C 95/04
Urteil vom 16. Dezember 2004
I. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi
und Meyer; Gerichtsschreiber Attinger
F._, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft X._,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950
Sitten, Beschwerdegegnerin
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
(Entscheid vom 20. April 2004)
Sachverhalt:
A. Die 1959 geborene F._ arbeitete von Anfang November 1998 bis 31. Juli
2000 als Serviceangestellte mit einem Teilzeitpensum für die Firma B._, über
welche am ........ 2000 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Verfügung vom 13.
November 2000 sprach ihr die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis
für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2000 eine Insolvenzentschädigung
in der Höhe von Fr. 2744.20 zu. Einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung
verneinte die Arbeitslosenkasse mit der Begründung, dass die Gewerkschaft
X._ im genannten Zeitraum "Lohn (...) anstelle des Arbeitgebers bezahlt"
habe; insoweit "hatten Sie bei der Konkurseröffnung gegenüber Ihrem Arbeitgeber
selbst keine offenen Lohnforderungen (...) mehr".
B. Die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, wies
die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2004 ab.
C. F._ führt, vertreten durch die Gewerkschaft X._, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Insolvenzentschädigung für
sämtliche von der Firma B._ nicht befriedigten Lohnforderungen für die Monate
April bis Juli 2000.
Arbeitslosenkasse und Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten
auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über
den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs.
1 AVIG [letztere Bestimmung in der hier anwendbaren, vom 1. September 1999
bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung]) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung
(ARV 2000 Nr. 35 S. 182, 1995 Nr. 22 S.127) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
2. Am 6. Juni und am 11. Juli 2000 unterzeichnete die Beschwerdeführerin
(und alle übrigen Angestellten der Firma B._) je eine "Bestätigung", wonach
sie von der Gewerkschaft X._ Beträge von insgesamt Fr. 3361.50 "als (teilweise)
Lohnbevorschussung" für die Monate April bis Juni 2000 erhalten habe. Gleichzeitig
"bevollmächtigt(e)" die Versicherte die Gewerkschaft X._, "die bevorschussten
Lohnguthaben bei der Firma B._ oder im Falle einer Geschäftsaufgabe über
die Insolvenzentschädigung geltend zu machen".
3. Die Arbeitslosenkasse vertritt in ihrer Verfügung vom 13. November 2000
unter Hinweis auf ARV 1995 Nr. 22 S. 127 die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom ........ 2000 gegenüber der Firma B._
insoweit keine Lohnforderungen mehr zugestanden hätten, als diese "anstelle
des Arbeitgebers" von der Gewerkschaft X._ befriedigt worden seien. Dieselbe
Betrachtungsweise war offenbar auch für den angefochtenen Entscheid wegleitend.
Sie lässt sich indessen - wie sich nachfolgend ergibt - nicht halten.
Dem angeführten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lag der
Sachverhalt zu Grunde, dass die später konkursite Arbeitgeberfirma und ihre
Hausbank eine Vereinbarung trafen, wonach sich die Bank bereit erklärte,
die jeweils fälligen Löhne der Firma an ihre Angestellten "netto zu bevorschussen".
Wie in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehen, liess sich die Bank von den
Angestellten der Firma einerseits die Lohnzahlung quittieren und anderseits
die im entsprechenden Monat gegenüber der Firma entstandene Lohnforderung
im ausbezahlten Betrag "mit allen Nebenrechten einschliesslich Konkursprivileg"
abtreten. Angesichts dieser Gegebenheiten gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht
in jenem Urteil zum Schluss, dass die Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit
auf Grund der Vereinbarung zwischen ihrer Arbeitgeberin und deren Hausbank
im Verlaufe des jeweiligen Monats tatsächlich in den Genuss des ihnen zustehenden
Nettolohnes gekommen seien. Damit habe es in jedem Zeitpunkt des Geschehensablaufs
an der von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG geforderten Grundvoraussetzung gefehlt,
dass den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber
Lohnforderungen zustehen. Insbesondre hätten ihnen keine ungedeckten Lohnforderungen
zugestanden, welche nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 AVIG der Deckung durch
Insolvenzentschädigung zugänglich gewesen wären. Dieser Umstand sei nicht
auf die vereinbarte Zession zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass
die Arbeitnehmer bereits im Verlaufe des jeweiligen Monats in ihren Lohnansprüchen
befriedigt worden seien (ARV 1995 Nr. 22 S. 133 Erw. 4b).
Anders präsentiert sich der hier zu beurteilende Sachverhalt: Eine vergleichbare
Vereinbarung zwischen der bevorschussenden Gewerkschaft X._ und der Firma
B._ im Sinne einer internen Schuldübernahme seitens der Gewerkschaft durch
Befriedigung der Lohnforderungen gegenüber der Arbeitgeberin nach Art. 175
Abs. 1 OR wird von keiner Seite geltend gemacht. Die von der Gewerkschaft
X._ im vorinstanzlichen Verfahren als "Durchhaltevorschüsse" bezeichneten
Zahlungen aus dem Gewerkschaftsfonds zielten denn auch keineswegs auf eine
Befreiung der Arbeitgeberin als Schuldnerin der Lohnforderungen. Vielmehr
ist darin, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht
wird, bloss eine finanzielle Überbrückungsleistung zu Gunsten der Gewerkschaftsmitglieder
für die Dauer des Lohnausstandes zu erblicken. Unter diesen Umständen kann
von einer dadurch erfolgten Befriedigung der Lohnforderungen noch vor dem
Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht die Rede sein.
4. Es stellt sich ferner die Frage, ob die offen gebliebenen Lohnansprüche
bei Konkurseröffnung vom ........ 2000 noch immer Forderungen der Versicherten
darstellten oder aber bereits zuvor infolge rechtsgültiger Abtretung an die
Gewerkschaft X._ übergegangen waren.
Mit Blick auf die in den verschiedenen Rechtsschriften der Beschwerdeführerin
enthaltenen Vorbringen ist wohl (eher) davon auszugehen, dass die Versicherte
mit der Unterzeichnung der bereits erwähnten "Bestätigungen" vom 6. Juni
und 11. Juli 2000 beabsichtigte, ihre arbeitsvertraglichen Lohnforderungen
gegenüber der Firma B._ an die Gewerkschaft X._ abzutreten. Hiefür sprechen
jedenfalls die Darlegung in der vorinstanzlichen Beschwerde, wonach die Bevorschussung
"mit Quittierung einer Abtrittserklärung" erfolgt sei, und die in dieser
Rechtsschrift weiter verwendeten Begriffe "Abtretung" und "Zession". Dagegen
spricht einzig der - allerdings erst letztinstanzlich und vermutlich nicht
ganz frei von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art vorgebrachte
- Einwand, "keine der Angestellten der Firma B._ (habe) ihre Lohnforderungen
an die Gewerkschaft X._ abgetreten". Es kann indessen offen bleiben, ob zwischen
dem genannten Arbeitnehmerverband und der Beschwerdeführerin ein Abtretungsvertrag
im Sinne von Art. 164 Abs. 1 OR zustande gekommen ist. Denn selbst wenn sich
nach den gesamten Umständen ergäbe, dass die Versicherte und die Gewerkschaft
X._ tatsächlich einen Zessionsvertrag abschliessen wollten oder dass ihre
Erklärungen nach Treu und Glauben in diesem Sinne zu verstehen waren, wäre
in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob dieser nach den allgemeinen Auslegungsmethoden
ermittelte Vertragsinhalt in der von Art. 165 Abs. 1 OR vorgeschriebenen
schriftlichen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122
III 366 Erw. 4 mit Literaturhinweisen).
Letztere Frage ist hier in jedem Fall zu verneinen: Die Formvorschrift des
Art. 165 Abs. 1 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit sowie der Klarstellung;
die Gläubiger des Zedenten und des Erwerbers sollen ebenso wie der Schuldner
der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten
Zeitpunkt zusteht (BGE 122 III 367 Erw. 4a mit Hinweisen auf Rechtsprechung
und Literatur). Diesem Zweck entsprechend muss von der Schriftform u.a. insbesondere
der Wille des Zedenten erfasst sein, dass mit Unterzeichnung und Übergabe
der Urkunde die Forderung auf den Empfänger übergehe. Ein nicht verurkundeter
Wille des Zedenten bleibt in diesem Zusammenhang ohne Belang (BGE 105 II
84 Erw. 2 mit Hinweisen). Aus den in Erw. 2 hievor zitierten, von der Beschwerdeführerin
am 6. Juni und 11. Juli 2000 unterzeichneten "Bestätigungen" ist ein Wille
zur Abtretung der Lohnansprüche an die Gewerkschaft X._ nicht ersichtlich.
In ihnen sind - neben den bezogenen Vorschüssen - vielmehr blosse Inkassovollmachten
zur Eintreibung der ausstehenden Lohnzahlungen verurkundet. Wurde demnach
ein (allenfalls tatsächlich vorhandener) Abtretungswille von der gesetzlich
vorgeschriebenen Schriftform nicht erfasst, kamen ohnehin keine rechtsgültigen
Zessionen zustande. Mangels eines Gläubigerwechsels handelte es sich somit
bei den im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin offenen
Lohnansprüchen nach wie vor um Forderungen der Beschwerdeführerin.
5. Nach dem Gesagten hat die Versicherte gemäss Art. 51 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 52 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung
für sämtliche von der Firma B._ in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses
(d.h. vom 1. April bis 31. Juli 2000) nicht entrichteten Löhne.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Ausgangsgemäss steht der letztinstanzlich
obsiegenden, durch die Gewerkschaft X._ vertretenen Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Nach dem seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung
mit Art. 1 AVIG (in der ebenfalls seit Anfang 2003 geltenden Fassung) besteht
nunmehr auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzentschädigung
für das kantonale Verfahren ein bundesrechtlicher Anspruch der obsiegenden
Beschwerde führenden Person auf Ersatz der Parteikosten. Die Rekurskommission
wird deshalb über eine Parteientschädigung an die Versicherte für das vorinstanzliche
Verfahren zu befinden haben. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im
Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht die Versicherte als Beschwerdeführerin
bezeichnet hat, sondern fälschlicherweise die von ihr bereits im kantonalen
Verfahren als Rechtsvertreterin bevollmächtigte Gewerkschaft X._.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, vom 20.
April 2004 und die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons
Wallis vom 13. November 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit diese die Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom
1. April bis 31. Juli 2000 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis hat der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen
Arbeitslosigkeit, Sitten, der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit,
Arbeitslosenversicherung, Sitten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2004