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Last update: 18. August 2009
Besser sauberes Chaos als korrupte Ordnung. Peter Cerwenka
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
KOORDINATION ALV-IV
siehe Koordination ALV-IV
ALLGEMEINES
Bereitschaft zur Arbeit während der "normalen
Arbeitszeiten"
Kommen für die Versicherte in erster Linie
Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich oder als Hilfsarbeiterin,
Betriebsarbeiterin oder Reinigungsarbeiten in Frage, bei welchen sowohl
Schichtarbeiten wie abendliche Einsätze häufig sind, so kann,
wenn die Versicherte jeweils ab 13.00 Uhr bereit und in der Lage ist,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht von nicht normalen
Arbeitszeiten gesprochen werden. Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt
bleibt der Beschwerdeführerin deshalb trotz ihrer familiären
Verpflichtungen eine genügend grosse Auswahl
an Erwerbsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang
auch, dass der Ehemann der Versicherten nicht wechselnde Schichtarbeit
leistet,
sondern regelmässig täglich ab 13.00 Uhr für die
Kinderbetreuung
zur Verfügung steht.
C 205/02
Teilarbeitslose: Bereitschaft zur Aufgabe der
verbleibenen Teilzeitstelle?
Die
Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf ALE kann
nicht im Voraus mit der Begründung verneint werden, die
teilarbeitslose Person sei nicht vermittlungsfähig, weil sie nicht
bereit sei, ihre zur Zeit versehene Teilzeitstelle zu Gunsten einer
zeitlich umfassenderen Teilzeitarbeit aufzugeben. Die Rechtsprechung in
ARV 2002 S. 57 kommt
erst zum Zug, wenn es sich um einen ZV handelt und die versicherte
Person
ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt.
C 190/02
Bereitschaft zur Aufnahme einer (ausserberuflichen)
Dauerstelle
Die
Vermittlungsfähigkeit eines Profifussballers, der einzig
Anstellungen als Fussballer sucht, kann bis zum Ende der ersten
Transferperiode
bejaht werden.
C 244/05
Vermittlungsfähigkeit
eines Kameramannes verneint, da er sich
ausschliesslich um Stellen in seinem Beruf beworben hat und diesem
inhärent ist, dass sich Perioden mit Engagements mit solchen ohne
Verdienstmöglichkeiten abwechseln.
C 173/01
Vermittlungsfähigkeit
einer seit Jahren praktisch vollberuflich
für die gleichen Arbeitgeber tätigen Fagottspielerin und
-lehrerin, welche nach der kurzfristigen Absage eines Meisterkurses der
Arbeitsvermittlung zwischen zwei Engagements während rund neun
Wochen zur Verfügung stand, bejaht, weil sie von Anfang an bereit
war, für diesen Zeitaum auch andere Beschäftigungen
anzunehmen, und sich um Stellen in den früher ausgeübten
Tätigkeiten als Englischlehrerin, Übersetzerin sowie
insbesondere als kaufmännische Angestellte in verschiedenen
Bereichen bewarb.
C 360/01
Hat
sich die versicherte Person aus eigenem Antrieb für die
Ausübung eines Berufes (in casu Berufsmusiker) entschieden, in
welchem häufig wechselnde und befristete Anstellungen üblich
sind, muss ein gewisser Arbeitsausfall zwischen zwei
Arbeitseinsätzen als normal bezeichnet werden. Damit die
Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann, muss die versicherte
Person bereit sein, ihre Arbeitsbemühungen auf berufsfremde
(mindestens Teilzeit-) Dauerstellen auszudehnen.
C 394/99
Künstler
sind nach einer gewissen Zeit erfolgloser Stellensuche
verpflichtet, ihr mögliches Einsatzgebiet weiter auszudehnen.
Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn durch die Annahme einer Stelle
eine Rückkehr zur künstlerischen Tätigkeit erschwert
wird.
C 26/07 (f)
Ein
Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und
in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist einem Studenten,
der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch, namentlich
während der Semesterferien, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben gewillt ist, die Vermittlungsbereitschaft und damit die
Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.
BGE 120 V
385
Stehen
einer versicherten Person nach der Ausbildung bis zu den
Abschlussprüfungen rund drei Monate für eine
Erwerbstätigkeit
zur Verfügung, so ist die Ausbildung und die nach kurzem
Unterbruch
anschliessenden Prüfungen als einheitliches Ganzes zu betrachten.
Die gleichzeitige Ausübung einer dauerhaften Voll- oder
Teilzeitbeschäftigung
lässt sich damit schwer vereinbaren, weshalb die versicherte
Person
nicht unter die Kategorie der Werkstudenten fallen kann. Die
Vermittlungsfähigkeit
ist daher zu verneinen.
C 274/01
Der
Versicherte, der ein Berufspraktikum absolviert, gilt dann als
nicht vermittlungsfähig, wenn der Stellenantritt prospektiv
betrachtet überwiegend Ausbildungszwecken und nicht der Beendigung
der Arbeitslosigkeit dient (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1996/97 Nr. 35 S.
195).
C 272/01
Vermittlungsfähigkeit bei
saisonalen Anstellungen
Eine
Person, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht
und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete
Anstellungen beschränken, gilt als vermittlungsunfähig. Um
vermittlungsfähig zu sein, muss die versicherte Person bereit
sein, Dauerstellen anzunehmen und diese Bereitschaft belegen.
C 244/04
mit Hinweis auf C 157/04; C 28/07
Wer
das Angebot des bisherigen Arbeitgebers zur Umgestaltung des
Arbeitsverhältnisses von der Saison- zur Dauerstellung annimmt,
handelt nicht in Erfüllung der Schadenminderungspflicht, weshalb
für die beschäftigungslose Übergangszeit (in casu 15.
bis 31. Dezember) kein Anspruch besteht.
C 5/03
(nicht auf Netz verfügbar)
Frage
der Vermittlungsfähigkeit einer Person, die seit einigen
Jahren jeweils in den Wintermonaten eine Beschäftigungslücke
aufwies. Unter bestimmten Voraussetzungen wird im Falle des
bevorstehenden Antritts einer Stelle die Frage der
Vermittlungsfähigkeit nicht mehr geprüft. Dazu ist jedoch
erforderlich, dass die versicherte Person
in Ausübung ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare
vorgekehrt hat, um möglichst bald eine neue (Dauer-)Stelle
antreten zu können.
C 228/01
Vermittlungsbereitschaft vor Stellenantritt
Auf
der Erfüllung von Kontrollvorschriften ist nicht zu beharren,
wenn damit die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit
eines Versicherten gewährleistet werden soll, der kurz vor dem
Antritt einer neuen Dauerstelle steht. Denn der Leistungsanspruch eines
Versicherten, der seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist,
kann für die verbleibende Zeit der Arbeitslosigkeit
praxisgemäss nicht mehr von der objektiven
Vermittlungsfähigkeit abhängig gemacht werden.
Entfällt das Erfordernis der objektiven
Vermittlungsfähigkeit,
so kann insoweit auch keine Vermittlungsbereitschaft mehr gefordert
werden.
C 25/03
Keine graduelle
Abstufungen
Der
Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit schliesst als
Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a
mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im
Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV
und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen oder nicht.
C 316/00
Arbeitsbewilligung
Um
als vermittlungsfähig zu gelten, müssen Ausländer
ohne Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine
Arbeitsbewilligung verfügen oder mit einer solchen rechnen
können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden. Hat das
Migrationsamt die Voraussetzungen für eine Aufnahme der
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für den Fall,
dass sie eine Arbeitsstelle finden würde, weder formell im Rahmen
eines Vorentscheides im Sinne von Art. 42 BVO noch materiell
rechtsgenüglich abgeklärt, noch eine entsprechende
Bewilligung erteilt oder verweigert, so blieben Arbeitslosenkasse und
Vorinstanz zur selbstständigen Beurteilung der Arbeitsberechtigung
der Beschwerdeführerin für den Fall des Findens einer Stelle
berechtigt und aufgrund des
für das Verwaltungs- und das Beschwerdeverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes auch verpflichtet.
C 27/05
Wenn
die Arbeitsmarktbehörde die erwerbliche Situation zu einem
bestimmten Zeitpunkt als für ausländische Arbeitskräfte
ungünstig einschätzt, bedeutet eine nachträgliche
Bewilligung gestützt auf einen konkreten Arbeitsnachweis nicht,
dass auch rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab welchem
Arbeitslosenentschädigung beantragt wird, die
Vermittlungsfähigkeit zu bejahen wäre.
C 109/00
Aufenthaltsbewilligung
zu Studienzwecken: Nach Beendigung des Studiums
ist der Aufenthaltszweck erfüllt und der Ausländer zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Gestützt auf die zeitlich
befristete zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung kann er daher nach
Studienabschluss keine Arbeitsberechtigung erhalten und auch nicht mit
einer solchen rechnen (vgl. ARV 1980 Nr. 5 S. 11).
C 405/00
Verhältnismässigkeit der Sanktion?
 Es
widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn
einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten
Massnahme geahndet (Einstellung von wenigen Tagen unter Annahme eines
bloss leichten Verschuldens) und dann dieses gleiche Verhalten zum
Anlass genommen wird, direkt auf die
schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit zu
schliessen
(ARV 1996/97 Nr. 8 S. 33 Erw. 4c). Zudem folgt aus dem in Art. 5 Abs. 2
BV verankerten Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns für das
Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass jedenfalls schwere
Rechtsnachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz
greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig
ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil
B. vom 8. Mai 2002 [C 178/00] mit Hinweis auf die zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung).
C 113/04
 Legt
der Versicherte während der Durchführung von
arbeitsmarktlichen Massnahmen, trotz zweimaliger Einstellung in der
Anspruchsberechtigung, erneut ein der erfolgreichen Eingliederung in
den Arbeitsprozess zuwiderlaufendes Verhalten an den Tag, ist es nicht
unverhältnismässig, die
Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft zu
verneinen.
C 133/00
Soziale Eignung
Mit
Blick auf die Bestimmung von Art. 15 AVIG gilt es zu prüfen,
ob ein Versicherter durch sein persönliches Verhalten in der
Gesellschaft im Allgemeinen und im Arbeitsbereich im Besonderen seine
Aussichten auf eine Anstellung derart gefährdet, dass dies einer
Vermittlungsunfähigkeit gleichkommt. Mängel, welche die
soziale Eignung berühren und die ansonsten vorhandene
Arbeitsfähigkeit letztlich als nicht "brauchbar" erscheinen
lassen, sind beispielsweise anzunehmen bei Personen, welche notorisch
bekannt sind für ihre Masslosigkeit oder die sich jeglicher
hierarchischen Unterordnung verweigern, bei unverbesserlichen
Querulanten und Personen, welche ein unbeständiges oder
unverträgliches Verhalten an den Tag legen (BGE 109 V 277 Erw. 2c;
Gerhards, a.a.O., N 36 zu Art.
15 AVIG).
C 341/01
FAMILIÄRE
BETREUUNGSPFLICHTEN
Der
Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8;
für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914])
auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer
Stelle ("volontairement") ohne triftige Gründe ("sans motif
légitime") sanktioniert. Vermag die versicherte Person für
das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von
einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des
Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa S. 238).
Das Bedürfnis des familiären Zusammenlebens kann als
legitimer Grund für die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle
qualifiziert werden. Allerdings hat die versicherte Person dabei
zumindest für eine gewisse Zeit Übergangslösungen in
Kauf zu nehmen.
8C_958/2008
Versicherte (Männer und Frauen) mit
betreuungsbedürftigen Kindern müssen - hinsichtlich der
Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG - die
gleichen Bedingungen erfüllen wie die übrigen Versicherten.
Sie müssen demnach in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen und diese auszuüben. Es liegt somit an ihnen, ihr
Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran
gehindert sind, einer Beschäftigung nachzugehen. Wie die Eltern
die Beaufsichtigung regeln, ist ihnen grundsätzlich selber
überlassen. Die Kinderbetreuung ist der versicherten Person
überlassen (Kreisschreiben ALE, Januar 2007, Rz. B 225). Erst wenn
im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit,
die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als
zweifelhaft erscheint, muss die zuständige Amtsstelle die
Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete
Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen
Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist
somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des
Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen
(ARV 2006 Nr. 3 S. 62, C 88/05, mit Hinweis), sondern auf plausible
Angaben abzustellen.
8C_367/2008
Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf
familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich
dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den
Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine
Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war,
und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden
Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine
erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs
gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die
leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage
wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem - nach der
Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit
genügenden (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 51 E. 6a in fine S. 58,
mit Hinweisen) - Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums
erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet
(anrechenbarer teilweiser Arbeitsausfall; vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 11 AVIG; in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte
Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, Urteil C 90/03 vom 10. November
2003). Ferner dürfen die Vollzugsstellen der
Arbeitslosenversicherung das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes
ausser bei offensichtlichem Missbrauch nicht schon zum Zeitpunkt des
Einreichens des Entschädigungsgesuches prüfen (ARV 2006 Nr. 3
S. 62 mit Hinweis, Urteil C 88/05 vom 20. Juli 2005).
8C_553/2007
SELBSTSTÄNDIGE
ERWERBSTÄTIGKEIT
Nicht von Vornherein ansruchsausschliessend
Die
Aufnahme einer (dauerhaften, d.h. nicht mehr als ZV zu
qualifizierenden) selbständigen Erwerbstätigkeit schliesst
den Anspruch auf ALE nicht generell aus. Sofern und soweit die
versicherte Person ihre Zeit
für die Besorgung der Geschäftstätigkeit aufwenden muss,
erleidet sie keinen Arbeitsausfall, weil sie insofern Arbeit hat. Im
Rahmen
des anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dann zu prüfen, ob die
versicherte Person vermittlungsfähig ist.
C 147/01
Die
Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen
Erwerbstätigkeit schliesst den Anspruch auf ALE nicht von
vornherein
aus. Massgebend ist, ob die Vermittlungsfähigkeit weiterhin bejaht
werden kann.
C 88/02
Die
Vermittlungsfähigkeit ist u.a. zu verneinen, wenn der
Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine
Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil er eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat
oder aufzunehmen gedenkt, sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer
vermittelt werden kann, mit anderen Worten seine Arbeitskraft in dieser
Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber
normalerweise
verlangt.
C 323/01
Nur
vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme
Tätigkeiten
Das
an sich achtenswerte Verhalten eines Versicherten, die
Arbeitslosigkeit mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zu
überwinden, ändert nichts daran, dass die
Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur
Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit
fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen
Tätigkeit
nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw.
3; 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b 3. Absatz). Als selbstständige
Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende,
zeitlich beschränkte und
investitionsarme Tätigkeiten in Frage.
C 353/00
DISPOSITIONEN
Wirkung der Disposition
Eine
Umdisposition kann erst auf die Vermittlungsfähigkeit ab
diesem Zeitpunkt einen Einfluss haben.
C 37/05
Auslandaufenthalt
Hat die versicherte Person durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie
durchaus bereit gewesen wäre, das Praktikum im Ausland (F)
zugunsten einer Festanstellung in der Schweiz abzubrechen und
wären die finanziellen Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung
günstig ausgefallen, so ist Vermittlungsfähigkeit im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG gegeben.
Hat sich die versicherte Person
während des Auslandaufenthaltes weiterhin um Stellen in der
Schweiz bemüht, sich zu Vorstellungsgesprächen eingefunden
und in regelmässigem Kontakt mit den schweizerischen ALV-Organen
gestanden und ist sie überdies auch an den Wochenenden in die
Schweiz zurückgekehrt, ist davon auszugehen, dass sich der
Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen während des fraglichen
Auslandaufenthaltes weiterhin in der Schweiz befunden hat, womit die
Leistungsvoraussetzung des Art.
8 Abs. 1 lit. c AVIG
erfüllt ist.
8C_184/2009
Das
Interesse der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte
Person dank Besuch eines Intensivkurses (in casu im Ausland) die
Arbeitslosigkeit schnell und sicher beendet, überwiegt dasjenige,
dass der gleichen versicherten Person möglicherweise etwas
früher, mit grosser
Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare Arbeit zugewiesen
werden kann. Der Anspruch auf ALE ist demzufolge auch für die Zeit
des im Ausland absolvierten Intensivkurses zu bejahen.
C 23/03
Bei
einem viermonatigen Aufenthalt in den USA zur Weiterbildung
können die an die Vermittlungsfähigkeit gestellten hohen
Anforderungen
von vornherein nicht erfüllt werden.
C 132/04
Vermittlungsfähigkeit
bei freiwilliger Tätigkeit im Ausland.
8C_359/2007
Abreise ins
Ausland
Die
für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung
stehende Zeit von drei Monaten und zehn Tagen (16. Dezember 1998 bis
25. März 1999) ist (im konkreten Fall) zu kurz, um mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, der
Beschwerdeführer wäre von einem Arbeitgeber temporär
angestellt worden. Erschwerend fällt hiebei namentlich ins
Gewicht, dass einer Arbeitssuche wenige Tage vor
den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen erfahrungsgemäss wenig
Erfolg
beschieden sein dürfte, sodass sich die Vermittlungszeit faktisch
zusätzlich um rund einen halben Monat verkürzte.
C 187/00
Die
Vermittlungsfähigkeit ist gegeben, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Versicherte dauernd
in die Schweiz zurückkehren wollte und sich erst nachdem es ihm
nicht gelungen war, hier eine Anstellung zu finden, entschlossen hat,
wieder
in die USA zu gehen.
C 65/00
Bereitschaft
zur Aufgabe eines selbst finanzierten Kurses
Vermittlungsfähigkeit
bei Kursbesuch
C 166/01
Die
Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit von
Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen
Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn eindeutig feststeht, dass
die versicherte
Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um
eine
Stelle anzutreten, kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Umschulungskurs
im Hinblick auf ein in Aussicht gestelltes künftiges
Arbeitsverhältnis
besucht wird. Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom
Zustandekommen
eines Arbeitsvertrages im Anschluss an die Umschulung auszugehen, so
hat
die versicherte Person in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht
alle Vorkehren getroffen, die man vernünftigerweise von ihr
erwarten
durfte, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten
konnte.
Damit ist sie analog zu jenen Personen zu behandeln, die in
Erfüllung
ihrer Schadenminderungspflicht eine geeignete aber nicht unmittelbar
freie
Arbeitsstelle annehmen und deshalb der Vermittlung nur für kurze
Zeit
zur Verfügung stehen (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214
Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b).
C 86/04
Die
versicherte Person, welche einen Kurs als unerlässliche
Voraussetzung für den bevorstehenden Antritt einer fest
zugesicherten Stelle besucht, kann taggeldmässig nicht schlechter
gestellt werden als eine Person, die noch nicht sogleich mit der Arbeit
beginnen kann und die Wartezeit bis dahin mit irgendwelchen privaten
Betätigungen (Reisen, Auslandaufenthalte) überbrückt.
Die Frage der Vermittlungsfähigkeit während des Kursbesuches
ist auf Grund der Anstellungszusicherung nicht mehr zu
prüfen.
C 340/05
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