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Last update: 1. November 2010
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Ausgewählte
Rechtsprechung zu einzelnen Artikeln |
ALLGEMEINE
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
siehe Verfahren
ANWENDBARES RECHT
Kantonale verfahrensrechtliche Vorschriften
Art. 82 Abs. 2 ATSG erlaubt es den
Kantonen, bis längstens 31.
Dezember 2007 an ihren allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen
gemäss
Art. 56-61 ATSG in Widerspruch stehenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften
festzuhalten (BGE 131 V 325).
C 28/05
Gutgläubigkeit
Frage offengelassen, ob neues Recht (ATSG) zur
Anwendung kommt, wenn die Gutgläubigkeit während des
Leistungsbezugs vom 9. Mai bis 20.
Juni 2002 - und damit ein Sachverhalt, der sich in einer vor dem
In-Kraft-Treten des ATSG liegenden Zeitspanne verwirklicht hat - zur
Diskussion steht,
oder ob der bis Ende 2002 Grundlage für den Erlass einer
Rückerstattungsschuld gegenüber der Arbeitslosenversicherung
bildende Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG (in seiner bis dahin geltenden
Fassung) zum Zuge kommt, da im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung
der Gutgläubigkeit der Frage keine ausschlaggebende Bedeutung
zukommt.
C 174/04
ART. 10 ARBEITNEHMER UND
ARBEITNEHMERINNEN
AHV-Beitragsstatut
Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft
ist in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig
geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend,
sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist, wobei
der
Nachweis genügt, dass der Versicherte tatsächlich als
Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbender erfasst
worden ist, zumal Feststellungsverfügungen über das
Beitragsstatut praxisgemäss nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind (ARV 1998 Nr. 3 S. 15 Erw. 5c). Daraus folgt, dass
ein von der zuständigen Ausgleichskasse formell rechtskräftig
festgelegtes AHV-Beitragsstatut verbindlich ist. Die Organe der
Arbeitslosenversicherung dürfen das AHV-Beitragsstatut nicht
einfach ausser Acht lassen. Nur wenn sich dieses nicht ermitteln
lässt oder als offensichtlich falsch erweist, kann der Richter
frei prüfen, ob jemand als Unselbstständigerwerbender
ahv-beitragspflichtig ist. Diese Prüfung hat nach den für die
AHV gültigen Kriterien zu erfolgen.
C 35/00
(vgl. auch C 47/02)
Für
die Frage der Arbeitnehmereigenschaft ist das formell
rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich
dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Dabei genügt
der Nachweis, dass der Versicherte
tatsächlich als Unselbstständigerwerbender erfasst worden ist
(in ARV 1998 Nr. 3 S. 15 publizierte Erw. 5c von BGE 123 V 234).
C 174/01
Selbständigkeit -
Unselbständigkeit
Unterscheidung unselbständige -
selbständige Tätigkeit
BGE 123
V 161
ART. 25 RÜCKERSTATTUNG
siehe Rückforderung
& Erlass
ART. 26 VERZUGS- UND
VERGÜTUNGSZINSEN
Verzugszinsanspruch
bei Leistungsnachzahlungen
Die
Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach
Beginn der Rentenberechtigung als solcher für die gesamten bis
anhin
aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach
Fälligkeit
jeder einzelnen Monatsrente.
U 257/06
(= BGE 133 V 9)
ART. 27 AUFKLÄRUNG UND
BERATUNG
siehe Beratungspflicht
ART. 28 ERMÄCHTIGUNG
ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG
Diese
Bestimmung ist im Sinne der bisherigen Regelung auzulegen
Ausfüllungsbedürftige
Gesetzeslücke. Das Erfordernis,
die Arbeitgeber in jedem Einzelfall zur Auskunftserteilung zu
bevollmächtigen, würde in der Arbeitslosenversicherung zu
einem sinn- und zweckwidrigen Ergebnis führen, namentlich bei der
Abklärung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Diese
Lücke ist im Sinne der bisherigen Regelung zu füllen, zumal
der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 28 Abs. 3 ATSG
für den Bereich Arbeitslosenversicherung keine materielle
Änderung der bisherigen Regelung von Art. 96 Abs. 1 aAVIG,
beabsichtigte
Entscheid
VerGer des Kantons St. Gallen, AVI 2008/65
ART. 43 ABKLÄRUNG
Umfang der Abklärungspflicht
Mit
der Anmeldung macht der Versicherte grundsätzlich alle seine
zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden
Leistungsansprüche geltend, auch wenn er diese im Anmeldeformular
nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf
Leistungen, die in keinem
Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten
ausdrücklich
oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch
keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie
könnten
ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der
Verwaltung
erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen
Leistungsansprüche,
sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen
Sachverhalt
und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang
stehenden
Leistungen.
C 140/00
Im Rahmen des Beratungsgesprächs muss der
Versicherungsträger die Situation der versicherten Person
hinsichtlich der ihm aus dem Gesprächszusammenhang ersichtlichen
und bei gebotener Befassung zu Tage tretenden Besonderheiten
möglichst erschöpfend auszuleuchten und den Sachverhalt
allenfalls durch eigene Fragen klären.
C 80/06
ART. 50 VERGLEICH
Ein Vergleich
gilt als übereinstimmender Antrag der Parteien
an das Gericht
Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
gilt
ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das
Gericht
und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und
Gesetz
zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74
S.
223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die
Rechtspflege
in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28). Da Art. 50 ATSG an die
Rechtsprechung
vor seinem In-Kraft-Treten anknüpft, kann daran unter seiner
Geltung
festgehalten werden.
U 161/03
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