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::.::..::..::          R Ü C K F O R D E R U N G   ( A R T.   95  A V I G  &  A R T .   2 5   A T S G )          ::.::..::..::

 Last update: 2. August 2010
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 94 AVIG: Verrechnung
  Art. 95 AVIG: Rückforderung

  Art. 25 ATSG: Rückerstattung
  Art. 2 ATSV: Rückerstattungspflichtige Personen
  Art. 3 ATSV: Rückforderungsverfügung
  Art. 4 ATSV: Erlass
  Art. 5 ATSV: Grosse Härte

 Ausgewählte Rechtsprechung



VERRECHNUNG

siehe Verrechnung




GUTER GLAUBE / ERLASS / VERTRAUENSPRINZIP

siehe Guter Glaube / Erlass




ALLGEMEINES


Umfang der Rückerstattungspflicht / Verrechnung

Die auf Grund der Verwitwung eintretende Erhöhung einer Invalidenrente gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG ändert am Umfang der Rückerstattungspflicht nichts.
Witwen, Witwer und Waisen, welche neben den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf eine Witwenrente der AHV haben, haben Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es gelangt aber nur die höhere der beiden Renten (vorliegend eine ganze Invalidenrente) zur Auszahlung.
Der Rückforderungsanspruch der ALV beschränkt sich auf die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung. Wird folglich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente infolge Verwitwung auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht, so unterliegt diese Erhöhung der Rückerstattungspflicht nicht.
8C_517/2009 (zur Publikation vorgesehen)


Allgemeiner Grundsatz

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
BGE 126 V 399

Sind die Abrechnungen, mit welchen einer versicherten Person Taggelder ausgerichtet wurden, unbeanstandet geblieben und damit in formelle Rechtskraft erwachsen (BGE 129 V 110), kann darauf nur unter den Titeln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückgekommen werden (vgl. dazu BGE 127 V 469 Erw. 2c).
C 180/04


Erheblichkeit der Berichtigung

Bedeutung der für das Zurückkommen auf die zweifellos unrichtige Verfügung vorausgesetzten Erheblichkeit der Berichtigung.
BGE 107 V 180 (Erw. 2); C 205/00 (Erw. 5)


Rückforderung ohne Rückkommenstitel

Eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen (Bezügerabrechnung) ist nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre. Änderung der Rechtsprechung.
C 205/00 = BGE 129 V 110


Kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung

Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftigeVerfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Hinsichtlich des Entscheides der Verwaltung sind drei Fälle auseinanderzuhalten, nämlich
a. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt,
b. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft, diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet oder
c. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Sachentscheid trifft.
C 276/01


Übergang der Rückerstattungsschuld auf die Erben

Mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - auf die Erben über (Universalsukzession), doch ist den Erben der Erlass zu gewähren, wenn sie selbst gutgläubig waren und die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeuten würde.
BGE 96 V 72

Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Leistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wurde (BGE 129 V 70). Das EVG begründete die Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verfügung jedem einzelnen Erben persönlich zu eröffnen war, wenn die Rückforderung erst nach dem Tod des Leistungsbezügers geltend gemacht wurde, im Wesentlichen damit, dass die Erben Solidarschuldner sind (Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB) und nach Art. 144 OR von Gläubigern je einzeln für einen Teil oder auch für das Ganze belangt werden können (BGE 129 V 71 f. Erw. 3.2 und 3.3).
BGE 129 V 300, auch BGE 129 V 70




FRISTEN / VERWIRKUNG / VOLLSTRECKUNG


Beginn der 1-jährigen Verwirkungsfrist im Zeitpunkt der Auszahlung

Ob ein anzurechnender Zwischenverdienst oder ein unberücksichtigt zu bleibender Nebenverdienst vorliegt, hat die Kasse bei schwankenden Verdienstverhältnissen - systembedingt - für jede Kontrollperiode separat zu prüfen. Die 1-jährige Verwirkungsfrist beginnt somit im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung zu laufen.
C 7/06


Beginn der 5-jährigen Vollstreckungsfrist

Für die Rückforderung von Leistungen der ALV gilt analog zu Art. 16 Abs. 2 AHVG eine fünfjährige Vollstreckungsfrist. Wird ein Erlassgesuch gestellt, beginnt diese Frist mit der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs zu laufen.
C 37/04


Fristen für prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen

Nach der Rechtsprechung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 VwVG) massgebenden Fristen zulässig (RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 53 Abs. 1 ATSG: Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 16). Danach gilt nebst der absoluten zehnjährigen Frist, welche mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt, eine relative 90-tägige Frist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Bei einer Revision von Amtes wegen hat die Verwaltung in der Regel innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes zu verfügen. Eine Ausnahme ist vorzusehen für den Fall, dass der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen erforderlich macht. Diesfalls genügt es, wenn die Verwaltung dem Versicherten den Revisionsgrund und die (voraussichtliche) Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt, die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Frist nachholt und anschliessend verfügt (analog der Regelung bezüglich der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs: BGE 112 V 182 Erw. 4b).
C 214/03


Untergang der fristwahrenden Wirkung bei Aufhebung der Verfügung durch Verwaltung

Bei ersatzloser Aufhebung einer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattunsverfügung durch die Verwaltung auf dem Wege der Wiedererwägung gehen - anders als im Falle einer gerichtlichen Aufhebung und Rückweisung zu neuer Verfügung (vgl. dazu C 265/03) - deren Rechfolgen und Rechtswirkungen, namentlich die fristwahrende Wirkung, unter.
C 19/03


Publizitiätswirkung von Handelsregistereinträgen

Rückforderung der dem mitarbeitenden Verwaltungsratsmitglied einer AG zu Unrecht ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung; Verwirkung; Publizitiätswirkung.
Die einjährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG  beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Arbeitslosenkasse zumutbarerweise Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters, aus welchem die Verwaltungsratsstellung ersichtlich ist, muss sich die Arbeitslosenkasse die den Entschädigungsanspruch ausschliessende Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Verwaltungsrat von Anfang an entgegenhalten lassen. Eines zweiten Anlasses für den Beginn der Frist im Sinne von BGE 110 V 306 f. Erw. 2b bedarf es nicht.
BGE 122 V 270

Auch bei Ausrichtung von ALE muss sich die Kasse die Publizitätswirkung des Handelsregistereintrages von Anfang an entgegen halten lassen.
C 267/01

Der Umstand, dass die versicherte Person auf dem Formular unwahre Angaben zu ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung macht ... ändet an der Publizitätswirkung des Handelsregisters nichts. Eine Korrektur des aus der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 933 Abs. 1 OR, sich ergebenden Fristenlaufs wäre höchstens bei Verletzung des sowohl für Behörden als auch Private allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes des Rechtsmissbrauchsverbots denkbar (BGE 123 III 220 E. 3). Es bedürfte einer qualifizierten Falschauskunft mit der Absicht des Erschleichens von Leistungen mit Wissen um die Verwaltungspraxis.
8C_293/2008


Keine Verwirkung so lange noch nicht ausbezahlt

Der Rückforderungsanspruch kann bei unrechtmässig ausgerichteten monatlichen Entschädigungen so lange nicht verwirken, als die einzelne Leistung tatsächlich noch nicht ausbezahlt worden ist (BGE 122 V 276 Erw. 5b/bb in fine).
BGE 122 V 270 (Erw. 5b/bb), auch C 267/01


Keine Verwirkung so lange IV-Verfügung noch nicht in Rechtskraft

Richtet die Arbeitslosenkasse vorschussweise Taggelder aus und spricht die Invalidenversicherung dem Versicherten später rückwirkend für dieselbe Zeitspanne eine Rente zu, fordert die Arbeitslosenkasse die ausbezahlten Entschädigungen zurück. Sie verrechnet alsdann ihre Rückforderung mit der Rentennachzahlung. Die in Art. 95 Abs. 4 AVIG vorgesehene fünfjährige Verwirkungsfrist (neu Art. 25 Abs. 2 ATSG) beginnt in solchen Fällen erst zu laufen, wenn die Rentenverfügung der Invalidenversicherung rechtskräftig geworden ist.
Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer teleologischen Reduktion.
BGE 127 V 484 (f)


"Zweiter Anlass" für Beginn des Fristenlaufs

Auch dort, wo die unrichtige Leistungsausrichtung auf Grund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgte (Unterlassen der Abklärung einer Anspruchsvoraussetzung), ist für den Beginn des Fristenlaufs ein "zweiter Anlass" erforderlich.
C 36/01


Fristenlauf beginnt nicht schon bei Kenntnis über mögliche Unregelmässigkeiten

Es entspricht ordnungsgemässem Verwaltungshandeln, wenn die ALK, welche Kenntnis über mögliche Unregelmässigkeit bei der Auszahlung von KAE und SWE erhält, zunächst versucht, sich mittels Einholung von Unterlagen ein klareres Bild zu verschaffen, ehe sie beim zuständigen Bundesamt die Durchführung einr Prüfung verlangt. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt daher nicht schon zum Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Bundsamt frühestens einen Prüfungsbericht hätte vorlegen können, wenn es unverzüglich über die angeblichen Unregelmässigkeiten informiert worden wäre. Massgebendist vielmehr der Zeitpunkt, in welchem der Bericht des Bundesamtes über die zu Unrecht ausbezahlten Entschädigungen bei ordnungsgemässem Handeln der Kasse vorliegen konnte.
C 11/00


Rückforderung von KAE

Das für jede Abrechnungsperiode von den von der Kurzarbeit betroffenen Firmen separat einzureichende Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung" führt auf der Vorderseite in Ziffer 2 als "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" solche auf, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Anhand dieses klaren und unmissverständlichen Hinweises hätte die Firma bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können und müssen, dass für ihre Angestellten, für welche überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle geführt worden ist, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand. Dies gilt umso mehr, als durch Unterzeichnung des Formulars bestätigt wird, dass die Arbeitnehmer nicht nur über die Einführung der Kurzarbeitszeit, sondern auch die Kontrollpflicht orientiert worden seien (Ziffer 3 des Formulars "Bestätigung durch den Arbeitgeber").
C 456/99