::.::..::..::          P F L I C H T E N   D E R   V E R S I C H E R T E N   P E R S O N    ( A R T.   1 7 )          ::.::..::..::

 Last update: 21. August 2007
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 Rechtsgrundlagen
Hinweis: Die Gesetzestexte linken zum Admin-Server und öffnen in einem separaten Fenster.

  Art. 17 AVIG: Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften
  Art. 18 AVIV: Örtliche Zuständigkeit
  Art. 19 AVIV: Pers. Meldung bei der Gemeinde oder zuständigen Amtsstelle
  Art. 19a AVIV: Aufklärung über Rechte und Pflichten
  Art. 20 AVIV: Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle
  Art. 20a AVIV: Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten
  Art. 21 AVIV: Beratung und Kontrolle
  Art. 22 AVIV: Beratungs- und Kontrollgespräche
  Art. 23 AVIV: Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
  Art. 24 AVIV: Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
  Art. 25 AVIV: Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
  Art. 25a AVIV: Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben
  Art. 26 AVIV: Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten
  Art. 27 AVIV: Kontrollfreie Tage

 Ausgewählte Rechtsprechung



ARBEITSBEMÜHUNGEN


Verspäteter Nachweis
Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen. Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig.
C 164/05 (= BGE 133 V 89)


Während Auslandaufenthalt / Ausbildung
Auch während einem (entschädigungslosen) Auslandaufenthalt zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes ist die versicherte Person verpflichtet, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen.
C 208/03; C 200/03

Die versicherte Person hatte  sich während der Vorbereitung auf das Anwaltsexamen nicht um zumutbare Arbeit bemüht. Die versicherte Person muss sich nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 E. 3.1 mit Hinweisen, C 208/03). Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), um Stellen zu bemühen.
C 239-06

Intensität der Stellensuche
Die Arbeitsbemühungen müssen um so intensiver sein, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine neue Stelle zu finden. Er muss alle Anstrengungen unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit ergreifen, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Anzahl der erforderlichen Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten Umständen; so können von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen abgefasst werden als von einer Hilfskraft (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Je länger der Versicherte arbeitslos ist, desto intensiver muss er sich um Erwerbsmöglichkeiten auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbereiches bemühen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
C 82/02

Wer während der Kontrollperiode während 20 Tagen keine Stellenbemühungen tätigt (und insgesamt nur sechs Stellenbewerbungen nachweisen kann), ist wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen einzustellen.
C 338/01


Aufklärungspflicht über Stellensuchpflicht
 siehe hier


Vor dem Antritt einer neuen Dauerstelle
Auf der Erfüllung von Kontrollvorschriften ist nicht zu beharren, wenn damit die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten gewährleistet werden soll, der kurz vor dem Antritt einer neuen Dauerstelle steht. Denn der Leistungsanspruch eines Versicherten, der seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, kann für die verbleibende Zeit der Arbeitslosigkeit praxisgemäss nicht mehr von der objektiven Vermittlungsfähigkeit abhängig gemacht werden. Entfällt das Erfordernis der objektiven Vermittlungsfähigkeit, so kann insoweit auch keine Vermittlungsbereitschaft mehr gefordert werden.
C 25/03


Meldepflicht bei Ferienabwesenheit
Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist von 14 Tagen ist, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht nehmen zu können. Die Frist ist also aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden. Das Nichteinhalten der Frist führt zur Verweigerung resp. Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien Tage. Dagegen ist eine Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e ausgeschlossen, da die Einhaltung der Frist für die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung ist, dies jedoch nach Art. 30 Abs. 1 lit. e vorausgesetzt wird (BGE 123 V 151 Erw. 1b).
C 128/03


Nichtteilnahme an Beratungs-/Kontrollgesprächen nicht anspruchsvernichtend
Wer an Beratungs-/Kontrollgesprächen nicht teilnimmt, ist einzustellen. Die Erfüllung des Tatbestandes ist nicht anspruchsvernichtend.
C 422/99


Während Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Was die Erfüllung der Kontrollvorschriften sowie die Vermittlungsfähigkeit anbelangt, müssen diese bei allen individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen grundsätzlich verlangten und sich dadurch als allgemeine Anspruchsvoraussetzungen charakterisierenden Erfordernisse (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 542 ff.) nach der ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 71c Abs. 2 AVIG während der Frist, für welche die besonderen Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden, nicht gegeben sein. Für den Zeitraum vor dem Bezug der besonderen Taggelder müssen die beiden genannten Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sein. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass laut Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG auch "unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte" Versicherte die Förderungsbeiträge beanspruchen können, d.h. etwa versicherte Personen, welche sich (noch) in einem bereits gekündigten oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden und während der Dauer desselben weder arbeitslos sind (Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), noch die Kontrollvorschriften zu erfüllen haben (Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) oder vermittlungsfähig sein müssen (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Hinweis im vom KIGA abgegebenen Gesuchsformular ("Achtung: Bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheides müssen die Stempelpflicht erfüllt und Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden!") ist auf den Regelfall zugeschnitten, in welchem eine versicherte Person zunächst während einer gewissen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht und sich alsdann zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entschliesst. Ihm kommt nur aber immerhin für jene Leistungsansprüche Bedeutung zu, welche die Erfüllung der Kontrollvorschriften voraussetzen.
C 187/98 (vgl. auch C 234/01 [f])