I 609/98
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Schürer
Urteil vom 19. Oktober 2000
in Sachen
F._, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Chur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,
Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
A.- F._, geboren 1974, bezog gemäss Verfügung der
Ausgleichskasse Textil vom 7. Juli 1994 ab 1. Juni 1993 eine halbe
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %). Seit 6. Juni 1994
arbeitete er bei der P._ AG (Vollpensum). Im Rahmen einer
Rentenrevision verfügte die IV-Stelle Graubünden am 23.
September 1997 die Einstellung der Rentenleistungen ab 1. Juni 1994
(Invaliditätsgrad 4,80 %) und stellte den Erlass einer
Rückforderungsverfügung in Aussicht. Am 27. Oktober 1997
verfügte sie sodann die Rückforderung im Betrag von Fr.
21'698.(Rentenleistungen vom
1. Juni 1994 bis 28. Februar 1997). F._ focht beide Verfügungen
mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an.
Die gegen die Verfügung vom 23. September 1997 erhobene Beschwerde
wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 30. Januar 1998
abgewiesen.
B.- Die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 27.
Oktober 1997 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
mit Entscheid vom 2. Oktober 1998 ab.
C.- F._ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung des Entscheids vom 2. Oktober 1998 und der Verfügung vom
27. Oktober 1997. Eventualiter wird die Beschränkung der
Rückforderung auf die ab September 1996 ausbezahlten
Rentenbeträge beantragt. Sodann ersucht F._ um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und des Gesuchs um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.a) In formellrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weil der angefochtene Entscheid zu
einer Geldleistung verpflichtet (BGE 110 V 43, 109 V 231) und der
Beschwerde gegen solche Verfügungen von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
132 OG), erweist sich das Begehren als gegenstandslos.
b) Soweit die Verwaltung unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 2 AHVG in
Verbindung mit Art. 81 IVG daran festhält, dass der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen
sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hat die IV-Stelle einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober
1997 die aufschiebende Wirkung entzogen. Im kantonalen
Beschwerdeverfahren hat sie sich mit der vom Beschwerdeführer
beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die
Dauer des kantonalen Verfahrens indessen einverstanden erklärt,
wovon die Vorinstanz in ihrem Entscheid Vormerk genommen hat. Unter
diesen Umständen kann sich lediglich die Frage stellen, ob der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden
kann, was nach dem Gesagten zu verneinen ist. Hieran ändert
nichts, dass die IV-Stelle im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragt
hat, bei Abweisung der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder
zu entziehen. Zu einer entsprechenden Anordnung wäre die
Vorinstanz gar nicht befugt gewesen.
2.a) Materiell ist streitig, ob der Beschwerdeführer die
unbestrittenermassen zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten für die
Zeit von Juni 1994 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von Fr. 23'380.-,
abzüglich Quellensteuern in Höhe von Fr. 1682.-, somit Fr.
21'698.-, zurückzuerstatten hat.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet, die Meldepflicht im
Zusammenhang mit der im Juni 1994 aufgenommenen Erwerbstätigkeit
schuldhaft verletzt zu haben. Die Rentenverfügung sei am 7. Juli
1994 ergangen, und seither habe keine Änderung in der
Berufstätigkeit stattgefunden. Dies trifft zwar zu. Dem
Beschwerdeführer musste aufgrund der ihm kurz nach Aufnahme der
Erwerbstätigkeit zugestellten Verfügung und des im Beiblatt
zur Verfügung enthaltenen Hinweises auf die Meldepflicht jedoch
bewusst sein, dass die Tatsache des Stellenantritts am 6. Juni 1994
einen meldepflichtigen Sachverhalt bildete, von welchem die Verwaltung
keine Kenntnis hatte. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die
Invalidenversicherungs-Kommission laut Verfügung vom
7. Juli 1994 den Invaliditätsgrad auf 50 % festgesetzt hatte,
wäre er aufgrund der Hinweise im Beiblatt zur Verfügung
gehalten gewesen, die Verwaltung unmittelbar nach Erhalt der
Verfügung im Juli 1994 über die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ins Bild zu setzen. Hieran ändert entgegen
den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, dass
die Verfügung vom 7. Juli 1994 keinen Einkommensvergleich
enthielt.
c) Umstritten ist des Weiteren, ob der Rückforderungsanspruch von
der Verwaltung nach Art. 47 Abs. 2 AHVG rechtzeitig geltend gemacht
wurde. Auszugehen ist davon, dass die IV-Stelle aufgrund des
Fragebogens "Rentenrevision" am 5. August 1996 davon Kenntnis erhalten
hat, dass der Beschwerdeführer bei der P._ AG einer
Erwerbstätigkeit nachging. Im November 1996 nahm die Verwaltung
nähere Abklärungen vor, indem sie einen IK-Zusammenruf
anordnete und dem Arbeitgeber einen Fragebogen zustellte, welcher am 7.
März 1997 beantwortet wurde und aus dem sich ergab, dass der
Beschwerdeführer ab Juni 1994 vollzeitlich gearbeitet hatte.
d) Kenntnis vom Rückforderungsanspruch im Sinne von Art. 47 Abs. 2
AHVG hat die Verwaltung, wenn ihr alle im konkreten Einzelfall
erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich
der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem
Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen
ergibt. Es genügt praxisgemäss nicht, dass der Kasse bloss
Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem
Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der
Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht
feststeht (BGE 112 V 181 f.). Der Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle schon aufgrund seines
Hinweises auf den Arbeitgeber im Fragebogen "Rentenrevision" vom 5.
August 1996 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten habe,
kann im Lichte dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Denn es
stand in diesem Zeitpunkt ein Rückforderungsanspruch weder in
grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht fest.
e) Andererseits kann der Auffassung von IV-Stelle und Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden, wonach die IVStelle erst mit dem Erhalt des
Arbeitgeberformulars im März 1997 in einer für die
Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 47 Abs. 2
AHVG relevanten Weise Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten
habe. Denn massgebend für die Auslösung der einjährigen
Verwirkungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass
die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren (BGE
110 V 305 Erw. 2b). Allenfalls noch erforderliche Abklärungen hat
sie innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist
der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in
welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem
erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande
war, dass der Rückforderungsanspruch verfügungsweise
hätte geltend gemacht werden können (BGE 112 V 182 Erw. 4b).
f) Vorliegend hat die Verwaltung im Anschluss an die Mitteilung des
Beschwerdeführers vom 3. August 1996 (bei der IV-Stelle
eingegangen am 5. August 1996), wonach er nach vorausgegangener
Arbeitslosigkeit bei der Firma P._ AG arbeite, im November 1996
ergänzende Abklärungen getroffen, indem sie einerseits einen
IK-Zusammenruf veranlasst und andererseits dem Arbeitgeber am 16.
November 1996 einen Fragebogen zugestellt hat. Damit ist sie der
Pflicht, die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener
Frist vorzunehmen, nachgekommen. Praxisgemäss ist wie unter lit. d
in fine hievor dargelegt der Beginn der einjährigen
Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die
Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz
so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die
nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung
möglich ist (BGE 112 V 182 Erw. 4b). Indem die IV-Stelle im
November 1996, also innerhalb weniger Monate nach Eingang der
Mitteilung des Beschwerdeführers vom 3. August 1996, die
erforderlichen ergänzenden Abklärungen für die
Konkretisierung des Rückforderungsanspruchs an die Hand nahm, hat
sie den ihr zuzubilligenden zeitlichen Rahmen nicht überschritten.
Die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 47 Abs. 2 AHVG begann
somit frühestens im November 1996 zu laufen, sodass sich die
Rückforderung vom 27. Oktober 1997 als rechtzeitig erweist.
3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Frage des Erlasses der
Rückforderung (Art. 47 Abs. 1 AHVG). Darauf ist vorliegend nicht
einzutreten, da diesbezüglich zuerst die IV-Stelle zu
verfügen hat.
4. Da die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
entsprochen werden. Der Betrag von Fr. 1461.50 gemäss Honorarnote
vom 11. März 1999 ist angemessen. Der Beschwerdeführer wird
indessen darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im
Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwältin Karin Caviezel für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1461.50 ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2000