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Last update: 9. Mai 2011
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
ALLGEMEINES
Zur
Staatsvertragskonformität
Die in Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG enthaltene
Einschränkung auf eine "schweizerische" Haft- oder
Erziehungsanstalt oder ähnliche Einrichtung verstösst nicht
gegen das in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 statuierte
Diskriminierungsverbot, da Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG keine Leistungen
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. g der Verordnung 1408/71
betrifft.
Mangelt es der versicherten Person an einer hinreichend engen
Verbindung zum schweizerischen Arbeitsmarkt, fällt die Anwendung
von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht. Somit
kann offen bleiben, ob Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 AVIG soziale
Vergünstigungen im Sinne dieser Bestimmung sind. Ebenfalls kann
somit offen bleiben, ob
Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG in einem Fall, in welchem eine hinreichend
enge
Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu bejahen wäre, gegen
das
gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot
verstösst.
C 203/03;
vgl. auch C 101/04
(betreffend Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG)
Kumulation
Krankheit und Wegfall Betreuung ist möglich
Die Kumulationsmöglichkeit der
Befreiungstatbestände der Krankheit (Art. 14 Abs. 1 AVIG) und des
Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person (Art. 14
Abs. 2 AVIG) ist zu bejahen.
C 249/04
(= BGE 131 V 279)
Grund für
überjährige Befreiungstatbestände
Der Gesetzgeber geht deswegen von einem
überjährigen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG im
Extremfall: von 12 Monaten und 1 Tag aus, weil der Versicherte bei
kürzerer (12monatiger oder unterjähriger) Dauer des
Befreiungstatbestandes die Möglichkeit hat, sich durch bezahlte
unselbstständige Erwerbstätigkeit das Mindestbeitragsjahr
nach Art. 13 Abs. 1 AVIG zu sichern.
C 106/03
Beurteilung
der wirtschaftlichen Notwendigkeit
Die Verwendung des Begriffes Zwang
("gezwungen sein") in Art. 14
Abs. 2 AVIG zeigt auf, dass es um die Deckung von zumindest in einem
weiteren Sinne notwendigen Lebenshaltungskosten geht und nicht um
Aufwendungen, welche vornehmlich oder ausschliesslich dem Komfort
dienen. Das heisst, dass Versicherte gegebenenfalls auch
Einschränkungen gegenüber dem bisher gepflegten
Lebensstandard hinnehmen müssen, ohne dass deswegen schon von
einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
gesprochen werden kann. Daher soll auch nicht eine gegenüber
diesen Methoden grosszügigere Beurteilung, wie sie in Rz B137
KS-ALE vorgesehen ist, den Massstab bilden.
C 266/04; C 446/98 (2 Varianten)
GRÜNDE NACH ART. 14
ABS. 2 AVIG
Kausalzusammenhang
Auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente
können sich jene Personen berufen, "die bisher als Invalide nicht
arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart gebessert hat,
dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss (...),
wodurch der Betroffene zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gezwungen ist" (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980,
BBl 1920 III S. 565, Art. 13 Gesetzesentwurf). Auch wenn der
Anwendungsbereich auf Invalidenrenten der Invaliden-, Unfall- oder
Militärversicherung ausgedehnt wird, setzt das
Kausalitätserfordernis voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit
besteht und deshalb die nötige Beitragszeit nach Art. 13 AVIG nicht erworben werden kann (ARV 1995 Nr. 29 S. 170 Erw.
4c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Stand Frühjahr
1998, S. 79 Rz. 199 zu Art. 14).
C 199/06
Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in
erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen
plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt
der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen
ist (BGE
125 V 124 Erw. 2a). Zwischen dem geltend gemachten Grund und der
Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit muss ein
Kausalzusammenhang gegeben sein. Dabei ist kein strikter
Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne zu verlangen.
Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits
zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint,
dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage
kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121
V 344 Erw.
5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw.
2).
Das betreffende Ereignis darf mehr als ein Jahr zurückliegen (Art.
14
Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen
Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die
über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten
(BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb).
C 369/01
Zum
Begriff "mitbegründet": Sind neben der Trennung auch noch
andere Umstände für die Bestrebungen einer Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit verantwortlich gewesen, so ist eine
Beitragsbefreiung
keineswegs ausgeschlossen, falls auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Denn die Kausalität im Sinne von Art. 14 Abs. 2
AVIG ist
bereits dann zu bejahen, wenn der Entschluss der versicherten Person
zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der
Trennung
mitbegründet liegt.
Der Kausalzusammenhang zwischen Ehetrennung und (angestrebter) Aufnahme
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit lässt sich
nicht schon deshalb verneinen, weil die ersten Arbeitsbemühungen
mehr als ein Jahr vor der Trennung stattgefunden haben. Indem die
versicherte Person bereits vor der Realisierbarkeit der Ehetrennung
eine Anstellung gesucht (und für kurze Zeit auch gefunden) hat,
hat sie einen Beitrag zur Schadenminderung geleistet, was ihr nicht zum
Nachteil gereichen darf.
8C_372/2009
Kein
solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person
bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
wollte. In casu: Ab Februar 1993 konnte der geschiedene Ehemann die
Unterhaltszahlungen infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr
leisten. Gemäss den Darlegungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte sich die Versicherte indessen
bereits seit Mitte 1992 um eine Vollzeitstelle bemüht. Es waren
somit nicht erst die fehlenden Beiträge, welche die
Beschwerdeführerin dazu zwangen, die Erwerbstätigkeit
auszudehnen. Zwischen dem Ausbleiben der Zahlungen ihres Ex-Mannes und
dem Wunsch nach einer Vollzeitstelle besteht somit kein
Kausalzusammenhang.
BGE 121 V
336 (Erw. 5c/cc); ARV 1987 Nr. 5 S. 70 Erw. 2d
Der Kausalzusammenhang zwischen Ehescheidung und (angestrebter)
Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit lässt
sich namentlich nicht schon deshalb verneinen, weil die ersten
Arbeitsbemühungen mehr als ein Jahr vor der Scheidung
stattgefunden haben. Die Kasse argumentiert, es bestehe kein
Kausalzusammenhang zwischen Getrenntleben (bzw. vorliegend Scheidung)
und Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit, wenn die versicherte Person schon vor Eintritt
des Grundes eine (andere) Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte oder
musste. Im von der Verwaltung zitierten Kommentar wird in diesem
Zusammenhang auf BGE 125 V 123 verwiesen. Diesem Urteil kann eine solch
absolute Aussage allerdings nicht entnommen werden. Wie bereits
erwähnt (E. 7.1.1 i.f. hiervor), genügt es für die
Beitragsbefreiung, wenn der Entschluss, eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit antreten oder erweitern zu wollen, in dem als
Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt.
Eine versicherte Person, welche bereits vor Eintritt der absoluten
finanziellen Notwendigkeit eine Anstellung sucht, erhöht die
Chancen, vor Erschöpfung der finanziellen Ressourcen eine
Anstellung zu finden. Verläuft ihre Arbeitssuche erfolgreich, muss
sie sich wegen der durch die Scheidung veränderten finanziellen
Situation gar nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmelden. Sieht eine Person schon
über ein Jahr vor der Scheidung die künftige finanzielle
Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit voraus und trifft sie
deswegen umgehend Vorkehren, um einen (Arbeitslosen-)Versicherungsfall
zu vermeiden, so kann dieses schadenmindernde Verhalten nicht zu einem
Leistungsausschluss führen, wenn sie im Zeitpunkt der Scheidung
(welche mit dem Eintritt der finanziellen Notwendigkeit
zusammenfällt) noch keine Anstellung gefunden hat (vgl. Urteil
8C_372/2009 vom 23. Juli 2009 E. 5.2.3).
8C_345/2011
Die
unveränderte Ausrichtung einer Invalidenrente über
den Beginn einer zweiten zu eröffnenden Rahmenfrist hinaus ist
nicht
als Befreiungsgrund zu qualifizieren.
C 131/00
(= BGE 126 V 384)
AUSBILDUNG
Zeitpunkt
des Hinfalls des Befreiungsgrundes Ausbildung
Eine Ausbildung kann schon vor der Bekanntgabe
des Ergebnisses der Abschlussprüfung als Hinderungsgrund für
die Erfüllung
der Beitragszeit dahinfallen. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht,
dass die versicherte Person auch bei einem negativen
Prüfungsergebnis
oder aber weil sie sich eines positiven Prüfungsausgangs sicher
ist,
schon früher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und somit
vermittlungsfähig ist.
C 319/05
Definition Ausbildung
Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit.
a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines
ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten
(üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine
künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135
Erw. 2a; ARV 1991 Nr. 8 S. 85 Erw. 3a mit Hinweis). Als Abschluss der
Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem der Student davon Kenntnis
erhält,
dass er die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat (SVR 1995 ALV
Nr.
46 S. 135 Erw. 3b; ARV 1977 Nr. 5 S. 26). Nachbesserungen von
Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen
grundsätzlich ebenfalls zur Ausbildungsdauer. Vorausgesetzt ist,
dass die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv
sind und den Versicherten von der Erfüllung der
Kontrollvorschriften abhalten sowie dass diese zusätzliche Zeit -
wie die Ausbildung selbst - genügend überprüfbar sind
(ARV 2000 Nr. 28 S. 147 mit Hinweisen). Das gilt grundsätzlich
auch
für die Zeit zwischen einem ersten, nicht bestandenen Studiengang
und
dem Beginn des Repetitionslehrganges, zumal wenn der entsprechende
Zeitraum
nur einige Wochen umfasst und - materiell - auf Grund der
eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit
Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG gegeben
wäre (vgl. BGE 110 V 207; ARV 1996/97 Nr. 35 S.
195).
C 403/00
5 Stunden pro Woche disponible Zeit führen zu
fehlender Kausalität
Ausbildung als Befreiungsgrund: Hat die
versicherte Person im Vergleich mit der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2001 (Die
Volkswirtschaft, Heft 10/2003, S. 98 Tabelle B9.2)
pro Woche eine disponible Zeit von fünf Stunden im ersten und von
drei Stunden im zweiten Semester, um einer beitragspflichtigen Arbeit
nachzugehen, und hätte sie die Möglichkeit gehabt, anstatt
der Kurse, die
sie regelmässig zwei bis drei Stunden pro Woche offenbar als
Selbstständigerwerbende erteilte (ansonsten wären sie als
Beitragszeit anzurechnen), eine
beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, so fehlt es an
der
erforderlichen Kausalität zwischen der Nichterfüllung der
Beitragszeit
und der Ausbildung, da eine Arbeit von wenigen Stunden pro Woche eine
genügende
Beitragszeit bildet (SVR 1999 ALV Nr. 7 S. 20 Erw. 2c).
C 234/02
12-monatige
Vorbereitungszeit auf Anwaltspatent
Auch wenn man Anwärtern auf das Anwalts-
und Notariatspatent zumindest kurz vor den Abschlussprüfungen eine
als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG
anzuerkennende erwerbslose Vorbereitungszeit zugestehen kann,
lässt es sich nicht rechtfertigen, deren Dauer auf zwölf
Monate oder gar mehr anzusetzen.
C 139/04
Aus- oder Weiterbildung im Rahmen einer
arbeitsmarktlichen Massnahme
Eine versicherte Person, welche im Rahmen einer
arbeitsmarktlichen Massnahme eine Aus- oder Weiterbildung absolviert
und besondere Taggelder bezieht, kann sich nicht auf die Befreiung von
der Erfüllung der Beitragszeit infolge Aus- oder Weiterbildung
berufen.
C 252/01
KRANKHEIT
Bezüger einer Übergangsentschädigung
nach Art. 84 Abs. 2 UVG
Nicht jeder Bezüger einer
Übergangsentschädigung nach Art. 84 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 86
VUV ist zugleich als krank i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit b AVIG zu
betrachten. Gefordert ist ein Gesundheitszustand, der medizinische
Behandlungen erfordert oder eine (generelle) Arbeitsunfähigkeit
zur Folge hat.
C 334/01
ÄHNLICHE GRÜNDE
Auflösung einer eheähnlichen Gemeinschaft
Die Auflösung einer eheähnlichen
Gemeinschaft stellt keinen "ähnlichen Grund" i.S.v. Art. 14 Abs. 2
AVIG dar.
BGE 123 V
219
Die
Praxis, wonach die Auflösung eines Konkubinats keinen
ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt, ist
nicht zu ändern.
8C_564/2010
(BGE-Publikation vorgesehen), 8C_900/2010
Wechsel von Selbständigkeit zu
Unselbständigkeit
Keine Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit bei Wechsel von einer selbstständigen zu einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
Ob der trennungsbedingte Wegfall des ehelichen Unterhalts in Form der
gestützt auf Art. 163 Abs. 2 ZGB vereinbarten Mithilfe des
Ehepartners im Beruf oder Gewerbe des anderen einen
Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG
erfüllt, wurde offen gelassen.
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fällt bei
einer Person, die vor der Trennung einer ganztägigen
selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, nicht in Betracht.
BGE 125 V
123
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