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 Last update: 10. September 2009
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 Rechtsgrundlagen (wichtigste Artikel des Obligationenrechts)
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 319 ff. OR (Arbeitsvertragsrecht)
  Arbeitsgesetz & Co

 Ausgewählte Rechtsprechung



ALLGEMEINES


Konkludente Änderung / Aufhebung eines Arbeitsvertrags

Ein konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag ist nur zurückhaltend anzunehmen, weshalb der Aufhebungswille aus den Willensäusserungen der Parteien unzweifelhaft bzw. eindeutig erkennbar sein muss. Das blosse Nicht-Reagieren genügt in keinem Fall für die Annahme einer entsprechenden - konkludenten - Willenserklärung.
4P.77/2005

Die Vereinbarung über die zu leistende Normalarbeitszeit bildet ein wesentliches Element des Arbeitsvertrages. Eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages auf ein Arbeitspensum, welches den Beschäftigungsgrad von 100 % übersteigt, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Der Umstand, dass die geleisteten Überstunden nicht mit einem entsprechenden Überstundenzuschlag entschädigt und die Überzeit während einer Dauer von rund 20 Monaten geleistet wurden, vermag die Annahme einer stillschweigenden Änderung nicht zu rechtfertigen.
8C_359/2009


Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Nichteinhaltung Kündigungsfrist

Art. 335b Abs. 1 und 2, Art. 324 Abs. 1 OR. Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung, die in Verletzung der massgebenden ordentlichen Kündigungsfristen ausgesprochen wurde, für rechtmässig und verlässt er den Arbeitsort widerspruchslos, endet seine Pflicht, die Arbeitsleistung anzubieten. Auf der anderen Seite ist die Arbeitgeberin unter diesen Umständen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Erfährt hingegen der Arbeitnehmer noch innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist von der Ungültigkeit der Kündigung, hat er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung wieder anzubieten. Andernfalls entfällt ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Kenntnisnahme die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeberin
Kantonsgericht SG, BZ.2003.63 (nicht online verfügbar)


Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers.

Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7).
BGE 129 III 335


Abgeltungsverbot bei Ferien nicht absolut
Dem Arbeitnehmer stehen jährlich wenigstens vier Wochen Ferien zu (Art. 329a Abs. 1 OR), während denen der Arbeitgeber den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat (Art. 329d Abs. 1 OR). Gemäss Art. 329d Abs. 2 OR dürfen die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Das Abgeltungsverbot, welches den Realbezug der Ferien gewährleisten will (vgl. BGE 118 II 136 E. 3b), ist grundsätzlich absolut zwingender Natur (Art. 361 OR). Ausnahmsweise lässt das Bundesgericht jedoch Abreden der Parteien über die Abgeltung der Ferien zu. Dies namentlich bei sehr unregelmässigen Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten, wenn sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie aus den periodischen Lohnabrechnungen klar hervorgeht, welcher Teil des Lohnbetrages zur Abgeltung des Ferienanspruchs bestimmt ist (BGE 118 II 136 E. 3b; 116 II 515 E. 4a; vgl. auch Entscheid des BGer. vom 6. August 1992, abgedruckt in SJ 1993 S. 355 f., E. 2a mit Hinweisen).
4C.184/2000

Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn; Rechtsmissbrauchsverbot. Formelle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Abgeltung des Ferienlohnanspruchs. Offen gelassen, ob an der ausnahmsweisen Möglichkeit einer Abgeltung des Ferienlohnanspruchs mit dem laufenden Lohn grundsätzlich festzuhalten ist (E. 3). Verneinung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Ferienlohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall (E. 5).
BGE 129 III 493


Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bei Lohnrückstand
Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Leistung von Arbeit zu verweigern. Bei berechtigter Arbeitverweigerung bleibt dem Arbeitnehmer der laufende Lohnanspruch gewahrt, hne dass er zur Nachleistung verpflichtet wäre.
BGE 120 II 209

Entschädigung der Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR und Art. 13 ArG)
Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Die Entschädigung der Überstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit überschreitet, ist in Art. 321c OR geregelt; wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG vor, welche gemäss Art. 13 ArG zwingend mit dem um 25% erhöhten Basislohn zu entschädigen ist (E. 6). Der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit im Sinne von Art. 13 ArG verlangt, handelt unabhängig von der inzwischen verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich (E. 7).
BGE 126 III 337

Arten von Befristungen
Arbeitsverträge können befristet werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet (Art. 334 Abs. 1 OR) und die Kündigungsschutzvorschriften von Art. 335 ff. OR nicht anwendbar sind. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann durch eine ausdrückliche Zeitangabe erfolgen, sich aus dem Zweck der Anstellung ergeben oder vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig sein. Bei Zweckbefristungen steht zwar der Endtermin des Arbeitsverhältnisses nicht von vornherein fest; er ist aber aufgrund objektiver Kriterien für beide Parteien erkennbar.
C 293/00

Bejahung eines Streikrechts im schweizerischen Arbeitsrecht
Ein Streik ist rechtmässig, wenn er von einer tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst und verhältnismässig ist. Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht; dieser ist in seinen Hauptpflichten suspendiert. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bildet der Streik das ausschlaggebende Motiv für die Kündigung, ist sie missbräuchlich.
BGE 125 III 277


Arbeit auf Abruf
Zulässigkeit von Formen kapazitätsorientierter Arbeitsleistung. Entschädigung von Bereitschaftsdienst, der ausserhalb des Betriebs geleistet wird.
BGE 124 III 249


Arbeitsvertrag mit einer sich in Gründung befindlichen AG
C 4/01


Wegbedingung der Probezeit
Kann kein tatsächlicher Parteiwille festgestellt werden, ist durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu entscheiden, ob die Parteien vom dispositiven Gesetzesrecht auch in Bezug auf die Probezeit abweichen wollten, indem sie für die ganze Vertragsdauer eine einheitliche Kündigungsfrist festgesetzt haben (BGE 126 III 375 E. 2e/aa betreffend die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip; BGE 126 III 25 E. 3c betreffend die Kognition des Bundesgerichts).
4C.278/2003


Arbeitszeugnis: Vorrang der Wahrheit und Vollständigkeit
Der Arbeitgeber hat ein Arbeitszeugnis auszustellen, das grundsätzlich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer geprägt ist. Dieses Wohlwollen findet seine Grenze allerdings an den Erfordernissen der Wahrheit und der Vollständigkeit.
2A.118/2002


Lohnfortzahlungspflicht; Regress des Arbeitgebers
Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers für geleistete Lohnfortzahlung.
BGE 126 III 521


Recht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit
Um Lohnunterschiede zu rechtfertigen, genügt nicht irgendeine Begründung. Vielmehr muss der Arbeitgeber beweisen, dass er mit Lohnunterschieden ein objektives Ziel verfolgt. Dieses muss einem echten unternehmerischen Bedürfnis entsprechen. Die „diskriminierenden“ Massnahmen müssen zudem geeignet sein, das Ziel zu erreichen, und sie müssen verhältnismässig sein. Dies ist nicht gegeben, wenn eine Arbeitnehmerin ohne hinreichende Gründe wesentlich weniger verdient als ihr Vorgänger. Plausible ökonometrische Daten, Koeffizienten und Formeln eines Experten (welche die Diskriminierung glaubhaft machen) müssten vom Arbeitgeber widerlegt werden können.
BGE 130 III 145




KÜNDIGUNGSSCHUTZ


Kündigungsschutz

Der sachliche Kündigungsschutz greift auch während der Probezeit. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine Kündigung während der Probezeit missbräuchlich sein kann. Zu prüfen bleibt aber im Einzelfall, ob die Kündigung, welche einen Tatbestand nach Art. 336 OR erfüllt oder sonst in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis als missbräuchlich angesehen würde, mit Blick auf den durch die Probezeit verfolgten Zweck zulässig erscheint.
4A_385/2007 = BGE 134 III 108

Der gesetzliche Kündigungsschutz bei Krankheit setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Gesundheitszustand und dessen Ursache genau kennt.
Doppeltes Ziel des Kündigungsschutzes bei Krankheit (Art. 336 c Abs. 1 lit. b Obligationenrecht): Einerseits soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Krankheit eine Stellensuche erschweren oder verunmöglichen kann; anderseits ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber eine ernsthaft erkrankte Person einstellen wird.
Letzteres gilt fraglos im Falle eines an Leukämie erkrankten Arbeitnehmers. Daher muss für ihn der gesetzliche Kündigungsschutz zum Tragen kommen, auch wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, welche Krankheit für die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung verantwortlich war.
4C.312/2001

Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungszeit verzichten. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Verzicht nur in eindeutigen Fällen beiderseitigen Entgegenkommens zulässig (E. 3 und 4).
BGE 110 II 168


Missbäuchliche Kündigung
Eine als starke Persönlichkeit beschriebene Krankenschwester lag sich seit Jahren mit einer Kollegin in den Haaren. Im Verlauf des Konflikts bildeten sich im Team eigentliche "Clans" um die beiden Kontrahentinnen. Der Arbeitgeber löste die angespannte Situation mit der Entlassung der einen Krankenschwester. Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts VD, mit welchem der Arbeitgeber zur Zahlung von Fr. 20'000.-- wegen missbräuchlicher Kündigung verurteilt wurde, geschützt.
4C.253/2001




FRISTLOSE KÜNDIGUNG


Fristlose Kündigung; Verwarnung
Es gibt keine starren Regeln über die Anzahl und den Inhalt von Verwarnungen, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Vielmehr muss im Einzelfall über das Vorliegen wichtiger Gründe entschieden werden. Berücksichtigt werden dabei die Art, die Schwere, die Häufigkeit und die Dauer der Verfehlung des Arbeitnehmers, ebenso seine Haltung gegenüber den Vorwürfen bzw. Verwarnungen.
BGE 127 III 153


Konsumieren von Betäubungsmitteln
Das unbefugte Konsumieren von Betäubungsmitteln ist gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) strafrechtlich ein Übertretungstatbestand. Wie bei anderen solchen Tatbeständen muss bei der Beurteilung, ob er eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Abmahnung zu rechtfertigen vermag, auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Es ist danach zu fragen, ob sich der Vorfall nach objektiver Wertung derart negativ auf die Arbeitsqualität, auf das Arbeitsklima oder auf das Ansehen des Arbeitgebers bei Dritten ausgewirkt hat, dass diesem die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint und ihr Ermessensentscheid hält der Überprüfung durch das Bundesgericht nach den bereits erwähnten Kriterien (oben E. 3) stand. Zum einen hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, dass die Arbeitsleistungen des Klägers von der Beklagten selbst als gut eingestuft wurden, also offenbar vom Drogenkonsum nicht beeinflusst waren. Zum andern hat die Vorinstanz auch keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitsklima festgestellt.
Sodann ist ebenfalls zutreffend berücksichtigt worden, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten eine Stellung einnahm, in welcher er diese nicht nach aussen, gegenüber Dritten repräsentierte. Sein Drogenkonsum konnte deshalb wäre er öffentlich bekannt geworden dem Ansehen der Beklagten nicht schaden. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Abmahnung lag somit nicht vor. Die Beklagte hätte den Kläger vielmehr an der Aussprache vom 19. Februar 1999 in Bezug auf den Drogenkonsum verwarnen müssen, statt das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären. Das würde auch dann gelten, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger nicht nur ausserhalb, sondern auch am Arbeitsplatz Drogen konsumiert hat.
4C.112/2002



VERLETZUNG ZWINGENDER BESTIMMUNGEN


Ungültigkeit einer Übereinkunft, nach welcher der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der zwingend vorgesehenen Minimalkündigungsfrist durch den Arbeitgeber verzichtet, um diesem die Einschränkung seiner Leistungen zu erlauben.
102 Ia 417

Ein Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfristen ist zulässig, sofern damit nicht nur auf die Lohnfortzahlungspflicht während der Kündigungsfrist sondern auch auf in dieser Zeit geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wird.
4C. 122/2000

Ungültigkeit einer Übereinkunft, nach welcher der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der zwingend vorgesehenen Minimalkündigungsfrist durch den Arbeitgeber verzichtet, um diesem die Einschränkung seiner Leistungen zu erlauben.
BGE 102 Ia 417