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::.::..::..::          V E R R E C H N U N G   ( A R T.   94  A V I G )          ::.::..::..::

 Last update: 2. August 2010
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AM/ALV-Praxis 2004/2
Verrechnung von Rückforderungen der ALV mit anderen Sozialversicherungen


 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 94 AVIG: Verrechnung
  Art. 70 ATSG: Vorleistung
  Art. 71 ATSG: Rückerstattung von Vorleistungen

 Ausgewählte Rechtsprechung

Umfang der Rückerstattungspflicht / Verrechnung
Die auf Grund der Verwitwung eintretende Erhöhung einer Invalidenrente gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG ändert am Umfang der Rückerstattungspflicht nichts.
Witwen, Witwer und Waisen, welche neben den Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente auch Anspruch auf eine Witwenrente der AHV haben, haben Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es gelangt aber nur die höhere der beiden Renten (vorliegend eine ganze Invalidenrente) zur Auszahlung.
Der Rückforderungsanspruch der ALV beschränkt sich auf die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden Leistungen der Invalidenversicherung. Wird folglich eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente infolge Verwitwung auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erhöht, so unterliegt diese Erhöhung der Rückerstattungspflicht nicht.
8C_517/2009 (zur Publikation vorgesehen)


Voraussetzungen einer (internen) Verrechnung
Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Es geht nicht an, dass die Verwaltung ihren Versicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit ( Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV) vorenthält, indem sie Verrechnungen vornimmt, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Behandlung eines Erlassgesuchs.
C 21/07


Verrechnung mit Nachzahlungen einer anderen Sozialversicherung
Die Arbeitslosenkasse ist zum Erlass einer Rückforderungsverfügung gegenüber der nachzahlenden Ausgleichskasse befugt, ja sogar verpflichtet (vgl. Art. 49 ATSG). Art. 103 Abs. 2 AVIG begründet die Kompetenz zum Erlass der entsprechenden Verfügung. Das neue Recht ändert daran nichts (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 71 ATSG). Eine Nichtigkeit der Verfügung ist daher zu verneinen.
C 17/03


AHV: Verrechnung Beiträge mit Witwenrente
Zulässigkeit der Verrechnung der vom verstorbenen geschiedenen Mann geschuldeten und im öffentlichen Inventar angemeldeten persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und Betreibungsspesen) mit der Witwenrente der geschiedenen Frau, soweit deren Existenzminimum nicht berührt wird.
BGE 115 V 341


Verrechnungsabzug mit laufenden Leistungen
Der Verrechnungsabzug mit laufenden Leistungen ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum begrenzt (Rz. 22 KS-RVE vom Juli 1986; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 115 V 343 Erw. 2c, 113 V 285 Erw. 5b, 111 V 103 Erw. 3b mit Hinweisen). Zudem besteht die Möglichkeit, bei der Arbeitslosenkasse den (ganzen oder teilweisen) Erlass der Rückforderung zu beantragen (vgl. Art. 95 Abs. 2  AVIG ; BGE 116 V 290; ARV 1992 Nr. 7 S. 100; Rz. 43 ff. RVE).
BGE 122 V 367