| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ARBEITSBEMÜHUNGEN
Verspäteter Nachweis
Verspäteter Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen.
Art. 26 Abs. 2bis AVIV ist gesetzmässig.
C 164/05
(= BGE 133 V 89)
Während Auslandaufenthalt / Ausbildung
Auch während einem (entschädigungslosen) Auslandaufenthalt
zum Zwecke der Erzielung eines Verdienstes ist die versicherte Person
verpflichtet, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu
bemühen.
C 208/03; C 200/03
Die versicherte Person hatte sich während der Vorbereitung
auf das Anwaltsexamen nicht um zumutbare Arbeit bemüht. Die
versicherte Person muss sich nach konstanter Praxis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss ihrer
Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt
unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58
E. 3.1 mit Hinweisen, C 208/03).
Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen
Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor
Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), um Stellen zu bemühen.
C 239-06
Intensität der Stellensuche
Die Arbeitsbemühungen müssen um so
intensiver sein, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine neue
Stelle zu finden. Er muss alle Anstrengungen unternehmen und jede
zumutbare Gelegenheit ergreifen, um eine bestehende
Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Anzahl der erforderlichen
Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten Umständen; so
können von einer spezialisierten
Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen abgefasst werden als
von
einer Hilfskraft (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Je länger der
Versicherte
arbeitslos ist, desto intensiver muss er sich um
Erwerbsmöglichkeiten auch ausserhalb seines angestammten
Tätigkeitsbereiches bemühen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
C 82/02
Wer während der Kontrollperiode während 20 Tagen keine
Stellenbemühungen tätigt (und insgesamt nur sechs
Stellenbewerbungen nachweisen kann), ist wegen ungenügender
persönlicher Arbeitsbemühungen einzustellen.
C 338/01
Aufklärungspflicht über Stellensuchpflicht
siehe
hier
Vor dem Antritt einer neuen Dauerstelle
Auf der Erfüllung von Kontrollvorschriften ist nicht zu beharren,
wenn damit die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit
eines Versicherten gewährleistet werden soll, der kurz vor dem
Antritt
einer neuen Dauerstelle steht. Denn der Leistungsanspruch eines
Versicherten, der seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist,
kann für die verbleibende Zeit der Arbeitslosigkeit
praxisgemäss nicht mehr von der objektiven
Vermittlungsfähigkeit abhängig gemacht werden. Entfällt
das Erfordernis der objektiven Vermittlungsfähigkeit, so kann
insoweit
auch keine Vermittlungsbereitschaft mehr gefordert werden.
C 25/03
Meldepflicht bei
Ferienabwesenheit
Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist von 14
Tagen ist, bei der Festlegung von Gesprächs- und
Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine AMM frühzeitig
auf Ferienabwesenheiten Rücksicht nehmen zu können. Die Frist
ist also aus organisatorischen Gründen in die Verordnung
aufgenommen worden. Das Nichteinhalten der Frist führt zur
Verweigerung resp. Nichtanerkennung der geltend gemachten
kontrollfreien Tage. Dagegen ist eine Einstellung nach Art. 30 Abs. 1
lit. e ausgeschlossen, da die Einhaltung der Frist für die
Leistungsbemessung nicht von Bedeutung ist, dies jedoch nach Art. 30
Abs. 1 lit. e vorausgesetzt wird (BGE 123 V 151 Erw. 1b).
C 128/03
Nichtteilnahme an
Beratungs-/Kontrollgesprächen nicht anspruchsvernichtend
Wer an Beratungs-/Kontrollgesprächen nicht teilnimmt, ist
einzustellen. Die Erfüllung des Tatbestandes ist nicht
anspruchsvernichtend.
C 422/99
Während Förderung
der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Was die Erfüllung der Kontrollvorschriften sowie die
Vermittlungsfähigkeit anbelangt, müssen diese bei allen
individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen grundsätzlich
verlangten und sich dadurch als allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
charakterisierenden Erfordernisse (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 542 ff.)
nach der ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 71c
Abs. 2 AVIG während der Frist, für welche die besonderen
Taggelder
zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
ausgerichtet werden, nicht gegeben sein. Für den Zeitraum vor dem
Bezug der besonderen Taggelder müssen die beiden genannten
Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sein. Dies ergibt
sich schon aus dem Umstand, dass laut Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG auch
"unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte" Versicherte die
Förderungsbeiträge beanspruchen können, d.h. etwa
versicherte Personen, welche sich (noch) in einem bereits
gekündigten oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis
befinden und während der Dauer desselben weder arbeitslos sind
(Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), noch die
Kontrollvorschriften zu erfüllen haben (Art. 17 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) oder vermittlungsfähig
sein müssen (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Der Hinweis im vom KIGA abgegebenen Gesuchsformular ("Achtung:
Bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheides müssen die
Stempelpflicht erfüllt und Arbeitsbemühungen nachgewiesen
werden!") ist auf den Regelfall
zugeschnitten, in welchem eine versicherte Person zunächst
während
einer gewissen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht und sich
alsdann
zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
entschliesst.
Ihm kommt nur aber immerhin für jene Leistungsansprüche
Bedeutung
zu, welche die Erfüllung der Kontrollvorschriften voraussetzen.
C 187/98
(vgl. auch C 234/01 [f])
|
|