|
Last update: 28. August 2007
|
|
| Ausgewählte
Rechtsprechung |
VERFAHREN
Frist zur Einreichung eines
Erlassgesuches
Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen Frist zur Einreichung eines
Erlassgesuchs handelt es sich um eine Ordnungsfrist, nicht um eine Verwirkungsfrist.
C 280/05 (=
BGE 132 V 42)
GUTER GLAUBE
Allgemein
Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor.
Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht
nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben.
C 456/99
Anwendbares Recht bei der
Beurteilung der Gutgläubigkeit
Frage offengelassen, ob neues Recht (ATSG) zur Anwendung kommt, wenn
die Gutgläubigkeit während des Leistungsbezugs vom 9. Mai bis
20. Juni 2002 - und damit ein Sachverhalt, der sich in einer vor dem In-Kraft-Treten
des ATSG liegenden Zeitspanne verwirklicht hat - zur Diskussion steht, oder
ob der bis Ende 2002 Grundlage für den Erlass einer Rückerstattungsschuld
gegenüber der Arbeitslosenversicherung bildende Art. 95 Abs. 2 Satz
1 AVIG (in seiner bis dahin geltenden Fassung) zum Zuge kommt, da im Zusammenhang
mit der Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit der Frage keine ausschlaggebende
Bedeutung zukommt.
C 174/04
Mindestmass an Aufmerksamkeit
Von jedem Bezüger von Versicherungsleistungen muss ein gewisses
Mindestmass an Aufmerksamkeit und eine Mitwirkung bei der Abwicklung des
Versicherungsfalles erwartet werden. Nimmt die versicherte Person die ihr
gewährten Taggelder jeweils entgegen, ohne die Verwaltung je auf die
Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen aufmerksam zu machen oder sich wenigstens
nach einer Begründung für die offensichtlich zu hoch ausgefallenen
Entschädigungen zu erkundigen, muss ihr vorgehalten werden, nicht das
Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, welches jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich
hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 Erw. 3d mit Hinweisen).
Eine erfolgreiche Berufung auf den guten Glauben ist damit ausgeschlossen.
C 70/03
Der gute Glaube ist zu verneinen, wenn der Versicherte aufgrund seiner
Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit im Versicherungsbereich
hätte wissen müssen, dass seine Doppelrolle als Gesellschafter
sowie Geschäftsführer einer GmbH einerseits und als Arbeitnehmer
ebendieser GmbH andererseits einen Einfluss auf die Arbeitslosenentschädigung
hat. Er hätte deshalb die Arbeitslosenkasse darüber informieren
müssen.
C 229/01
Bejahung des guten Glaubens, da dem Versicherten, der während seines
ZV den Melde-, Auskunfts- und Kontrollpflichten stets einwandfrei nachgekommen
war, unter den konkreten Gegebenheiten nicht vorgeworfen werden konnte, er
hätte um die Berufs- und Ortsunüblichkeit seines auf reiner Provisionsbasis
erworbenen Lohnes und der daraus bei der Ermittlung des massgebenden Verdienstausfalles
folgenden Aufrechnung wissen müssen, zumal seitens der Verwaltung zu
keiner Zeit entsprechende Hinweise ergangen waren.
C 150/01
Rückforderung von KAE: Das für jede Abrechnungsperiode von
den von der Kurzarbeit betroffenen Firmen separat einzureichende Formular
"Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung" führt auf der Vorderseite
in Ziffer 2 als "Nicht anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" solche auf, deren
Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist. Anhand dieses klaren und unmissverständlichen Hinweises
hätte die Firma bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit
ohne weiteres erkennen können und müssen, dass für ihre Angestellten,
für welche überhaupt keine Arbeitszeitkontrolle geführt worden
ist, kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.
C 456/99
Wahrheitswidrige Angaben auf
Formular
Unterschriftliche Bestätigung von wahrheitswidrigen Angaben auf
dem Formular für den Antrag auf ALE in Verletzung der Mitwirkungsplicht
bedeutet Grobfahrlässigkeit und schliesst den guten Glauben aus (in casu
Frage verneint, ob ein Antrag auf IV gestellt wurde).
C 42/02
Meldepflichtverletzung
Meldepflichtverletzung welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst.
C 183/01
Arbeitgeberähnliche Stellung: Eine versicherte Person ist verpflichtet,
der Verwaltung ihre Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer
einer GmbH zu melden, obwohl dies im Handelsregister eingetragen ist. Unterlässt
sie dies, ist ihre Gutgläubigkeit zu verneinen.
C 196/05
Grobfahrlässigkeit schliesst
guten Glauben aus
Den guten Glauben ausschliessendes grobfahrlässiges Verhalten liegt
vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH die für die angekündigte
Arbeitgeberkontrolle (KAE) notwendigen Unterlagen im gleichen Raum wie das
Altpapier bereitstellt und der Sohn des Geschäftsführers diese
zusammen mit dem Altpapier entsorgt.
C 223/00
Vorsätzliches oder grobfahrlässiges
Verhalten im Rahmen des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens
Weil bei der Kurzarbeitsentschädigung Leistungen aufgrund summarischer
Abklärungen provisorisch gewährt werden und ein gründliches
Beweisverfahren erst nachträglich anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle
stattfindet (vgl. BGE 124 V 384 Erw. 2c), muss trotz des Wortlautes von Art.
95 Abs. 2 AVIG einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten
im Rahmen des nach dem Leistungsbezug erfolgenden Abklärungsverfahrens
im Hinblick auf die Frage des Erlasses der Rückerstattung die gleiche
Bedeutung zukommen wie einem entsprechenden Verhalten vor dem Leistungsbezug.
Die gegenteilige wörtliche Auslegung und Anwendung der Bestimmung würde
zu Ergebnissen führen, die sich mit Sinn und Zweck der Norm und mit
der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren liessen. Denn es sind keine Gründe
und keine Rechtfertigung ersichtlich, weshalb der Erlass der Rückerstattung
von Kurzarbeitsentschädigung unter weniger strengen Voraussetzungen
gewährt werden sollte als jener der Rückerstattung anderer Leistungen.
Anders zu entscheiden hiesse, eine Person, die in einem nachträglichen
Abklärungsverfahren vorsätzlich oder grobfahrlässig handelt,
gegenüber einer Person, die in einem vorgängigen Abklärungsverfahren
ein solches Verhalten an den Tag legt, zu bevorzugen (ARV 2001 Nr. 18 S. 162
Erw. 4a/bb). Der Begriff "Bezug der Leistungen" gemäss Art. 95 Abs. 2
AVIG umfasst demnach nicht nur den Auszahlungszeitpunkt, sondern auch denjenigen
der Nachkontrolle gemäss Art. 30 Abs. 3 lit. a AVIG.
C 82/04
GROSSE HÄRTE
Begriff der grossen Härte
Begriff der grossen Härte und des anzurechnenden verzichteten Einkommens.
C 200/01 auch BGE 126 V 48
Rückerstattung im Falle
rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen
In BGE 122 V 221 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine
Rechtsprechung in einem Ergänzungsleistungsstreit dahingehend präzisiert,
dass die Rückerstattung im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen
insoweit keine grosse Härte darstellen kann, als die aus den entsprechenden
Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung
erfolgen sollte (BGE 116 V 12 Erw. 2a), noch vorhanden sind. Diese Präzisierung
bezieht sich indessen nur auf Fälle, in welchen dem Versicherten im
Nachhinein zusätzliche Leistungen zufliessen, die sich bezüglich
ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug
decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zu Tage treten lassen. In allen
andern Fällen blieb es bei der früheren Rechtsprechung, wonach allenfalls
vorhandene Vermögenswerte bei der Prüfung der grossen Härte
gemäss Art. 60 AHVV zu berücksichtigen waren.
C 425/00
Erlass bei Verrechnung?
Der Anwendungsbereich des Erlasses hat durch die Rechtsprechung dort
eine Einschränkung erfahren, wo der Verwaltung die Möglichkeit
der Verrechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein Erlass
nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig
werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem
Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem
Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu
verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten
Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt
keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47
Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen
ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts,
der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise
geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw.
5c mit Hinweis).
C 223/99
Beurteilung bei einer juristischen Person
Die grosse Härte im Sinne von Art. 40 abs. 1 AHVV setzt bei einer
juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft eine eingetretene oder
unmittelbar drohende Überschuldung voraus.
BGE 113 V 248
WIRKUNG DES ERLASSES
Endgültiges Erlöschen der Rückerstattungsschuld
Wird einem gutgläubigen Rückerstattungspflichtigen infolge
Vorliegens einer grossen Härte die Rückforderung ganz oder teilweise
erlassen, ist die Rückerstattungsschuld im Umfang des Erlasses endgültig
erloschen. Es besteht keine Rechtsgrundlage, um in einem späteren Zeitpunkt
auf die Forderung zurückzukommen und die Nachzahlung des noch ausstehenden
Betrages zu verlangen.
BGE 116 V 12 Erw. 3c
|
|
|
|