte und Pflichten
auf. Die Beratungspflicht trifft die Versicherungsträger, denen gegenüber
die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Entsprechendes
gilt im Verhältnis zwischen den verschiedenen Organen eines Trägers. Die
Zuständigkeit der Beraterin beim RAV, das heisst im Wesentlichen die Stellenvermittlung,
umfasst nicht auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, welche der Arbeitslosenkasse
obliegt. Der Beschwerdeführer kennt die grundsätzliche Aufgabenteilung zwischen
dem RAV einerseits und der Kasse anderseits aus der bisherigen kontrollierten
Arbeitslosigkeit. Unter Anwendung der gebührenden Aufmerksamkeit und Sorgfalt
durfte er sich daher bei seinem Verhalten im hier interessierenden Zeitraum,
soweit dieses für die Erfüllung der Kontrollvorschriften und für die Vermittlungsfähigkeit
von Belang ist, nicht ausschliesslich nach einem - zudem unverbindlichen
- Hinweis der Stellenvermittlerin des RAV richten.
2.3.2 Offen bleiben kann, ob dies auch dann gälte, wenn eine objektiv als
verbindlich zu verstehende Äusserung erstellt wäre. Angesichts der Aktenlage
und der gegensätzlichen Aussagen der direkt Beteiligten ist nicht ersichtlich,
inwiefern weitere Beweiserhebungen zuverlässig Aufschluss über die tatsächlichen
Verhältnisse erteilen könnten. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor,
die eine Umkehr der Beweislast rechtfertigten (vgl. Erw. 2.2 in fine). Damit
ist hinsichtlich der behaupteten falschen Auskunft ein Zustand der Beweislosigkeit
gegeben, der sich zu Lasten des (aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich
Rechte ableitenden) Beschwerdeführers auswirken muss. Der angefochtene Entscheid
besteht demnach zu Recht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 28. April 2005