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Last update: 21. August
2007
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| Ausgewählte Rechtsprechung |
Bedeutung und Voraussetzungen
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem
berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter
anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter
bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung
des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist
eine falsche Auskunft bindend, wenn
1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte;
3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte;
4. er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung
erfahren hat.
C 258/01
Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,
ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft für das Verhalten
des Betroffenen ursächlich sein muss. Ein Kausalzusammenhang zwischen
der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln der betroffenen
Person ist gegeben, wenn angenommen werden kann, diese hätte sich
ohne die Auskunft anders verhalten.
C 344/00
Der Umstand, dass eine versicherte Person die ihr ausbezahlte ALE für
den Lebensunterhalt verwendet hat, stellt rechtsprechungsgemäss keine
Disposition dar.
C 32/06
Der Vertrauensschutz kann auch durch eine Verfügung ausgelöst
werden. In einem sochen Fall sind die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 für
den Vertrauensschutz in der Regel erfüllt. Bei Geldleistungen kann
der blosse Verbrauch des Geldes nicht als Disposition im Sinne der Voraussetzung
4 gelten. Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen
Auskunft bzw. Verfügung und Disposition.
C 27/01
Jede Form behördlichen
Fehlverhaltens kann den Vertrauensschutz auslösen
Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es beim Betroffenen eine
entsprechende Vertrauenssituation schafft.
C 258/01
Vertrauensschutz, weil Kasse etwas mehr als 1 Monat für die Fragebeantwortung
betreffend Anspruch eines mit der Geschäftsführung in einer
GmbH betrauten Versicherten benötigt hat.
C 302/02
Die Abgabe der Info-Service begründet keinen Vertrauensschutz.
C 417/00
Das Vertrauensprinzip ist auch
im Bereich der Rückforderung zu beachten
Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz im
gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort zu
beachten, wo das Gesetz wie in Art. 95 Abs. 2 AVIG Bestimmungen über
die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält.
Vertrauensprinzip im Zusammenhang mit ausgerichteter ALE, obwohl selbständige
Erwerbstätigkeit (nach Förderung durch ALV) nicht definitiv
aufgegeben wurde: Hat der Versicherte den Sachverhalt wahrheitsgetreu
dargestellt und hat die Verwaltung ihm in Kenntnis der tatsächlichen
Verhältnisse Leistungen erbracht, ist - bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen - eine Rückforderung der solcherart erbrachten Leistungen
ausgeschlossen.
25/02
Fallbeispiel, bei welchem im Sinne der Rechtsprechung von BGE 131 V 472
die Rückforderung der Versicherungsleistungen gestützt auf den Vertrauensschutz
infolge Verletzung der Beratungspflicht seitens der Verwaltung verneint wurde.
C 25/06
Bei sich widersprechenden Informationen
Der Versicherte, welchem eine Verfügung mit zutreffender schriftlicher
Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt und gleichzeitig - ohne Bezugnahme
auf die Rechtsmittelbelehrung - die unrichtige Auskunft erteilt wird,
er habe nur die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, ist in seinem
Vertrauen in die mündliche Auskunft nicht zu schützen.
C 178/01
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