C 94/06
Urteil vom 23. November 2006
I. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Schön und
Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
S._, 1978, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Heinz T. Stadelmann,
St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 24. Februar 2006)
Sachverhalt:
A. S._ (geb. 1978) meldete sich ab 1. September 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
an. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen eröffnete ab diesem Tag
eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei einem versicherten Verdienst
von Fr. 4550.-. Im September 2003 stellte S._ ein Gesuch um besondere Taggelder
zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung
vom 14. November 2003 hiess das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
dieses gut und sprach S._ rückwirkend ab 25. August 2003 70 Taggelder
zu. In der Folge eröffnete der Genannte ein Geschäft zum Verkauf
von Tee und Naturprodukten, die X._ GmbH. Ab 1. Dezember 2003 beantragte
er erneut Arbeitslosenentschädigung und gab an, eine Anstellung mit
einem Pensum von 60 % zu suchen, da er mit der Tätigkeit in seiner Firma
zu wenig verdiene. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 lehnte das RAV
dieses Begehren ab, da S._ nach wie vor als arbeitgeberähnliche Person
in der erwähnten GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Daran hielt
das RAV mit Einspracheentscheid vom 23. März 2004 fest. Dieser Entscheid
blieb unangefochten. Am 24. Mai 2004 stellte S._ abermals ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung.
Dieses lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mit Verfügung
vom 19. Juli 2004 ab, weil der Versicherte weiterhin eine arbeitgeberähnliche
Stellung in der X._ GmbH einnehme. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 27. September 2004 beantragte S._ wiederum Arbeitslosenentschädigung.
Dabei wies er darauf hin, dass er seinen Stammanteil an der erwähnten
Firma abgetreten habe und als Geschäftsführer abgewählt worden
sei. Hierauf eröffnete die Arbeitslosenkasse mit Taggeldabrechnung vom
15. Dezember 2004 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 28.
September 2004 und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 1949.- fest.
Auf Verlangen von S._ erliess sie am 19. April 2005 eine Verfügung,
worin sie den versicherten Verdienst auf Fr. 1951.- festsetzte und es ablehnte,
die erste, am 1. September 2002 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug
mit dem höheren versicherten Verdienst von Fr. 4550.- auf vier Jahre
zu verlängern. Bei der Tätigkeit in der X._ GmbH habe es sich um
eine beitragswirksame Arbeit gehandelt, weshalb die gewünschte Verlängerung
der Rahmenfrist nicht in Frage komme. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid
vom 26. Mai 2005 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2006 gut. Es verlängerte die
am 1. September 2002 eröffnete erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug
mit dem versicherten Verdienst von Fr. 4550.- bis 31. August 2006 und erwog
im Wesentlichen, dass nicht nur selbstständig Erwerbstätige, sondern
auch arbeitgeberähnliche Personen in den Genuss der verlängerten
Rahmenfrist kommen könnten. Soweit Art. 95e Abs. 2 AVIV den Kreis der
verlängerungsberechtigten Personen auf solche beschränke, die keine
beitragswirksame Tätigkeit ausgeübt hätten, sei die Verordnungsbestimmung
gesetzwidrig.
C. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
S._ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D. In der Folge holte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Vernehmlassung
des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) ein. Dieses äusserte
sich mit dem Begehren auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
S._ liess sich dazu vernehmen und erneut um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ersuchen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Ausrichtung
von besonderen Taggeldern an Versicherte, die eine dauernde selbstständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a Abs. 1 AVIG), zur Rahmenfrist
von vier Jahren für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder (Art.
71d Abs. 2 AVIG), zur Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
um zwei Jahre, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht beitragswirksam
war (Art. 95e Abs. 2 AVIV in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung), und
die zu dieser Problematik ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 212) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes
für die ab 28. September 2004 ausgerichteten Taggelder. Die Beantwortung
dieser Frage hängt davon ab, ob die am 1. September 2002 eröffnete
Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit einem versicherten Verdienst
von Fr. 4550.- auf vier Jahre zu verlängern oder ob am 28. September
2004 gestützt auf die in der Firma X._ GmbH erzielten, niedrigeren Einkünfte
eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen ist, bei
welcher der versicherte Verdienst lediglich Fr. 1951.- betragen würde.
2.1 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdegegner zum Aufbau einer selbstständigen
Tätigkeit entsprechende Taggelder im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG
bezogen. Mit dieser Unterstützung eröffnete er die X._ GmbH. Grundsätzlich
war seine Arbeitslosigkeit mit der Aufnahme der Tätigkeit in dieser
Firma beendet, und es bestand kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (BGE 126 V 215 Erw. 3a; ARV 2001 Nr. 9 S. 90 Erw.
1d in fine [Urteil H. vom 30. März 2000, C 427/99]). Dies gilt selbst
dann, wenn sich mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich
noch keine oder nur bescheidene Einkünfte erzielen lassen (BGE 126 V
215 Erw. 3a).
2.2 Indessen kann es vorkommen, dass ein Versicherter mit dem Projekt der
selbstständigen Erwerbstätigkeit scheitert und sie deshalb vollständig
aufgeben will. In einem solchen Fall soll die versicherte Person durch das
mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit freiwillig
auf sich genommene Risiko nicht benachteiligt werden. Deshalb bestimmt Art.
71d Abs. 2 AVIG, dass für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder
eine Rahmenfrist von vier Jahren gilt. Diese wird berechnet ab dem Stichtag
der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Somit wird in solchen Fällen die laufende zweijährige Rahmenfrist
um zwei Jahre erstreckt (BGE 126 V 215 Erw. 3a in fine; ARV 2001 a.a.O.).
Diese Erstreckung erfolgt nach Art. 95e Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Juli
2003 geltenden Fassung) allerdings nur dann, wenn die selbstständige
Erwerbstätigkeit nicht beitragswirksam war. Dies heisst mit anderen
Worten: wer sich mit einer Einzelfirma selbstständig macht und damit
scheitert, kann die Verlängerung der alten Rahmenfrist beantragen, da
die Tätigkeit in der Einzelfirma nicht beitragswirksam ist. Wer hingegen
eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine AG oder GmbH) gründet und dort in
arbeitgeberähnlicher Stellung, beispielsweise als Geschäftsführer,
tätig wird, tritt eine beitragswirksame Arbeit an. Eine arbeitgeberähnliche
Person bezieht AHV-rechtlich betrachtet Lohn bzw. zahlt sich selber einen
solchen aus und entrichtet darauf AlV-Beiträge. Daher kommt eine Person,
die ihre Arbeitslosigkeit mittels Selbstständigkeit beenden will, nach
dem Wortlaut von Art. 95e Abs. 2 AVIV dann nicht in den Genuss der verlängerten
Rahmenfrist, wenn sie die Selbstständigkeit mittels Gründung einer
Kapitalgesellschaft verwirklicht, mit dieser Tätigkeit scheitert und
sie vollständig aufgibt.
2.3 Dies trifft auf den Beschwerdegegner zu: Er erhielt besondere Taggelder
zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Damit gründete
er eine GmbH, in welcher er Gesellschafter war und sich selbst als Geschäftsführer
anstellte. In dieser Funktion war er arbeitgeberähnliche Person und
bezog AHV-rechtlich Lohn, von welchem er die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge
abrechnete, übte also eine beitragswirksame Tätigkeit aus. In der
Folge scheiterte er mit seinem Projekt und wollte erneut Arbeitslosentaggelder
zum versicherten Verdienst der alten Rahmenfrist beziehen. Gestützt
auf Art. 95e Abs. 2 AVIV ist ihm die Erstreckung dieser Rahmenfrist verwehrt
worden.
2.4 Zu prüfen ist die Gesetzmässigkeit von Art. 95e Abs. 2 AVIV.
Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob nur "echte" Selbstständigerwerbende
von der Verlängerung der Rahmenfrist profitieren können, ober ob
auch arbeitgeberähnliche Personen, ungeachtet der Tatsache, dass sie
eine beitragswirksame Beschäftigung ausübten, in diesen Genuss
kommen sollen.
2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im
Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des
Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht
auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich
aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus
andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 191 BV).
Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE
131 V 14 Erw. 3.4.1, 131 II 566 Erw. 3.2, 740 Erw. 4.1). Die vom Bundesrat
verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot
oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV),
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn
sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft,
für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches
gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen,
die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 131
II 166 Erw. 2.3, 275 Erw. 4, 131 V 266 Erw. 5.1, 130 V 473 Erw. 6.1, 130
I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1,
je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3).
2.4.2 Gesetzliche Grundlage für den umstrittenen Art. 95e Abs. 2 AVIV
sind die Vorschriften über die besonderen Taggelder zur Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71 ff. AVIG.
Aus der Botschaft zu diesen Bestimmungen (BBl 1994 I S. 363) lässt sich
zur hier streitigen Problematik nichts gewinnen. In BGE 126 V 213 f. Erw.
2b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch festgehalten,
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person eine
dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a
Abs. 1 AVIG aufnehmen will, nicht allein das AHV-beitragsrechtliche Statut
massgebend sein kann. Sonst würde es letztlich von der - aus welchen
Gründen auch immer - gewählten Rechtsform der Firma abhängen,
ob diese Person als selbstständigerwerbende qualifiziert wird und damit
in den Genuss der Leistungen zur Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit kommen kann. Als unterstützungswürdig im
Sinne der Art. 71a ff. AVIG sind auch Bestrebungen einer versicherten Person
zu betrachten, die ihr in einer von ihr mitzugründenden Firma, bei der
sie wesentlich mitbeteiligt ist, die Stellung einer arbeitgeberähnlichen
Person verschaffen. Eine solche Betrachtungsweise drängt sich umso mehr
auf, als ansonsten in häufig vorkommenden Fällen, in welchen eine
arbeitslose Person Allein- oder Hauptaktionär der von ihr im Hinblick
auf die Verselbstständigung gegründeten und beherrschten Firma
ist, diese nicht in den Genuss von besonderen Taggeldern käme, obwohl
von einer Gesetzesumgehung nicht die Rede sein kann, wenn sie sich z.B. aus
Gründen der Haftungsbeschränkung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
konstituiert hat. Die Gleichbehandlung von Arbeitgeber und arbeitgeberähnlicher
Person ist dem Arbeitslosenversicherungsrecht im Übrigen nicht fremd,
haben doch - wie die Arbeitgeber selbst - auch Personen, die in ihrer Eigenschaft
als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre
mitarbeitenden Ehegatten, nach Art. 31 Abs. 3 lit. c, Art. 42 Abs. 3 und
Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeits-, Schlechtwetter- sowie
Insolvenzentschädigung, und in bestimmten Fallkonstellationen auch keinen
solchen auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 237 ff. Erw. 7b/bb).
Somit steht fest, dass die besonderen Taggelder zur Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit sowohl Arbeitgebern als auch arbeitgeberähnlichen
Personen zu Gute kommen können (vgl. ferner Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Diss. Zürich
2005, S. 157).
2.4.3 Dürfen neben Arbeitgebern auch arbeitgeberähnliche Personen
Taggelder nach Art. 71 ff. AVIG beziehen, erscheint es widersprüchlich,
wenn anschliessend nur noch Arbeitgeber, nicht aber arbeitgeberähnliche
Personen im Falle eines Scheiterns mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit
in den Genuss der verlängerten Rahmenfrist kommen könnten. Die
Unterstützung sowohl der Arbeitgeber als auch der arbeitgeberähnlichen
Personen mit besonderen Taggeldern bezweckt, diesen zur definitiven Beendigung
der Arbeitslosigkeit zu verhelfen. Beide nehmen dasselbe Risiko auf sich,
bei ihrem Vorhaben zu scheitern. Ebenso nehmen beide in Kauf, dass anfänglich
keine oder nur bescheidene Einnahmen resultieren. Das Ziel der Beendigung
der Arbeitslosigkeit lässt sich auf verschiedene Weise erreichen. So
kann eine Einzelfirma gegründet werden, in welcher die versicherte Person
selbstständig erwerbstätig wird. Es kommt aber auch die Möglichkeit
in Frage, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, in welcher die versicherte
Person in arbeitgeberähnlicher Stellung tätig wird. Die Entscheidung,
ob eine Einzelfirma oder eine Kapitalgesellschaft gewählt wird, hängt
von verschiedenen Gesichtspunkten ab, etwa von haftpflichtrechtlichen, betriebsökonomischen
oder steuerlichen Aspekten. Dies sind alles dem Arbeitslosenversicherungsrecht
sachfremde Kriterien. AHV-rechtlich betrachtet, hat die Wahl jedoch entscheidende
Auswirkungen: bei einer Kapitalgesellschaft wird die versicherte Person in
arbeitgeberähnlicher Stellung tätig und nimmt somit eine beitragswirksame
Arbeit auf, in einer Einzelfirma hingegen wird sie selbstständig und
entrichtet daher keine AlV-Beiträge.
2.5 Indem Art. 95e Abs. 2 AVIV die Verlängerung der Rahmenfrist für
den Leistungsbezug auf vier Jahre nur bei nicht beitragswirksamer Erwerbstätigkeit
zulässt, werden arbeitgeberähnliche Personen, die eine Kapitalgesellschaft
gegründet haben, gegenüber den in einer Einzelfirma selbstständig
Erwerbstätigen benachteiligt. Die Selbstständigerwerbenden können,
obwohl sie keinerlei Beiträge an die Arbeitslosenversicherung mehr entrichten,
im Falle des Scheiterns von der Verlängerung der Rahmenfrist profitieren
und den Maximalanspruch an Taggeldern zum letzten, in der Regel höheren
versicherten Verdienst beziehen. Demgegenüber soll arbeitgeberähnlichen
Personen, obwohl sie über ihre Kapitalgesellschaft weiterhin Beiträge
an die Arbeitslosenversicherung abliefern, keine Verlängerung der Rahmenfrist
eingeräumt werden. Auf diese Weise werden Personen, welche Beiträge
an die Arbeitslosenversicherung zahlen, schlechter gestellt als Personen,
die gar nichts (mehr) abliefern. Ein derartiges Ergebnis widerspricht dem
Sinn der gesetzlichen Grundlage, welche sowohl selbstständigerwerbende
als auch arbeitgeberähnliche Personen gleichermassen fördern und
für das auf sich genommene Risiko des Scheiterns absichern wollte.
2.6 Es ist zwar denkbar, dass arbeitgeberähnliche Personen dadurch,
dass sie eine neue Rahmenfrist eröffnen können, im Unterschied
zu Selbstständigerwerbenden insgesamt über eine längere Zeitspanne
Arbeitslosenentschädigung beziehen können. Dies kann vor allem
dann der Fall sein, wenn die Höchstzahl an Taggeldern in der alten Rahmenfrist
schon fast erschöpft wurde. Denn auch bei einer vierjährigen Rahmenfrist
darf nach Art. 71d Abs. 2 Satz 2 AVIG die Höchstzahl der Taggelder nach
Art. 27 AVIG nicht überschritten werden. War diese Höchstzahl vor
Aufnahme der selbstständigen bzw. arbeitgeberähnlichen Tätigkeit
schon beinahe erreicht, können mit der Verlängerung nur noch wenige
zusätzliche Taggelder nachbezogen werden. Indessen ist zu beachten,
dass der versicherte Verdienst in der neuen Rahmenfrist in den meisten Fällen
deutlich unter demjenigen der ursprünglichen Rahmenfrist zu liegen kommt.
Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann anfänglich
nicht mit hohen Einnahmen rechnen, und wer mit dieser Tätigkeit innerhalb
relativ kurzer Zeit scheitert, dürfte in der Regel nur wenige Einkünfte
verdient haben, so dass der neue versicherte Verdienst entsprechend klein
ausfällt. Der vorliegende Fall zeigt dies exemplarisch auf, kam doch
der neue versicherte Verdienst weit unter der Hälfte des ursprünglichen
zu liegen. Die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist dürfte daher für
arbeitgeberähnliche Personen auch finanziell in der Mehrheit der Fälle
eine schlechtere Lösung darstellen als die Verlängerung der alten
Rahmenfrist.
2.7 Soweit Art. 95e Abs. 2 AVIV den arbeitgeberähnlichen Personen die
Gunst der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug verwehrt,
ist er nach dem Gesagten gesetzwidrig. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid
zu bestätigen. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Verlängerung
der ursprünglichen Rahmenfrist für den Beitragsbezug und auf die
entsprechende Anzahl Taggelder mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4550.-.
3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da der Beschwerdegegner obsiegt
und zu Lasten der Arbeitslosenkasse Anspruch auf eine Parteientschädigung
hat (Art. 159 Abs. 1 OG), wird sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung
von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 23. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: