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 Last update: 1. November 2010
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  Übersicht über sämtliche Artikel des ATSG

 
 Ausgewählte Rechtsprechung zu einzelnen Artikeln




ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

siehe Verfahren




ANWENDBARES RECHT

Kantonale verfahrensrechtliche Vorschriften

Art. 82 Abs. 2 ATSG erlaubt es den Kantonen, bis längstens 31. Dezember 2007 an ihren allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen gemäss Art. 56-61 ATSG in Widerspruch stehenden verfahrensrechtlichen Vorschriften festzuhalten (BGE 131 V 325).
C 28/05


Gutgläubigkeit

Frage offengelassen, ob neues Recht (ATSG) zur Anwendung kommt, wenn die Gutgläubigkeit während des Leistungsbezugs vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 - und damit ein Sachverhalt, der sich in einer vor dem In-Kraft-Treten des ATSG liegenden Zeitspanne verwirklicht hat - zur Diskussion steht, oder ob der bis Ende 2002 Grundlage für den Erlass einer Rückerstattungsschuld gegenüber der Arbeitslosenversicherung bildende Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG (in seiner bis dahin geltenden Fassung) zum Zuge kommt, da im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit der Frage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
C 174/04




ART. 10 ARBEITNEHMER UND ARBEITNEHMERINNEN


AHV-Beitragsstatut

Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft ist in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist, wobei der Nachweis genügt, dass der Versicherte tatsächlich als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbender erfasst worden ist, zumal Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut praxisgemäss nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind (ARV 1998 Nr. 3 S. 15 Erw. 5c). Daraus folgt, dass ein von der zuständigen Ausgleichskasse formell rechtskräftig festgelegtes AHV-Beitragsstatut verbindlich ist. Die Organe der Arbeitslosenversicherung dürfen das AHV-Beitragsstatut nicht einfach ausser Acht lassen. Nur wenn sich dieses nicht ermitteln lässt oder als offensichtlich falsch erweist, kann der Richter frei prüfen, ob jemand als Unselbstständigerwerbender ahv-beitragspflichtig ist. Diese Prüfung hat nach den für die AHV gültigen Kriterien zu erfolgen.
C 35/00 (vgl. auch C 47/02)

Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft ist das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Dabei genügt der Nachweis, dass der Versicherte tatsächlich als Unselbstständigerwerbender erfasst worden ist (in ARV 1998 Nr. 3 S. 15 publizierte Erw. 5c von BGE 123 V 234).
C 174/01


Selbständigkeit - Unselbständigkeit

Unterscheidung unselbständige - selbständige Tätigkeit
BGE 123 V 161



ART. 25 RÜCKERSTATTUNG

siehe Rückforderung & Erlass




ART. 26 VERZUGS- UND VERGÜTUNGSZINSEN


Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen
Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente.
U 257/06 (= BGE 133 V 9)




ART. 27 AUFKLÄRUNG UND BERATUNG

siehe Beratungspflicht




ART. 28 ERMÄCHTIGUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG


Diese Bestimmung ist im Sinne der bisherigen Regelung auzulegen
Ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Das Erfordernis, die Arbeitgeber in jedem Einzelfall zur Auskunftserteilung zu bevollmächtigen, würde in der Arbeitslosenversicherung zu einem sinn- und zweckwidrigen Ergebnis führen, namentlich bei der Abklärung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. Diese Lücke ist im Sinne der bisherigen Regelung zu füllen, zumal der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 28 Abs. 3 ATSG für den Bereich Arbeitslosenversicherung keine materielle Änderung der bisherigen Regelung von Art. 96 Abs. 1 aAVIG, beabsichtigte
Entscheid  VerGer des Kantons St. Gallen, AVI 2008/65




ART. 43 ABKLÄRUNG


Umfang der Abklärungspflicht
Mit der Anmeldung macht der Versicherte grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche geltend, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen.
C 140/00

Im  Rahmen des Beratungsgesprächs muss der Versicherungsträger die Situation der versicherten Person hinsichtlich der ihm aus dem Gesprächszusammenhang ersichtlichen und bei gebotener Befassung zu Tage tretenden Besonderheiten möglichst erschöpfend auszuleuchten und den Sachverhalt allenfalls durch eigene Fragen klären.
C 80/06




ART. 50 VERGLEICH


Ein Vergleich gilt als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28). Da Art. 50 ATSG an die Rechtsprechung vor seinem In-Kraft-Treten anknüpft, kann daran unter seiner Geltung festgehalten werden.
U 161/03

Anforderungen an die Begründung des Abschreibungsbeschlusses: Der Beschluss, mit welchem ein Gericht das Verfahren infolge eines vor ihm geschlossenen Vergleichs abschreibt, muss zumindest eine summarische Begründung enthalten, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2.1-2.6)
BGE 135 V 65




ART. 70 VORLEISTUNG


Selbstständiges Anmelderecht der vorliestungspflichtigen Versicherung

Unterlässt die versicherte Person die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug, so ist der Versicherer, welcher Vorleistungen erbracht hat befugt, die Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen. Würde den vorleistungspflichtigen Versicherungsträgern dieses Recht abgesprochen, könnte ein Versicherter die Ausübung des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 71 ATSG durch einfache Nichtanmeldung vereiteln.
8C_241/2008


Weiteres siehe Koordination ALV - IV