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 Last update: 9. Mai 2011
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 Rechtsgrundlagen
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  Art. 13 AVIG: Beitragszeit
  Art. 11 AVIV: Ermittlung der Beitragszeit
  Art. 12 AVIV: Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter
  Art. 12a AVIV: Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

 Ausgewählte Rechtsprechung



NACHWEIS DES LOHNFLUSSES
siehe Lohnfluss

Keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG übt aus, wer auf Grund eines mit dem Kanton im Wesentlichen zur Eröffnung einer (neuen) Rahmenfrist abgeschlossenen Temporärarbeitsvertrags einen Lohn bezieht, ohne dass die vereinbarte Entlöhnung an die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit für den Arbeitgeber gebunden wäre (E. 2).
BGE 133 V 515




BESTIMMUNG DER BEITRAGSZEIT


Versicherte mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
Art. 13 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 12a AVIV: Der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung erstreckt sich nicht auf Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung.
8C_967/2010 (BGE-Publikation vorgesehen)


Berücksichtung einer Ferienentschädigung

Die Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines Zuschlages zum Stunden- oder Monatslohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung (Änderung der Rechtsprechung).
C 102/02 (publiziert in BGE 130 V 492)


Formale Dauer des Arbeitsverhältnisses

Auch wenn im Arbeitsvertrag ein Stellenantritt im Laufe (und nicht zu Beginn) eines Monats festgesetzt und auf den Formularen (den Tatsachen) entsprechend deklariert wurde, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis formell bereits am 1. dieses Monats bestand, wenn dafür auch ein voller Monatslohn ausbezahlt wurde. Dies gilt analog für den Fall einer Stellenaufgabe im Laufe eines Monats.
8C_857/2010

Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat (BGE 121 V 170 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Entscheidend für die Ermittlung der Anzahl Beitragsmonate ist somit, ob eine Arbeitsleistung, welche sich auf mehrere in zeitlichem Abstand von einander erbrachte Einsätze verteilt, im Rahmen eines einzigen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisses oder von Einzeleinsätzen mit je neuem Arbeitsvertrag erbracht wurde. Ob und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist dabei auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 121 V 171 Erw. 2c/cc mit Hinweis). Die vertragliche Befristung einer Mehrzahl von Anstellungen, welche mit einer gewissen Regelmässigkeit und beim gleichen Arbeitgeber erfolgen, steht einer Qualifikation der Tätigkeit als gesamthaftes, ununterbrochenes Teilzeitarbeitsverhältnis dann nicht entgegen, wenn sich die jeweils bloss befristete Anstellung durch keine objektiven Gründe rechtfertigen lässt und auf diese Weise zum Nachteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwingende gesetzliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts umgangen werden sollen (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 8. Juni 2000, C 106/00, mit Hinweis auf BGE 119 V 48 f. Erw. 1c, SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 228 Erw. 3a sowie BBl 1984 II 594). Diese Grundsätze und Kriterien sind auch auf die Tätigkeit freier Journalistinnen und Journalisten anwendbar.
C 254/01

Umrechnung von Wochentagen in Kalendertage

Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Wochentage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat. Bei konstanter Umrechnung mit dem Faktor 1,4 wäre die Erreichung der für die Berücksichtigung als voller Beitragsmonat erforderlichen 30 Kalendertage in zahlreichen Monaten trotz Arbeitseinsätzen an sämtlichen möglichen Beschäftigungstagen ausgeschlossen, weil sie - etwa wegen arbeitsfreien Feiertagen - nur eine reduzierte Anzahl möglicher Beschäftigungstage aufweisen.
Wird die für einen vollen Beitragsmonat erforderliche Beitragszeit von 30 Kalendertagen nur ganz knapp verfehlt, bleibt eine rechtskonforme Behandlung des Versicherten nur gewährleistet, wenn die Verwaltung die Umrechnung von Beschäftigungstagen in Kalendertage mittels des für die jeweils in Frage stehenden Monate präzis, d.h. durch Division von 30 Kalendertagen durch die effektiv möglichen Beschäftigungstage eruierten Umrechnungsfaktors überprüft.
BGE 122 V 256


Bei fristloser Entlassung

Tage, an denen der Arbeitnehmer zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf dermassgebenden Kündigungsfrist noch zu entlöhnen waren, gelten als Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG.
BGE 119 V 494

Hat sich die Arbeitslosenkasse in einem aussergerichtlichen Vergleich bereit erklärt, gegenüber dem Arbeitgeber auf die Hälfte des subrogierten Betrages zu verzichten, so kann dieser Verzicht dem Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn bei objektiver Betrachtungsweise die Chancen für die gerichtliche Durchsetzung der Entschädigungsansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung intakt waren.
Er ist von der Arbeitslosenkasse im Hinblick auf die strittige Beitragszeit so zu stellen, wie wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ordnungsgemäss beendet worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
C 259/06


Rahmenvertrag kein durchgehendes Arbeitsverhältnis

Rahmenvertrag mit einer Personalverleihfirma: Besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Arbeitsannahme und für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Zuweisung von Arbeit, so fehlt es an begriffswesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages.
Im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit kann somit nicht von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis gesprochen werden.
C 349/99




DEFINITION DER BEITRAGSPFLICHTIGEN BESCHÄFTIGUNG


Mitarbeit des Ehegatten

Die Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten stellt, soweit es sich um Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht (Unterstützungspflicht?) handelt, keine beitragspflichtige Beschäftigung dar.
BGE 128 V 189

Konkubinatspartner

Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür vom anderen Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist beitragsrechtlich als Nichterwerbstätige(r) zu betrachten. Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Änderung der Rechtsprechung). Deshalb besteht kein ALV-Versicherungsschutz.
BGE 125 V 205

Wer aber in einem Konkubinat mehr als nur seinen Anteil an Hausarbeit verrichtet und dafür vom Partner aufgrund eines Vertrags entlöhnt wird, untersteht der obligatorischen Unfallversicherung. In solchen Fällen soll Art. 2 Abs. 1 lit. g der Unfallversicherungsverordnung (UVV), der Konkubinatspartner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, von der obligatorischen Unfallversicherung ausnimmt, nicht zur Anwendung kommen.
U 307/03 = BGE 130 V 553


Tätigkeit für die Mutter (Pflege)

Tätigkeit für die eigene Mutter als anrechenbare Beitragszeiten: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod der Mutter.
C 329/00




ANRECHUNG BEI VORZEITIGER PENSIONIERUNG
siehe auch Art. 18c AVIG (betreffend entschädigungsmässiger Anrechnung)


Weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund zwingender Regelungen

Für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIG ist ausschlaggebend, dass die vorzeitige Pensionierung weder aus wirtschaftlichen Gründen geschah noch auf zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge beruhte, sondern freiwillig erfolgte. Damit fällt der Versicherte unter Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigungen als Beitragszeiten angerechnet werden.
C 290/00 (= BGE  129 V 327); C 85/02


Bei Entlassung aus einem anderen als in Art. 12 Abs. 2 lit. a genannten Grund

Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erreichung der Altersgrenze, ab welcher das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine vorzeitige Pensionierung zulässt, das Arbeitsverhältnis, so fällt er nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden können. Ebenso verhält es sich mit einer Person, die aus einem anderen als den in Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV erwähnten Gründen von ihrem Arbeitgeber entlassen wird.
C 137/00 (= BGE 126 V 393)


Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ungleich Pensionierung

Beurteilung der Frage, wann jemand als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG; Art. 12 AVIV) gelten kann: Eine versicherte Person, die eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anbegehrt und erhält, kann nicht als "vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert" (Art. 13 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 AVIV) gelten.
BGE 123 V 142




DIVERSES


Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Beitragszeit in Bezug auf den Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeitsausfall geltend gemacht wird.
C 216/00; BGE 121 V 336; 8C_999/2009


In der Schweiz wohnhafter und in Deutschland erwerbstätiger Grenzgänger

Ein in der Schweiz wohnhafter und in Deutschland erwerbstätiger Grenzgänger deutscher Nationalität kann sich grundsätzlich nur diejenigen Zeiten einer beitragspflichtigen unselbständigen Beschäftigung in Deutschland an die vorgängege Mindestbeitragszeit nach schweizerischem Recht anrechnen lassen, für welche er auch seine Beitragspflicht nach schweizerischem Recht erfüllt hat.
C 188/00


Obligatorische Versicherung nach AHVG von im Ausland tätigen Personen

Die Qualifikation einer im Ausland ausgeübten Tägkeit als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG setzt voraus, dass die versicherte Person während jener Zeitspanne - nach damals geltendem Recht (vgl. BGE 125 V 44 Erw. 2b, 123 V 71 Erw. 2g mit Hinweis) - im Rahmen der AHV obligatorisch versichert war und der Beitragspflicht unterstand.
C 259/02