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 Last update: 22. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 16 AVIG: Zumutbare Arbeit
  Art. 16 AVIV: Zumutbare Arbeit
  Art. 17 AVIV: Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit

 Ausgewählte Rechtsprechung



ALLGEMEINES


Kumulativer Ausschluss der Unzumutbarkeitstatbestände nötig
Die Unzumutbarkeitstatbestände von Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann.
BGE 124 V 62




PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE


Religiöse Überzeugung gehört zu den persönlichen Verhältnissen
Zu den persönlichen Verhältnissen einer versicherten Person gehört auch deren religiöse Überzeugung. Die Belegung der religiös motivierten Ablehnung einer zugewiesenen Arbeit mit einer Sanktion kann daher einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. Bei der Beantwortung der Frage, ob einer versicherten Person die Annahme einer ihr zugewiesenen Arbeit zugemutet werden kann, welche in einem gewissen Konflikt zu ihren religiösen Überzeugungen steht, ist das öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Schadenminderungspflicht abzuwägen gegen das Interesse der betroffenen Person, ihren Glaubensvorstellungen nachleben zu könne. Der Schutz des Grundrechts der Glaubensund Gewissensfreiheit gilt auch für Atheistinnen und Atheisten sowie für Personen, die sich nicht auf einen Glauben oder die Ablehnung eines Glaubens festlegen lassen. Das aber nur ganz allgemein gehaltene Interesse, während der Arbeit nicht mit Glaubensansichten konfrontiert zu werden, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Schadenminderungspflicht korrelierende öffentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme.
C 274/04




ANFORDERUNGEN - FÄHIGKEITEN

Anforderungen an Sprachkenntnisse sind im Bewerbungsverfahren zu prüfen
Die Schadenminderungspflicht gebietet, dass eine versicherte Person auch eine Arbeit annimmt, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht. Ob die Sprachkenntnisse, Berufserfahrung oder Ausbildung für eine zugewiesene Stelle ausreichen, ist im Bewerbungsverfahren zu prüfen. Die versicherte Person ist deshalb in der Anspruchberechtigung einzustellen, wenn Sie sich um eine Stelle, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht, nicht bewirbt, weil sie ihre Sprachkenntnisse für ungenügend hält.
C 130/03


Unterbeanspruchung
Eine versicherte Person muss auch eine Arbeit annehmen, die ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau unterbeansprucht (vgl. C 130/03). Es gilt der Grundsatz, dass weniger qualifizierte Arbeiten zumutbar sind, soweit der entsprechenden Stelle lediglich Überbrückungscharakter zukommt (Überblick über Lehre und Rechtsprechung).
C 135/02




ARBEITSWEG

Zumutbarer Arbeitsweg: Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Ob die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die versicherte Person im Sinne von Art. 85 Abs. 2 AVIV unzumutbar ist, beurteilt sich nicht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG, sondern auf Grund der konkreten Umständie im Einzelfall. Als Kriterein fallen namentlich die Fahrzeit, die Anzahl Umsteigevorgänge und die damit verbundene Wartezeit, längere Wegstrecken, die zu Fuss rurückzulegen sind, sowie die Zeitersparnis bei Benützung eines privaten Fahrzeugs in Betracht.
C 249/01

Die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen der Ankunft am Arbeitsplatz und dem nicht verschiebbaren Antritt der Tätigkeit bzw. zwischen der Beendigung der Beschäftigung zu einer fixen Zeit und der Heimfahrt anfallende Wartezeit gehört zum Arbeitsweg im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG.
C 435/99



PROBLEME AM ARBEITSPLATZ


Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, die keine Unzumutbarkeit bewirken
Weigerung des Arbeitgebers, Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuführen, unkorrekte Abrechnung der Wartezeiten, nicht entschädigte Zusatzaufgaben, Umfang der Arbeitseinsätze sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich und bewirken deshalb nicht Unzumutbarkeit am Verbleib an der Arbeitsstelle.
C 170/02




FINANZIELLE ZUMUTBARKEIT


Zutimmung der tripartiten Kommission
Für den Entscheid, eine Arbeit mit Zustimmung der tripartiten Kommission für zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG zu erklären, ist die kantonale Amtsstelle zuständig.
C 313/01 (= BGE 128 V 311)


Beurteilung der finanziellen Zumutbarkeit (Vergleichsgrössen)
Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicherten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG zumutbar ist, ist das auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art. 40a AVIV berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesverdienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermitteln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleichnach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind. Andernfalls liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum
C 236/99