I 41/05
Urteil vom 16. Juni 2006 IV. Kammer
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Berger Götz
W._, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Fredi Hänni,
Spitalgasse 26, 3001 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 25. November 2004)
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle Bern der 1949
geborenen W._ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend für die Zeit
ab 1. Dezember 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Ein am
18. Juni 2002 gestelltes, sinngemäss mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
begründetes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente lehnte sie ab (Verfügung
vom 3. Februar 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli
2004 fest.
B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die IV-Stelle an, W._ ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente
der Invalidenversicherung auszurichten (Entscheid vom 25. November 2004).
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W._ beantragen, es sei ihr "rückwirkend
seit wann rechtens, zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens" eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren
Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen,
ohne Antrag zu stellen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
W._ lässt in ihrer freiwilligen Stellungnahme zur Eingabe des kantonalen
Gerichts an ihrem Standpunkt festhalten.
D. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zur Frage, ob die dem kantonalen
Gericht eingereichte Beschwerde der W._ vom 31. August 2004 gegen den Einspracheentscheid
der IV-Stelle vom 20. Juli 2004 rechtzeitig erhoben worden ist, einen zweiten
Schriftenwechsel durchgeführt. W._ hat in ihrer Eingabe vom 10. November
2005 beantragen lassen, es sei in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass
die Beschwerde vom 31. August 2005 (recte: 2004) rechtzeitig eingereicht
worden sei. Am 7. Dezember 2005 hat sie ausserdem den Ausdruck einer Internetseite
zur Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich der Anwendbarkeit
der Bestimmungen über den Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG vom
23. September 2003 zu den Akten gegeben. Die IV-Stelle hat in ihrer Stellungnahme
vom 28. November 2005 darauf geschlossen, das kantonale Gericht sei zu Unrecht
auf die vorinstanzliche Beschwerde eingetreten. Das kantonale Gericht ist
mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 von der Rechzeitigkeit der am 31. August
2004 der Post aufgegebenen Beschwerde ausgegangen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht
von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere
auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage
eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung
fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren
von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw.
1).
2. Vorweg zu klären ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die am 31. August
2004 erhobene Beschwerde gegen den am 22. Juli 2004 zugestellten Einspracheentscheid
der IV-Stelle (vom 20. Juli 2004) eingetreten ist.
2.1 Die IV-Stelle führt an, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG [Bernische Systematische Gesetzessammlung]
155.21) sehe keinen Fristenstillstand vor und die Bestimmungen des auf den
1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zum Fristenstillstand
seien vorliegend nicht anwendbar. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen habe am
23. August 2004 geendet, nachdem der 21. August 2004 auf einen Samstag gefallen
sei. Die der Post am 31. August 2004 übergebene Beschwerde sei somit verspätet.
Demgegenüber gehen die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz davon aus, die
Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden, weil die Fristenstillstandsregelung
des ATSG direkt anwendbar und im Übrigen dem Einspracheentscheid vom 20.
Juli 2004 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt sei, welche ausdrücklich auf
den Fristenstillstand verweise.
2.2 Auch nach Inkrafttreten des ATSG bleibt in Bezug auf die kantonale Sozialversicherungsrechtspflege
über die fünfjährige Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG hinaus
in erster Linie das ATSG-konforme kantonale Verfahrensrecht massgebend (BGE
130 V 324 Erw. 2.1; RKUV 2006 Nr. U 573 S. 94 Erw. 5.4 [Urteil D. vom 20.
Oktober 2005, U 127/04]). Die hier einschlägige kantonale Gesetzesgrundlage
- das VRPG - kennt keine Regelung des Fristenstillstandes.
2.2.1 Nach der bis Ende 2002 - vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar
2003 - geltenden Rechtsordnung erklärte Art. 81 IVG (in der bis Ende 2002
gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: alt Art. 81 IVG) in Verbindung mit
Art. 96 AHVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend:
alt Art. 96 AHVG) die Art. 20 bis 24 VwVG für anwendbar. Diese Bestimmungen
des VwVG galten im kantonalen Rechtspflegeverfahren kraft des bundesrechtlichen
Verweises nicht nur auf dem Gebiet der AHV/IV (alt Art. 96 AHVG und alt Art.
81 IVG), sondern auch der Erwerbsersatzordnung (alt Art. 29 EOG), der Familienzulagen
in der Landwirtschaft (alt Art. 22 Abs. 3 FLG; vgl. ZAK 1992 S. 154) und
seit Inkrafttreten des alt Art. 9a ELG am 1. Januar 1998 auch im Bereich
der Ergänzungsleistungen (alle hier genannten Bestimmungen in der bis Ende
2002 gültig gewesenen Fassung). Demnach bestand unter anderem im Bereich
der AHV/IV nach alt Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 22a VwVG auch auf
kantonaler Ebene - nur, aber immerhin in Bezug auf die nach Tagen bestimmten
Fristen - eine im Übrigen verglichen mit Art. 38 Abs. 4 ATSG identische Fristenstillstandsordnung,
so dass insoweit das Bundessozialversicherungsrecht keinen Raum liess für
eine abweichende kantonalrechtliche Regelung (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw.
2.3 [Urteil M. vom 4. September 2003, P 23/03]; noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.1).
Der Nichterlass einer entsprechenden Norm des kantonalen Rechts zum Fristenstillstand
stellt in diesen Rechtsgebieten keine negative Regelung im Sinne der Rechtsprechung
(BGE 131 V 322 ff. Erw. 5 und 326 ff. Erw. 4) dar.
2.2.2 Anders verhält es sich im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung
(vgl. dazu BGE 131 V 326 Erw. 4.1), der Militärversicherung (Art. 104 bis
106 MVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Art. 86 f. KVG) und der Arbeitslosenversicherung
(zu den letzten beiden Gebieten: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.1). Hier fehlte vor Inkrafttreten
des ATSG eine bundesrechtliche Verweisungsnorm, wonach die Bestimmungen über
die Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar
seien. In diesen Bereichen konnten die Kantone folglich bis zum Inkrafttreten
des ATSG eine von Art. 22a VwVG abweichende Fristenstillstandsregelung treffen.
Weil sie nach Art. 82 Abs. 2 ATSG fünf Jahre Zeit haben, ihre Rechtspflegebestimmungen
dem ATSG anzupassen, und das Verfahrensrecht auch unter der Geltung des ATSG
grundsätzlich Sache der Kantone ist (BGE 130 V 325 Erw. 2.1 in fine; RKUV
2006 Nr. U 573 S. 94 Erw. 5.4 [Urteil D. vom 20. Oktober 2005, U 127/04];
Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05, Erw. 3.3.4), bleibt in den eingangs
dieser Erwägung genannten Sozialversicherungszweigen das gegebenenfalls von
Art. 38 Abs. 4 ATSG abweichende kantonale Recht bis zum Ablauf der Übergangsfrist
oder bis zur vorzeitigen Anpassung anwendbar (zur Praxis in Bezug auf negative
kantonale Regelungen: BGE 131 V 322 ff. Erw. 5).
2.2.3 Mit Inkrafttreten des ATSG wurden die in Erwägung 2.2.1 hiervor genannten
bundesrechtlichen Verweisungsnormen ersatzlos aufgehoben oder in dem Sinne
revidiert (vgl. dazu Anmerkung zu dem in BGE 131 V 305 teilweise publizierten
Urteil S. vom 26. August 2005, I 723/04, in: HAVE 2005 S. 353), dass der
Verweis auf die Art. 20 bis 24 VwVG entfiel. Blieb in diesen Bereichen des
Bundessozialversicherungsrechts schon vor Inkrafttreten des ATSG bis Ende
2002 kein Raum zur Anwendung einer kantonalen Vorschrift, welche den Stillstand
für nach Tagen bestimmte gesetzliche oder behördliche Fristen vom siebten
Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar ausschloss,
so ändert das Inkrafttreten des ATSG zum 1. Januar 2003 in dem Sinne nichts
an der bisherigen Situation, als die zur Anpassung der kantonalen Rechtspflegeordnung
an das ATSG vorgesehene Übergangsbestimmung nach Art. 82 Abs. 2 ATSG hier
keine eigenständige Rechtswirkung entfaltet (noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2;
vgl. auch SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 2.3 [Urteil M. vom 4. September 2003,
P 23/03]). Denn angesichts der Kontinuität des mit Art. 38 Abs. 4 ATSG im
Wesentlichen von Art. 22a VwVG übernommenen Fristenstillstandes entspricht
es nicht der Absicht des Gesetzgebers, mit Einführung des ATSG und der damit
verbundenen Aufhebung der verschiedenen bundesrechtlichen Verweisungsnormen
auf Art. 22a VwVG neu ab 1. Januar 2003 während der Übergangsfrist im Sinne
von Art. 82 Abs. 2 ATSG kantonal unterschiedliche Fristenstillstandsregelungen
zur Anwendung bringen zu lassen (Anmerkung zu dem in BGE 131 V 305 teilweise
publizierten Urteil S. vom 26. August 2005, I 723/04, in: HAVE 2005 S. 353).
In den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
der Ergänzungsleistungen, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen
in der Landwirtschaft ist daher Art. 38 Abs. 4 ATSG ab 1. Januar 2003 ungeachtet
der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt anwendbar, wie
es vor diesem Zeitpunkt Art. 22a VwVG war (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2), soweit
nicht das kantonale Recht eine der bundesrechtlichen Fristenstillstandsregelung
entsprechende Lösung vorsieht (vgl. BGE 130 V 325 Erw. 2.1 i.f.).
2.3 Nach dem Gesagten war in Bezug auf die vorinstanzliche Beschwerdeerhebung
gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Art. 38 Abs. 4 ATSG ab 1. Januar
2003 direkt anwendbar. Gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG stehen gesetzliche
oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, namentlich
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Es ist der Versicherten beizupflichten,
dass das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen nach zutreffender
Berücksichtigung des Fristenstillstandes zu Recht auf die fristgemäss erhobene
Beschwerde eingetreten ist.
3. Letztinstanzlich wiederholt die Beschwerdeführerin die Rüge, vor und nach
der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstation
X._ (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 17. Dezember 2003 habe sie keine Gelegenheit
gehabt, ihre Parteirechte auszuüben (Stellungnahme zu den Gutachterfragen,
Vernehmlassung zum Gutachten vor Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2004).
Mit Blick darauf, dass das MEDAS-Gutachten alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen
für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352
Erw. 3 mit Hinweisen) - es ist nicht ersichtlich, welche Fragen die begutachtenden
Fachpersonen noch zusätzlich hätten beantworten müssen - und auf den Umstand,
dass die Versicherte während des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens wiederholt
die Möglichkeit hatte, sich vor Instanzen zu äussern, welche über volle Kognition
verfügen, kann eine in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgte Gehörsverletzung
jedoch in jedem Fall als geheilt gelten (Urteil S. vom 12. September 2005,
I 435/05, auszugsweise publiziert in: HAVE 2005 S. 354).
4. In der Sache ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hat.
4.1 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 20. Juli 2004 ergangen ist,
finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches grundsätzlich
sowohl die Bestimmungen des ATSG und der dazugehörenden Verordnung vom 11.
September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen
des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar
2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw.
1 mit Hinweisen).
4.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung
bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE
130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen
über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter
der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen altArt. 41 IVG
- ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung
(BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und der nach der Praxis bei der beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352
ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
4.3 Das kantonale Gericht gelangt gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten
vom 17. Dezember 2003, welchem voller Beweiswert zukommt, zum überzeugenden
Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen
Zeitraum nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Die Versicherte
ist infolge der bestehenden Fibromyalgie (einzige Diagnose mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit; differentialdiagnostisch: chronic fatigue syndrom)
in ihrer angestammten Tätigkeit als Beraterin, welche ihrem Gesundheitszustand
angepasst ist, nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig. Es kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
nichts beizufügen hat. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin,
namentlich bezüglich der - teils äusserst knapp, teils überhaupt nicht begründeten
- abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, nichts zu ändern. Zudem
ist bei der Beurteilung dieser Angaben der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353 Erw. 3b/cc; Urteil F. vom 9. Februar 2006, I 736/05, Erw. 4).
In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse hat sich demgegenüber insofern
eine Veränderung ergeben, als der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
mit der Versicherten als Beraterin auf den 31. Dezember 2001 aufgelöst hat.
Deswegen hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchgeführt. Dabei
ist sie von einem zu Recht unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von
Fr. 80'134.45 für das Jahr 2002 ausgegangen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens
hat sie nunmehr auf Grund der neuen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
keiner ihr an sich zumutbaren Teilzeitbeschäftigung mehr nachgeht, auf die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Ausgehend von Tabelle A1 der LSE
2002, Zentralwert für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen, Anforderungsniveau
3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), errechnete sie bei einem 50%igen
Arbeitspensum einen Jahreslohn von Fr. 33'039.- und berücksichtigte insbesondere
im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Versicherten einen zusätzlichen
Abzug von 10 %, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'735.-
resultierte. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 80'134.45 ergab sich
ein Invaliditätsgrad von 63 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Demzufolge wurde
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Wird in Abweichung von den vorinstanzlichen Vorgaben (durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden) berücksichtigt, dass im Jahr 2002 im Gesundheits-
und Sozialwesen eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden betriebsüblich
war (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 12, S. 94, Tabelle B9.2), so ermittelt
man ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'663.70, was unverändert
zu einem 63%igen Invaliditätsgrad führt. Entgegen der Auffassung der Versicherten
lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf die
Angaben der MEDAS von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich
ausgeht, allerdings nicht mehr gestützt auf das Anforderungsniveau 2 (Verrichtung
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), sondern - mit Blick auf die
gesundheitsbedingt eingeschränkte Stresstoleranz - nunmehr unter Berücksichtigung
der Lohnangaben für Beschäftigungen des Anforderungsniveaus 3. Denn nach
den überzeugenden Angaben der MEDAS-Ärzte könnte die Versicherte ihre angestammte
Tätigkeit im Umfang von sechs bis sieben Stunden täglich ausüben, wobei die
Leistungsfähigkeit auf Grund der verminderten physischen und psychischen
Belastbarkeit um 20 bis 30 % eingeschränkt wäre. Bei der von den Gutachtern
attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ist dieser Einschränkung der Leistungsfähigkeit
demzufolge bereits Rechnung getragen worden und kann weder eine zusätzliche
Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit bewirken, noch als leidensbedingter Abzug
(doppelte) Berücksichtigung finden. Schliesslich erweist sich auch die aus
Altersgründen vom kantonalen Gericht als lohnmindernd veranschlagte 10%ige
Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens als den konkreten Verhältnissen
angemessen (Art. 132 lit. a OG).
5. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im kürzlich ergangenen, noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil S. vom 8. Februar
2006, I 336/04, festgehalten, dass die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation
und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden Beschwerdebildern ist
es in gleichem Masse schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren,
weil sich eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht bereits
aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer
Fibromyalgie ableiten lässt. Insbesondere erlaubt die Befunderhebung allein
keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung
oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken
sind - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der
medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im
Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, in Fällen, in welchen
die Frage zu klären ist, ob die diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende
Auswirkungen hat, analog anzuwenden (erwähntes Urteil S. vom 8. Februar 2006,
I 336/04, Erw. 4.1).
Auch bei einer Fibromyalgie besteht damit die Vermutung, dass diese Erkrankung
oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind
(BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Auf Grund der Umstände im vorliegenden Fall erscheint
es durchaus zweifelhaft, ob die Versicherte damit überhaupt Anspruch auf
eine Invalidenrente hat. Mit Blick darauf, dass sich der Gesundheitszustand
in der massgeblichen Zeit nicht verändert hat und die ursprüngliche Rentenzusprechung
nicht als zweifellos unrichtig gelten dürfte, besteht aber kein Anlass, den
Anspruch auf eine Invalidenrente in grundsätzlicher Weise zu überprüfen (Urteil
G. vom 31. März 2006, I 561/05).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons
Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Juni 2006