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 Last update: 21. August 2007
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 Rechtsgrundlagen


 Ausgewählte Rechtsprechung


Bedeutung und Voraussetzungen
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn
1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
C 258/01

Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich sein muss. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln der betroffenen Person ist gegeben, wenn angenommen werden kann, diese hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten.
C 344/00

Der Umstand, dass eine versicherte Person die ihr ausbezahlte ALE für den Lebensunterhalt verwendet hat, stellt rechtsprechungsgemäss keine Disposition dar.
C 32/06

Der Vertrauensschutz kann auch durch eine Verfügung ausgelöst werden. In einem sochen Fall sind die Voraussetzungen 1, 2, 3 und 5 für den Vertrauensschutz in der Regel erfüllt. Bei Geldleistungen kann der blosse Verbrauch des Geldes nicht als Disposition im Sinne der Voraussetzung 4 gelten. Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft bzw. Verfügung und Disposition.
C 27/01


Jede Form behördlichen Fehlverhaltens kann den Vertrauensschutz auslösen
Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es beim Betroffenen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft.
C 258/01

Vertrauensschutz, weil Kasse etwas mehr als 1 Monat für die Fragebeantwortung betreffend Anspruch eines mit der Geschäftsführung in einer GmbH betrauten Versicherten benötigt hat.
C 302/02

Die Abgabe der Info-Service begründet keinen Vertrauensschutz.
C 417/00


Das Vertrauensprinzip ist auch im Bereich der Rückforderung zu beachten
Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz im gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort zu beachten, wo das Gesetz wie in Art. 95 Abs. 2 AVIG Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält.
Vertrauensprinzip im Zusammenhang mit ausgerichteter ALE, obwohl selbständige Erwerbstätigkeit (nach Förderung durch ALV) nicht definitiv aufgegeben wurde: Hat der Versicherte den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt und hat die Verwaltung ihm in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse Leistungen erbracht, ist - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Rückforderung der solcherart erbrachten Leistungen ausgeschlossen.
25/02

Fallbeispiel, bei welchem im Sinne der Rechtsprechung von BGE 131 V 472 die Rückforderung der Versicherungsleistungen gestützt auf den Vertrauensschutz infolge Verletzung der Beratungspflicht seitens der Verwaltung verneint wurde.
C 25/06

Bei sich widersprechenden Informationen
Der Versicherte, welchem eine Verfügung mit zutreffender schriftlicher Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt und gleichzeitig - ohne Bezugnahme auf die Rechtsmittelbelehrung - die unrichtige Auskunft erteilt wird, er habe nur die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, ist in seinem Vertrauen in die mündliche Auskunft nicht zu schützen.
C 178/01