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Last update: 2.
August 2010
AM/ALV-Praxis 2004/2
Verrechnung von Rückforderungen der ALV mit anderen
Sozialversicherungen |
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
Umfang der
Rückerstattungspflicht / Verrechnung
Die auf Grund der Verwitwung eintretende Erhöhung einer
Invalidenrente gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG ändert am
Umfang der Rückerstattungspflicht nichts.
Witwen, Witwer und Waisen, welche neben den Voraussetzungen für
die Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf eine Witwenrente
der AHV haben, haben Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es gelangt aber
nur die höhere der beiden Renten (vorliegend eine ganze
Invalidenrente) zur Auszahlung.
Der Rückforderungsanspruch der ALV beschränkt sich auf die
dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der
Invalidenversicherung. Wird folglich eine dem Invaliditätsgrad
entsprechende Rente infolge Verwitwung auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung erhöht, so unterliegt diese Erhöhung
der Rückerstattungspflicht nicht.
8C_517/2009
(zur Publikation vorgesehen)
Voraussetzungen einer (internen) Verrechnung
Die
Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt
voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten
Forderungen gesichert ist. Es geht nicht an, dass die Verwaltung ihren
Versicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit ( Art.
95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4
f. ATSV) vorenthält, indem sie Verrechnungen vornimmt, bevor
über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend
befunden worden ist. Dazu gehört gegebenenfalls auch die
Behandlung eines Erlassgesuchs.
C 21/07
Verrechnung mit Nachzahlungen einer anderen
Sozialversicherung
Die
Arbeitslosenkasse ist zum Erlass einer
Rückforderungsverfügung gegenüber der nachzahlenden
Ausgleichskasse befugt, ja sogar verpflichtet (vgl. Art. 49 ATSG). Art.
103 Abs. 2 AVIG begründet die Kompetenz
zum Erlass der entsprechenden Verfügung. Das neue Recht
ändert
daran nichts (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 71 ATSG).
Eine Nichtigkeit der Verfügung ist daher zu verneinen.
C 17/03
AHV: Verrechnung Beiträge mit Witwenrente
Zulässigkeit
der Verrechnung der vom verstorbenen geschiedenen
Mann geschuldeten und im öffentlichen Inventar angemeldeten
persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und
Betreibungsspesen) mit der Witwenrente der geschiedenen Frau, soweit
deren Existenzminimum nicht berührt
wird.
BGE 115 V
341
Verrechnungsabzug mit
laufenden Leistungen
Der
Verrechnungsabzug mit laufenden Leistungen ist auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum begrenzt (Rz. 22 KS-RVE vom Juli
1986; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 115 V 343 Erw. 2c, 113 V 285 Erw. 5b, 111 V
103 Erw. 3b mit Hinweisen). Zudem besteht die Möglichkeit, bei der
Arbeitslosenkasse den (ganzen oder teilweisen) Erlass der
Rückforderung zu beantragen (vgl. Art. 95 Abs. 2 AVIG ; BGE
116 V 290; ARV 1992 Nr. 7 S. 100; Rz. 43 ff. RVE).
BGE 122 V
367
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