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 Last update: 31. März 2010
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 Links zum Thema
Website Invalidenversicherung
Wie wird der IV-Grad bemessen?
KS des BSV über die IV (pdf)
Art. 68bis IVG (IIZ)
Website IIZ-Plus


Schwerpunktthema in CHSS 5/1999: Koordination zwischen IV, ALV und Sozialhilfe.
Download (pdf)


Schwerpunktthema in CHSS 5/2004: Die 5. IV-Revision auf einen Blick.
Download (pdf)



 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 15 AVIG: Vermittlungsfähigkeit
  Art. 15 AVIV: Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
  Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten
  Art. 7 ATSG: Erwerbsunfähigkeit (Definition)
  Art. 8 ATSG: Invalidität (Definition)
  Art. 70 ATSG: Vorleistung
  Art. 71 ATSG: Rückerstattung von Vorleistungen

 Ausgewählte Rechtsprechung



KOORDINATION ALV-IV


Grundsatzentscheid zur Vorleistungspflicht der ALV

Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose, aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat auf Grund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf ein volle Arbeitslosenentschädigung.
8C_5/2009 (zur Publikation vorgesehen) / 8C_651/2009 / 8C_245/2010 (f)


 Versicherter Verdienst bei Invalidität

Reduktion des versicherten Verdienstes bei nicht rentenbegründender Invalidität: Die ALK hat den von der IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung festgestellten IV-Grad von 26 % zur Bemessung des versicherten Verdienstes herangezogen. In dieser Konstellation ist im alv-rechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der IV-Verfügung verbessert hat, zumal der Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse hat, einen tieferen IV-Grad oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen.
C 256/06; C 79/06 (= BGE 133 V 524)

Das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen ist nicht massgebend.
C 67/04 (= BGE 132 V 357)

Wenn Schichtzulagen im Lohn enthalten sind, ist zu unterscheiden, ob diese gesetzlich oder nur vertraglich geschuldet sind.
8C_455/2007

Art. 40b AVIV (und die darauf gestützte Rechtsprechung) findet seine gesetzmässige Grundlage in Art. 15 Abs. 2 AVIG.
C 256/03

Bei Personen, die nur auf Grund einer Beitragszeitbefreiung Anspruch auf Leistungen der ALV haben, ist für die Berechnung gemäss Art. 40b AVIV dasjenige Einkommen heranzuziehen, welches vor Eintritt der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erzielt wurde. Dem Umstand, dass die versicherte Person nur auf Grund einer Beitragszeitbefreiung Anspruch auf Leistungen der ALV hat, ist dergestalt Rechnung zu tragen, dass der so berechnete versicherte Verdienst den massgebenden Pauschalansatz nicht übersteigen darf.
C 57/90; davon abweichend: C 154/06

Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet.
C 110/06 (= BGE 133 V 530)


Begriff der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 40b AVIV

Der Begriff der "Erwerbsfähigkeit" in Art. 40b AVIV verweist nicht auf die Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG, sondern auf die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG, weil die Organe der Arbeitslosenversicherung in dieser Hinsicht auf die Feststellungen der IV-Stelle angewiesen sind: Nur Letztere prüft die Erwerbsunfähigkeit, aber allein hinsichtlich der Invalidität (also der lange dauernden Erwerbsunfähigkeit), weil nur diese leistungsbegründend ist (vgl. Art. 4 IVG). Da Art. 40b AVIV eine Koordinationsnorm ist (vgl. Urteil M. vom 8. November 2005, C 256/03, Erw. 4.3.2) und die Invalidenversicherung nur Leistungen bei Invalidität erbringt, kann die Formulierung in Art. 40b AVIV deshalb allein die längerdauernde Erwerbsunfähigkeit, d.h. die Invalidität, meinen.
C 140/05


Einbezug der Vorsorgeeinrichtungen / Bindungswirkung

Die IV-Stellen sind gehalten, die Vorsorgeeinrichtungen – spätestens anlässlich der Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Die IV-Stelle trifft daher die Pflicht, die involvierten oder als solche in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln (vgl. SZS 47/2003, S. 142 ff.).
BGE 129 V 73

Die Bindungswirkung einer für die Unfallversicherung rechtskräftigen Invaliditätsbemessung ist insoweit zu relativieren, als eine davon abweichende Festlegung des Invaliditätsgrades im Invalidenversicherungsbereich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung in Frage kommen kann, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt nicht.
BGE 126 V 288

Liegt der von der IV ermittelte IV-Grad unterhalb des gesetzlichen Mindestmasses von 40% (Art. 28 II IVG), sind die Organe der beruflichen Vorsorge nicht daran gebunden.
9C_8/2009


Aufklärungspflicht über Vorleistungspflicht der ALV

Die Verwaltung hat die versicherte Person über die Vorleistungspflicht der ALV gegenüber der IV bei nicht offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit aufzuklären, wenn diese Problematik Gegenstand von Gesprächen mit dem RAV-Betreuer bildete.
Die nachträgliche IV-rechtliche Rentenablehnung bildet keine revisionrechtlich erhebliche neue Tatsache, welche Anlass zu einem Rückkommen auf die Ausrichtung von ALE geben könnte.
C 119/06

Ein - nicht offensichtlich vermittlungsunfähiger - Versicherter, der sich u.a. mit Blick auf die mit dem RAV-Berater geführten Gespräche lediglich noch für eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 60% einsatzfähig und taggeldbezugsberechtigt hält und daher in den Formularen "Angaben der versicherten Person" ausführt, er suche Arbeit im Umfang von 60%, ist nach Art. 27 ATSG von der Verwaltung darüber aufzuklären, dass er bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gelte und daher eine Einschränkung seines Taggeldanspruchs wegen eines nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen müsse.
8C_78/2007


Kriterien für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit Behinderter

Nach Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert damit zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Funktion der vertrauensärztlichen Untersuchung.
C 379/00

Die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV erfolgt nicht auf Grund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung von Vermittlungsfähigkeit. Diese Verordnungsbestimmung statuiert nur, aber immerhin unter der tatbeständlichen Voraussetzung, dass der Behinderte nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid. Stellt sich diese Annahme auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor (BGE 108 V 167 und ARV 1998 Nr. 15 S. 80 ff. Erw. 5 mit Hinweisen). Dies gilt indessen nicht und die betreffende Arbeitslosenentschädigung kann nicht zurückgefordert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz im IV-Verfahren festgestellter gänzlicher Erwerbsunfähigkeit auf Vermittlungsfähigkeit für Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums (BGE 125 V 58 Erw. 6a) geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b).
BGE 127 V 475

Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit
C 77/01

Die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit bildet kein rechtsgenügliches Indiz für eine teilweise Vermittlungsfähigkeit. Sie stellt bloss eine medizinisch-theoretische Schätzung dar, welcher keine konkrete Verbesserung der Erwerbsfähigkeit entspricht, beträgt der der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 1999 zu Grunde liegende Invaliditätsgrad doch 100 %.
C 211/00


Selbstständiges Anmelderecht der vorliestungspflichtigen Versicherung

Unterlässt die versicherte Person die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug, so ist der Versicherer, welcher Vorleistungen erbracht hat befugt, die Anmeldung aus eigenem Recht vorzunehmen. Würde den vorleistungspflichtigen Versicherungsträgern dieses Recht abgesprochen, könnte ein Versicherter die Ausübung des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 71 ATSG durch einfache Nichtanmeldung vereiteln.
8C_241/2008


Verhältnis IV-Grad - Vermittlungsfähigkeit

Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1). Gleiches muss gelten, wenn die versicherte Person im Lichte einer zwischenzeitlich ergangenen Rentenverfügung der Invalidenversicherung die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit verlangt.
8C_93-2007

Eine nachträglich zugesprochene rückwirkende Rente der IV führt nicht zur Unrechtmässigkeit des Taggeldbezuges im Sinne von Art. 95 Abs. 1 AVIG, wenn die versicherte Person im Umfang der gesuchten Stelle vermittelbar gewesen ist. Wenn nicht unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann der versicherte Verdienst auch nicht im Umfang des IV-Grades gekürzt werden (Art. 40b AVIV), was ebenfalls zu keiner Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges im Sine von Art. 95 Abs. 1 AVIG führt.
C 349/00

Durch die Gewährung einer Rente der IV muss die Vermittlungsfähigkeit nicht ausgeschlossen sein. Es ist zu beachten, dass ein körperlich oder geistig Behinderter als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Brücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist erstellt, dass der Versicherte ihm zumutbare Tätigkeiten - in casu im Umfang von 50% - ausführen kann, so fehlt es infolge Vermittlungsfähigkeit an der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges, woran auch die neue Tatsache der Zusprechung einer halben Rente der IV nichts ändert. Die Rechtmässigkeit der Taggeldleistungen ist sodann unter dem Gesichtspunkt des versicherten Verdienstes zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Art. 40b AVIV.
C 120/01; C 66/03; C 185/01; C 282/05

Beurteilung Vermittlungsfähigkeit bei 100% IV. Beachte den Unterschied zwischen Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit.
C 193/01

Frage offen gelassen (und m.E. so durch die Blume beantwortet), ob der Bezug einer Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100% die Vermittlungsfähigkeit immer ausschliesse (vgl. Rz B178 KS-ALE) oder ob trotz einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit dennoch eine Vermittlungsfähigkeit vorliegen könne.
C 205/03 sowie C 20/04


Kein Anspruch beim Bezug von IV-Taggeldern

Steht eine arbeitslose Person in beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV und bezieht dazu akzessorisch IV-Taggelder, hat sie für dieselbe Zeitspanne keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
C 180/00


Keine Verwirkung der Rückforderung so lange IV-Verfügung noch nicht in Rechtskraft

Richtet die Arbeitslosenkasse vorschussweise Taggelder aus und spricht die Invalidenversicherung dem Versicherten später rückwirkend für dieselbe Zeitspanne eine Rente zu, fordert die Arbeitslosenkasse die ausbezahlten Entschädigungen zurück. Sie verrechnet alsdann ihre Rückforderung mit der Rentennachzahlung. Die in Art. 95 Abs. 4 AVIG vorgesehene fünfjährige Verwirkungsfrist (neu Art. 25 Abs. 2 ATSG) beginnt in solchen Fällen erst zu laufen, wenn die Rentenverfügung der Invalidenversicherung rechtskräftig geworden ist.
Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer teleologischen Reduktion.
BGE 127 V 484 (f)