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 Last update: 28. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 95 AVIG: Rückforderung
  Art. 25 ATSG: Rückerstattung
  Art. 2 ATSV: Rückerstattungspflichtige Personen
  Art. 3 ATSV: Rückforderungsverfügung
  Art. 4 ATSV: Erlass
  Art. 5 ATSV: Grosse Härte

 Ausgewählte Rechtsprechung



VERFAHREN


Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches
Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs handelt es sich um eine Ordnungsfrist, nicht um eine Verwirkungsfrist.
C 280/05 (= BGE 132 V 42)




GUTER GLAUBE


Allgemein
Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
C 456/99


Anwendbares Recht bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit
Frage offengelassen, ob neues Recht (ATSG) zur Anwendung kommt, wenn die Gutgläubigkeit während des Leistungsbezugs vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 - und damit ein Sachverhalt, der sich in einer vor dem In-Kraft-Treten des ATSG liegenden Zeitspanne verwirklicht hat - zur Diskussion steht, oder ob der bis Ende 2002 Grundlage für den Erlass einer Rückerstattungsschuld gegenüber der Arbeitslosenversicherung bildende Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG (in seiner bis dahin geltenden Fassung) zum Zuge kommt, da im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit der Frage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
C 174/04


Mindestmass an Aufmerksamkeit
Von jedem Bezüger von Versicherungsleistungen muss ein gewisses Mindestmass an Aufmerksamkeit und eine Mitwirkung bei der Abwicklung des Versicherungsfalles erwartet werden. Nimmt die versicherte Person die ihr gewährten Taggelder jeweils entgegen, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen aufmerksam zu machen oder sich wenigstens nach einer Begründung für die offensichtlich zu hoch ausgefallenen Entschädigungen zu erkundigen, muss ihr vorgehalten werden, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Berufung auf den guten Glauben ist damit ausgeschlossen.
C 70/03

Der gute Glaube ist zu verneinen, wenn der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit im Versicherungsbereich hätte wissen müssen, dass seine Doppelrolle als Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH einerseits und als Arbeitnehmer ebendieser GmbH andererseits einen Einfluss auf die Arbeitslosenentschädigung hat. Er hätte deshalb die Arbeitslosenkasse darüber informieren müssen.
C 229/01 Bejahung des guten Glaubens, da dem Versicherten, der während seines ZV den Melde-, Auskunfts- und Kontrollpflichten stets einwandfrei nachgekommen war, unter den konkreten Gegebenheiten nicht vorgeworfen werden konnte, er hätte um die Berufs- und Ortsunüblichkeit seines auf reiner Provisionsbasis erworbenen Lohnes und der daraus bei der Ermittlung des massgebenden Verdienstausfalles folgenden Aufrechnung wissen müssen, zumal seitens der Verwaltung zu keiner Zeit entsprechende Hinweise ergangen waren.
C 150/01

Rückforderung von KAE: Das für jede Abrechnungsperiode von den von der Kurzarbeit betroffenen Firmen separat einzureichende Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung" führt auf der Vorderseite in Ziffer 2 als "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" solche auf, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Anhand dieses klaren und unmissverständlichen Hinweises hätte die Firma bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können und müssen, dass für ihre Angestellten, für welche überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle geführt worden ist, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.
C 456/99


Wahrheitswidrige Angaben auf Formular
Unterschriftliche Bestätigung von wahrheitswidrigen Angaben auf dem Formular für den Antrag auf ALE in Verletzung der Mitwirkungsplicht bedeutet Grobfahrlässigkeit und schliesst den guten Glauben aus (in casu Frage verneint, ob ein Antrag auf IV gestellt wurde).
C 42/02

Meldepflichtverletzung
Meldepflichtverletzung welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst.
C 183/01

Arbeitgeberähnliche Stellung: Eine versicherte Person ist verpflichtet, der Verwaltung ihre Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH zu melden, obwohl dies im Handelsregister eingetragen ist. Unterlässt sie dies, ist ihre Gutgläubigkeit zu verneinen.
C 196/05


Grobfahrlässigkeit schliesst guten Glauben aus
Den guten Glauben ausschliessendes grobfahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH die für die angekündigte Arbeitgeberkontrolle (KAE) notwendigen Unterlagen im gleichen Raum wie das Altpapier bereitstellt und der Sohn des Geschäftsführers diese zusammen mit dem Altpapier entsorgt.
C 223/00

Vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten im Rahmen des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens
Weil bei der Kurzarbeitsentschädigung Leistungen aufgrund summarischer Abklärungen provisorisch gewährt werden und ein gründliches Beweisverfahren erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stattfindet (vgl. BGE 124 V 384 Erw. 2c), muss trotz des Wortlautes von Art. 95 Abs. 2 AVIG einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten im Rahmen des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens im Hinblick auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung die gleiche Bedeutung zukommen wie einem entsprechenden Verhalten vor dem Leistungsbezug. Die gegenteilige wörtliche Auslegung und Anwendung der Bestimmung würde zu Ergebnissen führen, die sich mit Sinn und Zweck der Norm und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren liessen. Denn es sind keine Gründe und keine Rechtfertigung ersichtlich, weshalb der Erlass der Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigung unter weniger strengen Voraussetzungen gewährt werden sollte als jener der Rückerstattung anderer Leistungen. Anders zu entscheiden hiesse, eine Person, die in einem nachträglichen Abklärungsverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt, gegenüber einer Person, die in einem vorgängigen Abklärungsverfahren ein solches Verhalten an den Tag legt, zu bevorzugen (ARV 2001 Nr. 18 S. 162 Erw. 4a/bb). Der Begriff "Bezug der Leistungen" gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG umfasst demnach nicht nur den Auszahlungszeitpunkt, sondern auch denjenigen der Nachkontrolle gemäss Art. 30 Abs. 3 lit. a AVIG.
C 82/04



GROSSE HÄRTE


Begriff der grossen Härte
Begriff der grossen Härte und des anzurechnenden verzichteten Einkommens.
C 200/01 auch BGE 126 V 48

Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen
In BGE 122 V 221 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung in einem Ergänzungsleistungsstreit dahingehend präzisiert, dass die Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen insoweit keine grosse Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (BGE 116 V 12 Erw. 2a), noch vorhanden sind. Diese Präzisierung bezieht sich indessen nur auf Fälle, in welchen dem Versicherten im Nachhinein zusätzliche Leistungen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zu Tage treten lassen. In allen andern Fällen blieb es bei der früheren Rechtsprechung, wonach allenfalls vorhandene Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte gemäss Art. 60 AHVV zu berücksichtigen waren.
C 425/00


Erlass bei Verrechnung?
Der Anwendungsbereich des Erlasses hat durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweis).
C 223/99


Beurteilung bei einer juristischen Person
Die grosse Härte im Sinne von Art. 40 abs. 1 AHVV setzt bei einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft eine eingetretene oder unmittelbar drohende Überschuldung voraus.
BGE 113 V 248



WIRKUNG DES ERLASSES


Endgültiges Erlöschen der Rückerstattungsschuld
Wird einem gutgläubigen Rückerstattungspflichtigen infolge Vorliegens einer grossen Härte die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen, ist die Rückerstattungsschuld im Umfang des Erlasses endgültig erloschen. Es besteht keine Rechtsgrundlage, um in einem späteren Zeitpunkt auf die Forderung zurückzukommen und die Nachzahlung des noch ausstehenden Betrages zu verlangen.
BGE 116 V 12 Erw. 3c