(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 9. April
2003 in Sachen Gewerkschaft X gegen seco; MC/2002-10)
Art. 82 und Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 41 und 43 Abs. 1 OR. Konkurrierende
Kausalität von Schadensursachen. Schadenersatzbemessung.
Verwirklicht sich ein Vermögensschaden, weil der Versicherte eine zu Unrecht
erhaltene Arbeitslosenentschädigung nicht zurückbezahlt und zudem ins Ausland
weggezogen ist, unterbricht diese Teilursache den haftungsbegründenden adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen der zu Unrecht erfolgten Auszahlung und dem Eintritt
des Schadens nicht. Für diesen Schaden hat die Trägerin der Arbeitslosenkasse
einzustehen (E. 3.4).
Das Verhalten des Versicherten (Nichtbegleichen der Forderung und Auswanderung)
stellt ein Drittverschulden dar. Obwohl der Schaden ohne dieses nicht eingetreten
wäre, kann es nach den im Rahmen der Schadenersatzbemessung zur unerlaubten
Handlung nach Obligationenrecht entwickelten Grundsätzen nicht berücksichtigt
werden (E. 4.1 und 4.2).