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Last update: 31. März 2010

Schwerpunktthema
in CHSS 5/1999: Koordination zwischen IV, ALV und
Sozialhilfe.
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Schwerpunktthema
in CHSS 5/2004: Die 5. IV-Revision auf einen Blick.
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Ausgewählte
Rechtsprechung |
KOORDINATION ALV-IV
Grundsatzentscheid zur Vorleistungspflicht der ALV
Eine
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz
arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich
arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich
attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat auf
Grund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf
ein volle Arbeitslosenentschädigung.
8C_5/2009
(zur Publikation vorgesehen) / 8C_651/2009 / 8C_245/2010 (f)
Versicherter Verdienst
bei Invalidität
Reduktion
des versicherten Verdienstes bei nicht
rentenbegründender Invalidität: Die ALK hat den von der
IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung festgestellten
IV-Grad von 26 % zur Bemessung des versicherten Verdienstes
herangezogen. In dieser Konstellation ist im alv-rechtlichen Verfahren
vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten seit der IV-Verfügung verbessert hat, zumal der
Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges
Interesse hat, einen tieferen IV-Grad oder überhaupt eine fehlende
Invalidität geltend zu machen.
C 256/06; C 79/06 (= BGE 133 V 524)
Das
hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen ist nicht massgebend.
C 67/04 (= BGE 132 V 357)
Wenn
Schichtzulagen im Lohn enthalten sind, ist zu unterscheiden, ob
diese gesetzlich oder nur vertraglich geschuldet sind.
8C_455/2007
Art.
40b AVIV (und die darauf gestützte Rechtsprechung) findet
seine gesetzmässige Grundlage in Art. 15 Abs. 2 AVIG.
C 256/03
Bei
Personen, die nur auf Grund einer Beitragszeitbefreiung Anspruch
auf Leistungen der ALV haben, ist für die Berechnung gemäss
Art. 40b AVIV dasjenige Einkommen heranzuziehen, welches vor Eintritt
der
gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
erzielt
wurde. Dem Umstand, dass die versicherte Person nur auf Grund einer
Beitragszeitbefreiung
Anspruch auf Leistungen der ALV hat, ist dergestalt Rechnung zu tragen,
dass der so berechnete versicherte Verdienst den massgebenden
Pauschalansatz
nicht übersteigen darf.
C 57/90;
davon abweichend: C 154/06
Eine
Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist durchzuführen, wenn
der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte
Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer
zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen
könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann
vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat,
welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV
Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet.
C 110/06
(= BGE 133 V 530)
Begriff der Erwerbsfähigkeit gemäss Art.
40b AVIV
Der
Begriff der "Erwerbsfähigkeit" in Art. 40b AVIV verweist nicht
auf die Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG, sondern auf
die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG, weil die Organe der
Arbeitslosenversicherung in dieser Hinsicht auf die Feststellungen der
IV-Stelle angewiesen sind: Nur Letztere prüft die
Erwerbsunfähigkeit, aber allein hinsichtlich der Invalidität
(also der lange dauernden Erwerbsunfähigkeit), weil nur diese
leistungsbegründend ist (vgl. Art. 4 IVG). Da Art. 40b AVIV eine
Koordinationsnorm ist (vgl. Urteil M. vom 8. November 2005, C 256/03, Erw. 4.3.2) und die
Invalidenversicherung nur Leistungen bei Invalidität erbringt,
kann die Formulierung in Art. 40b AVIV deshalb allein die
längerdauernde Erwerbsunfähigkeit, d.h. die Invalidität,
meinen.
C 140/05
Einbezug der Vorsorgeeinrichtungen / Bindungswirkung
Die
IV-Stellen sind gehalten, die Vorsorgeeinrichtungen –
spätestens anlässlich der Verfügungseröffnung - in
das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Die IV-Stelle trifft daher
die Pflicht, die
involvierten oder als solche in Betracht fallenden
Vorsorgeeinrichtungen
zu ermitteln (vgl. SZS 47/2003, S. 142 ff.).
BGE 129 V 73
Die
Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung
rechtskräftigen Invaliditätsbemessung ist insoweit zu
relativieren, als eine davon abweichende Festlegung des
Invaliditätsgrades im Invalidenversicherungsbereich nur
ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage kommen kann, dass
dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine
zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige -
unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht.
BGE 126 V
288
Liegt
der von der IV ermittelte IV-Grad unterhalb des gesetzlichen
Mindestmasses von 40% (Art. 28 II IVG), sind die Organe der beruflichen
Vorsorge nicht daran gebunden.
9C_8/2009
Aufklärungspflicht über
Vorleistungspflicht der ALV
Die
Verwaltung hat die versicherte Person über die Vorleistungspflicht
der ALV gegenüber der IV bei nicht offensichtlicher
Vermittlungsunfähigkeit aufzuklären, wenn diese Problematik
Gegenstand von Gesprächen mit dem RAV-Betreuer bildete.
Die nachträgliche IV-rechtliche Rentenablehnung bildet keine
revisionrechtlich erhebliche neue Tatsache, welche Anlass zu einem
Rückkommen auf die Ausrichtung von ALE geben könnte.
C 119/06
Ein
- nicht offensichtlich vermittlungsunfähiger - Versicherter, der
sich u.a. mit Blick auf die mit dem RAV-Berater geführten
Gespräche lediglich noch für eine Teilzeittätigkeit im
Umfang von 60% einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält
und daher in den Formularen "Angaben der versicherten Person"
ausführt, er suche Arbeit im Umfang von 60%, ist nach Art. 27 ATSG
von der Verwaltung darüber aufzuklären, dass er bis zum
Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gelte
und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruchs wegen eines
nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen müsse.
8C_78/2007
Kriterien für die
Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit Behinderter
Nach
Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt ein Behinderter, der unter der Annahme
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung
oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet
hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als
vermittlungsfähig. Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert damit zwei
Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit von dauernd
Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist.
Funktion der vertrauensärztlichen Untersuchung.
C 379/00
Die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 15 Abs. 3
AVIV erfolgt nicht auf Grund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung
von Vermittlungsfähigkeit. Diese Verordnungsbestimmung statuiert
nur, aber immerhin unter der tatbeständlichen Voraussetzung, dass
der Behinderte nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, eine
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur
Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid. Stellt sich diese Annahme
auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität
nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer
Revisionsgrund vor (BGE 108 V 167 und ARV 1998 Nr. 15 S. 80 ff. Erw. 5
mit Hinweisen). Dies gilt indessen nicht und die betreffende
Arbeitslosenentschädigung kann nicht zurückgefordert werden,
wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz im
IV-Verfahren festgestellter gänzlicher Erwerbsunfähigkeit auf
Vermittlungsfähigkeit für Tätigkeiten im zeitlichen
Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums (BGE 125 V 58 Erw.
6a) geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b).
BGE 127 V
475
Offensichtliche
Vermittlungsunfähigkeit
C 77/01
Die
ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit bildet kein
rechtsgenügliches Indiz für eine teilweise
Vermittlungsfähigkeit. Sie stellt bloss eine
medizinisch-theoretische Schätzung dar,
welcher keine konkrete Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
entspricht,
beträgt der der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 1999
zu Grunde liegende Invaliditätsgrad doch 100 %.
C 211/00
Selbstständiges
Anmelderecht der vorliestungspflichtigen Versicherung
Unterlässt
die versicherte Person die Anmeldung zum
IV-Leistungsbezug,
so ist der Versicherer, welcher Vorleistungen erbracht hat befugt, die
Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen. Würde den
vorleistungspflichtigen Versicherungsträgern dieses Recht
abgesprochen,
könnte ein Versicherter die Ausübung des
Rückforderungsrechtes gemäss
Art. 71 ATSG durch einfache Nichtanmeldung vereiteln.
8C_241/2008
Verhältnis IV-Grad - Vermittlungsfähigkeit
Nach der Rechtsprechung stellt die
rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos
erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue
erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht
zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten
Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als
zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1). Gleiches muss
gelten, wenn die versicherte Person im Lichte einer zwischenzeitlich
ergangenen Rentenverfügung der Invalidenversicherung die
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit verlangt.
8C_93-2007
Eine
nachträglich zugesprochene rückwirkende Rente der IV
führt nicht zur Unrechtmässigkeit des Taggeldbezuges im Sinne
von Art. 95 Abs. 1 AVIG, wenn die versicherte Person im Umfang der
gesuchten Stelle vermittelbar gewesen ist. Wenn nicht unmittelbar vor
oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann
der versicherte Verdienst auch nicht im Umfang des IV-Grades
gekürzt werden (Art. 40b AVIV), was ebenfalls zu keiner
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges
im Sine von Art. 95 Abs. 1 AVIG führt.
C 349/00
Durch
die Gewährung einer Rente der IV muss die
Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein. Es ist zu
beachten, dass ein körperlich oder geistig Behinderter als
vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage, unter Brücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte.
(Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist erstellt, dass der Versicherte ihm zumutbare
Tätigkeiten - in casu im Umfang von 50% - ausführen kann, so
fehlt es infolge Vermittlungsfähigkeit an der
Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezuges, woran auch die neue Tatsache der Zusprechung
einer
halben Rente der IV nichts ändert. Die Rechtmässigkeit der
Taggeldleistungen ist sodann unter dem Gesichtspunkt des versicherten
Verdienstes zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Art. 40b AVIV.
C 120/01; C 66/03; C 185/01; C
282/05
Beurteilung
Vermittlungsfähigkeit bei 100% IV. Beachte
den Unterschied zwischen Erwerbsfähigkeit und
Arbeitsfähigkeit.
C 193/01
Frage
offen gelassen (und m.E. so durch die Blume beantwortet), ob der
Bezug einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100% die
Vermittlungsfähigkeit immer ausschliesse (vgl. Rz B178 KS-ALE)
oder ob trotz einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit dennoch
eine Vermittlungsfähigkeit vorliegen könne.
C 205/03
sowie C 20/04
Kein Anspruch
beim Bezug von IV-Taggeldern
Steht
eine arbeitslose Person in beruflichen Eingliederungsmassnahmen
der IV und bezieht dazu akzessorisch IV-Taggelder, hat sie für
dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung.
C 180/00
Keine Verwirkung der Rückforderung so lange
IV-Verfügung noch nicht in Rechtskraft
Richtet
die Arbeitslosenkasse vorschussweise Taggelder aus und spricht
die Invalidenversicherung dem Versicherten später rückwirkend
für dieselbe Zeitspanne eine Rente zu, fordert die
Arbeitslosenkasse die ausbezahlten Entschädigungen zurück.
Sie verrechnet alsdann ihre Rückforderung mit der
Rentennachzahlung. Die in Art. 95 Abs. 4 AVIG vorgesehene
fünfjährige Verwirkungsfrist (neu Art.
25 Abs. 2 ATSG) beginnt in solchen Fällen erst zu laufen, wenn
die Rentenverfügung der Invalidenversicherung rechtskräftig
geworden ist.
Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer teleologischen Reduktion.
BGE 127 V 484 (f)
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