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Last update: 30. August 2006
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Beginn der 2-Jahresfrist
Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist
vom ersten Tag des Kalendermonats auszugehen, für welchen erstmals
Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde.
C 110/04 (publiziert in
BGE 131 V 294)
Anspruchsvoraussetzung der
verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung
Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV, welche die Anspruchsvoraussetzung
der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung umschreiben,
sind gesetzes- und verfassungskonform (BGE 130 V 309). Mit Blick auf die enge Verwandtschaft
zwischen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, die legislatorisch
in einer weit gehenden Harmonisierung der Gesetzesbestimmungen ihren Niederschlag
gefunden hat, rechtfertigt es sich, von einer Übertragung der Rechtsetzungskompetenzen
des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber zu schliessen, insoweit der Bundesrat
in Art. 66a Abs. 2 AVIV den Tatbestand der verkürzten Arbeitszeit für
den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung identisch mit Art. 46
Abs. 2 AVIV umschrieb.
C 204/04
Im GAV vorgesehene Gleitzeitregelung
Eine durch (allgemeinverbindlichen) Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene
Gleitzeitregelung stellt eine betriebliche Gleitzeitordnung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Sinne dar.
Auslegung von Art. 26 LMV: Dem Wortlaut nach ist auf eine gesamtarbeitsvertragliche
Gleitzeitabrede zu schliessen. Das besondere Wesen der gleitenden Arbeitszeit
liegt darin begründet, dass die Zeitsouveränität im Gegensatz
zur Überstundenarbeit beim Arbeitnehmer liegt. Dieser kann innerhalb
eines regelmässig näher bestimmten Rahmens Arbeitsbeginn, Arbeitsende
sowie die Pausen selber und frei bestimmen. Weil die Zeitsouveränität
bei der Gleitzeitarbeit beim Arbeitnehmer liegt, hat dieser auch dafür
zu sorgen, dass er mit seiner tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb
der vereinbarten Arbeitszeit bleibt. Wird Mehrarbeit geleistet und ist sie
weder arbeitgeberseitig angeordnet noch betrieblich notwendig, sondern beruht
sie auf der individuellen Arbeitseinteilung des Arbeitnehmers, so hat dieser
die über den Soll-Zeitrahmen hinaus geleistete Arbeitszeit zu kompensieren.
Eine Vereinbarung des Inhalts, dass nur eine bestimmte Anzahl Stunden von
einer Zeitperiode auf die andere übertragen werden kann, ist dabei
durchaus zulässig. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in einer
Zeitperiode über das zulässige Mass hinaus Mehrarbeit geleistet
hat, verfällt diese Arbeitsleistung ohne jegliche Vergütungspflicht
des Arbeitgebers und ohne Kompensationsrecht des Arbeitnehmers. Weist der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen Ende der entsprechenden Zeitperiode allerdings
an, über die Blockzeiten hinaus zu arbeiten, liegen entschädigungspflichtige
oder zur Kompensation berechtigende Überstunden vor. Hat der Arbeitnehmer
umgekehrt im Verhältnis zum vereinbarten Mass zu wenig Arbeit geleistet,
so kann der Arbeitgeber insoweit die Lohnzahlung verweigern. Die Verantwortung
für die Einhaltung der vereinbarten Bandbreite liegt beim Arbeitnehmer.
Dieser hat bei der Wahl der Arbeitszeiten und damit bei der Ausübung
seiner Zeitsouveränität die Betriebsinteressen (mit) zu berücksichtigen.
C 225/03 (= BGE 130 V 309)
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