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Last update: 9. Mai 2011
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| Ausgewählte
Rechtsprechung |
NACHWEIS DES LOHNFLUSSES
siehe Lohnfluss
Keine
beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art.
13 Abs. 1 AVIG übt aus, wer auf Grund
eines mit dem Kanton im Wesentlichen zur Eröffnung einer (neuen)
Rahmenfrist abgeschlossenen Temporärarbeitsvertrags einen Lohn
bezieht, ohne dass die vereinbarte Entlöhnung an die
tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit für den
Arbeitgeber gebunden wäre (E. 2).
BGE 133 V
515
BESTIMMUNG DER BEITRAGSZEIT
Versicherte mit häufig wechselnden oder
befristeten Anstellungen
Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a AVIV: Der
Anwendungsbereich dieser Sonderregelung erstreckt sich nicht auf
Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung.
8C_967/2010
(BGE-Publikation vorgesehen)
Berücksichtung einer Ferienentschädigung
Die Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines
Zuschlages zum Stunden- oder Monatslohn führt nicht zu einer
Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf
Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung
(Änderung der Rechtsprechung).
C 102/02
(publiziert in BGE 130 V 492)
Formale Dauer des Arbeitsverhältnisses
Auch wenn im Arbeitsvertrag ein Stellenantritt im Laufe
(und nicht zu Beginn) eines Monats festgesetzt und auf den Formularen
(den Tatsachen) entsprechend deklariert wurde, ist davon auszugehen,
dass das Arbeitsverhältnis formell bereits am 1. dieses Monats
bestand, wenn dafür auch ein voller Monatslohn ausbezahlt wurde.
Dies gilt analog für den Fall einer Stellenaufgabe im Laufe eines
Monats.
8C_857/2010
Nach der Rechtsprechung ist für die
Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des
Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt
die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate
erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder
unregelmässig eine
Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet
wird,
als Beitragsmonat (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit Hinweisen).
Entscheidend
für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine
Arbeitsleistung,
welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand von einander erbrachte
Einsätze
verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses
oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht
wurde.
Ob und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist dabei auf
Grund
einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 121 V 171 Erw.
2c/cc
mit Hinweis). Die vertragliche Befristung einer Mehrzahl von
Anstellungen,
welche mit einer gewissen Regelmässigkeit und beim gleichen
Arbeitgeber
erfolgen, steht einer Qualifikation der Tätigkeit als
gesamthaftes,
ununterbrochenes Teilzeitarbeitsverhältnis dann nicht entgegen,
wenn
sich die jeweils bloss befristete Anstellung durch keine objektiven
Gründe
rechtfertigen lässt und auf diese Weise zum Nachteil der
Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers zwingende gesetzliche Bestimmungen des
Arbeitsvertragsrechts
umgangen werden sollen (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 8.
Juni
2000, C 106/00, mit Hinweis auf BGE 119 V 48 f. Erw. 1c, SVR 1996 ALV
Nr.
74 S. 228 Erw. 3a sowie BBl 1984 II 594). Diese Grundsätze und
Kriterien
sind auch auf die Tätigkeit freier Journalistinnen und
Journalisten
anwendbar.
C 254/01
Umrechnung von Wochentagen in Kalendertage
Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung
nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende
eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Wochentage mit
dem Faktor 1.4 in Kalendertage
umgerechnet. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat. Bei
konstanter
Umrechnung mit dem Faktor 1,4 wäre die Erreichung der für die
Berücksichtigung als voller Beitragsmonat erforderlichen 30
Kalendertage
in zahlreichen Monaten trotz Arbeitseinsätzen an sämtlichen
möglichen
Beschäftigungstagen ausgeschlossen, weil sie - etwa wegen
arbeitsfreien
Feiertagen - nur eine reduzierte Anzahl möglicher
Beschäftigungstage
aufweisen.
Wird die für einen vollen Beitragsmonat erforderliche Beitragszeit
von 30 Kalendertagen nur ganz knapp verfehlt, bleibt eine
rechtskonforme Behandlung des Versicherten nur gewährleistet, wenn
die Verwaltung die Umrechnung von Beschäftigungstagen in
Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monate
präzis, d.h. durch Division von 30 Kalendertagen durch die
effektiv möglichen Beschäftigungstage eruierten
Umrechnungsfaktors überprüft.
BGE 122 V
256
Bei fristloser Entlassung
Tage,
an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gearbeitet hat, die
aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum
Ablauf dermassgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen
waren, gelten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG.
BGE 119 V
494
Hat
sich die Arbeitslosenkasse in einem aussergerichtlichen Vergleich
bereit erklärt, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Hälfte
des subrogierten Betrages zu verzichten, so kann dieser Verzicht dem
Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn bei objektiver
Betrachtungsweise die Chancen für die gerichtliche Durchsetzung
der Entschädigungsansprüche aus ungerechtfertigter fristloser
Entlassung intakt waren.
Er ist von der Arbeitslosenkasse im Hinblick auf die strittige
Beitragszeit so zu stellen, wie wenn das Arbeitsverhältnis durch
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ordnungsgemäss beendet
worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
C 259/06
Rahmenvertrag kein durchgehendes
Arbeitsverhältnis
Rahmenvertrag mit einer Personalverleihfirma:
Besteht für den
Arbeitnehmer keine Pflicht zur Arbeitsannahme und für den
Arbeitgeber
keine Pflicht zur Zuweisung von Arbeit, so fehlt es an
begriffswesentlichen
Merkmalen eines Arbeitsvertrages.
Im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kann somit nicht von
einem durchgehenden Arbeitsverhältnis gesprochen werden.
C 349/99
DEFINITION DER
BEITRAGSPFLICHTIGEN BESCHÄFTIGUNG
Mitarbeit des Ehegatten
Die Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten
stellt, soweit es sich um Erfüllung der ehelichen
Unterhaltspflicht (Unterstützungspflicht?) handelt, keine
beitragspflichtige Beschäftigung dar.
BGE 128 V
189
Konkubinatspartner
Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft
ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür vom
anderen Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und
allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist
beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige(r) zu betrachten. Die
Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit
nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar
(Änderung der Rechtsprechung). Deshalb besteht kein
ALV-Versicherungsschutz.
BGE 125 V
205
Wer
aber in einem Konkubinat mehr als nur seinen Anteil an Hausarbeit
verrichtet und dafür vom Partner aufgrund eines Vertrags
entlöhnt wird, untersteht der obligatorischen Unfallversicherung.
In solchen Fällen soll Art. 2 Abs. 1 lit. g der
Unfallversicherungsverordnung (UVV), der Konkubinatspartner, die in
dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, von der obligatorischen
Unfallversicherung ausnimmt, nicht zur Anwendung kommen.
U 307/03 =
BGE 130 V 553
Tätigkeit für
die Mutter (Pflege)
Tätigkeit für die eigene Mutter als
anrechenbare Beitragszeiten: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Tod der Mutter.
C 329/00
ANRECHUNG BEI VORZEITIGER
PENSIONIERUNG
siehe auch Art. 18c
AVIG (betreffend entschädigungsmässiger
Anrechnung)
Weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf
Grund zwingender Regelungen
Für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1
AVIG ist ausschlaggebend, dass die vorzeitige Pensionierung weder aus
wirtschaftlichen Gründen geschah noch auf zwingenden Regelungen im
Rahmen der beruflichen Vorsorge beruhte, sondern freiwillig erfolgte.
Damit fällt der Versicherte unter Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur
nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige
Beschäftigungen als Beitragszeiten angerechnet
werden.
C 290/00
(= BGE 129 V 327); C 85/02
Bei Entlassung aus einem anderen als in Art. 12
Abs. 2 lit. a genannten Grund
Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erreichung
der Altersgrenze, ab
welcher das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine vorzeitige
Pensionierung
zulässt, das Arbeitsverhältnis, so fällt er nicht unter
die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art.
12 Abs. 1 AVIV, wonach nur die nach der vorzeitigen Pensionierung
zurückgelegten
Beitragszeiten angerechnet werden können. Ebenso verhält es
sich
mit einer Person, die aus einem anderen als den in Art. 12 Abs. 2 lit.
a AVIV erwähnten Gründen von ihrem Arbeitgeber entlassen wird.
C 137/00
(= BGE 126 V 393)
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
ungleich Pensionierung
Beurteilung der Frage, wann jemand als "vor
Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG;
Art. 12 AVIV) gelten kann: Eine versicherte Person, die eine
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anbegehrt und
erhält, kann nicht als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV
pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
AVIV) gelten.
BGE 123 V
142
DIVERSES
Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigten muss die
Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für
den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird.
C 216/00;
BGE 121 V
336; 8C_999/2009
In der Schweiz wohnhafter und in Deutschland
erwerbstätiger Grenzgänger
Ein in der Schweiz wohnhafter und in
Deutschland erwerbstätiger Grenzgänger deutscher
Nationalität kann sich grundsätzlich nur diejenigen Zeiten
einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung in
Deutschland an die vorgängege Mindestbeitragszeit nach
schweizerischem Recht anrechnen lassen, für welche er auch seine
Beitragspflicht nach schweizerischem Recht erfüllt hat.
C 188/00
Obligatorische Versicherung nach AHVG von im
Ausland tätigen
Personen
Die Qualifikation einer im Ausland
ausgeübten Tägkeit als beitragspflichtige
Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG setzt
voraus,
dass die versicherte Person während jener Zeitspanne - nach damals
geltendem
Recht (vgl. BGE 125 V 44 Erw. 2b, 123 V 71 Erw. 2g mit Hinweis) - im
Rahmen
der AHV obligatorisch versichert war und der Beitragspflicht unterstand.
C 259/02
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